21-5383

Straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 23.04.2024: Heinrich-Hertz-Straße 131

Mitteilungsvorlage Bezirksamt

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
13.05.2024
Sachverhalt

 

Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO r den o.g. Bereich die Grenzmarkierung zum Freihalten der Restfahrbahnbreite an.

 

In der Anlage beigefügt übermittelt das Bezirksamt das o. g. Schreiben.

 

Petitum/Beschluss

 

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

Michael Werner-Boelz

 

Anhänge

 

-          Anordnung

-          VZ-Plan