Straßenverkehrsbehördliche Anordnung: Versetzen eines Verkehrszeichens in der Frickestraße 69-71
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO für den o. g. Bereich das Versetzen eines Verkehrszeichens an.
In der Anlage beigefügt übermittelt das Bezirksamt das o. g. Schreiben.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Michael Werner-Boelz