Straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 03.11.2022 Anbringen des Zusatzzeichens an den schon bestehenden VZ-Träger Sierichstraße 102
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o.g. Bereich das
Anbringen des Zusatzzeichens an den schon bestehenden VZ-Träger an.
In der Anlage beigefügt übermittelt das Bezirksamt das o. g. Schreiben.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Michael Werner-Boelz