Straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 23.04.2024: Heinrich-Hertz-Straße 131
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich die Grenzmarkierung zum Freihalten der Restfahrbahnbreite an.
In der Anlage beigefügt übermittelt das Bezirksamt das o. g. Schreiben.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Michael Werner-Boelz