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Kinder schützen: Tempo 30 vor den Kindergärten in der Sierichstraße Stellungnahme der Polizei Hamburg

Mitteilungsvorlage vorsitzendes Mitglied

Letzte Beratung: 25.06.2026 Bezirksversammlung Ö 6.2

Sachverhalt

Der Regionalausschuss Eppendorf-Winterhude hat sich in seiner Sitzung am 20.04.2026 mit der o.g. Thematik befasst und einstimmig, bei Enthaltung der AfD, folgende Beschlussempfehlung formuliert:

Vor diesem Hintergrund möge der Regionalausschuss beschließen:

Das Vorsitzende Mitglied der Bezirksversammlung wird gebeten, sich bei der Behörde für Inneres und Sport dafür einzusetzen, dass im Bereich der Kindergärten Sierichstraße 177 und 183 eine Tempo 30-Strecke eingerichtet wird.

Begründung:

Die Sierichstraße ist eine vielbefahrene Durchgangsstraße mit erheblichem Verkehrsaufkommen,insbesondere im morgendlichen und nachmittäglichen Berufsverkehr. Hinzu kommt diewechselnde Fahrtrichtung, die für alle Verkehrsteilnehmenden eine zusätzliche Herausforderungdarstellt r Kinder gilt dies ganz besonders.

Erschwerend kommt hinzu, dass die ohnehin oft rudimentären für den Fuß- und Radverkehrverfügbaren Flächen durch parkende Autos zusätzlich beschränkt werden und diese die Sichtbarkeitgerade der kleinsten unserer Verkehrsteilnehmenden reduzieren.

In der Sierichstraße 177 (Montessori-Kinderhaus an der Alster e.V.) und Sierichstraße 183(Hamburger Kinderhafen GmbH) befinden sich dicht nebeneinander zwei Kindergärten mit insgesamtüber 100 Kindern. Dabei queren hier täglich zahlreiche Kinder gemeinsam mit Elternoder anderen Betreuungspersonen die Straße. Dazu kommen Hol- und Bringverkehr (Elterntaxis)und der auf der Seite der Kitas noch vorhandene Radweg. Es kommt entsprechend immerwieder zu gefährlichen Situationen. Durch eine geringere Fahrgeschwindigkeit ließe sich dieserBereich für Kinder sicherer gestalten.

Gemäß § 45 Abs. 9 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist es zulässig, aus Gründen der Verkehrssicherheit insbesondere für besonders schutzbedürftige Personengruppen wie Kinder eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h vor sozialen Einrichtungen wie Kindergärten anzuordnen.In den novellierten Hamburgischen Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichenund Verkehrseinrichtungen Tempo 30 (HRVV) ist geregelt, dass „bei mehrstreifiger Verkehrsführungmit mindestens zwei Fahrstreifen“ eine Anordnung gesondert zu prüfen ist. Hierfür „bedarfdies stets der Zustimmung der Obersten Landesbehörde. Die Voraussetzungen für die Anordnungsind also seitens der Landesbehörde geschaffen worden. Quelle: HRVV T30 Abs.2 I.Ziffer 4 und 5.

Der Hauptausschuss folgt der Beschlussempfehlung.

Die Zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 nimmt unter Beteiligung der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 33 wie folgt Stellung:

  1. Lagebeschreibung/ Ausgangssituation

Die Sierichstraße ist eine zweispurige Straße im Wechselrichtungsverkehr.

In der Zeit von 04-12 Uhr ist die Sierichstraße in Richtung stadteinwärts freigegeben, in der Zeit von 12-04 Uhr ist sie in Richtung stadtauswärts freigegeben.

In der Sierichstraße 177 und 183 befinden sich zwei Kitas mit direktem Zugang zur Sierichstraße.

  1. Bewertung

Gemäß § 45 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder den Verkehr umleiten. Diese Ermächtigung wird durch § 45 Absatz 9 StVO dahingehend eingeschränkt, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verkehrsverhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der im § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Einer Gefahrenlage bedarf es gemäß § 45 Absatz 9 Satz 4 Ziffer 6 StVO nicht bei innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h auf Straßen des überörtlichen Verkehrs oder auf weiteren Vorfahrtsstraßen im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen sozialen Einrichtungen wie Kindergärten.

Zusätzlich sind die Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) zu berücksichtigen.

Anordnungen von Tempo 30-Strecken an Straßen mit einstreifiger Verkehrsführung je Fahrtrichtung lassen grundsätzlich keine Verkehrsverlagerungen auf Wohnnebenstraßen befürchten.

Die Anordnung von Tempo 30 nach § 45 Absatz 9 Satz 4 Nr. 6 StVO bei mehrstreifiger Verkehrsführung mit mindestens zwei Fahrstreifen für den Individualverkehr in eine Richtung ist gesondert zu prüfen.

Bei Tempo 30-Strecken auf mehrstreifigen Verkehrsführungen für den Individualverkehr kann eine Verkehrsverlagerung auf Wohnnebenstraßen erfolgen.

Sofern bei Strecken mit mehrstreifigen Verkehrsführungen eine Tempo 30- Strecke nach § 45 Absatz 9 Satz 4 Ziffer 6 StVO im Einzelfall aufgrund der örtlichen Bedingungen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit angeordnet werden soll, bedarf dies stets der Zustimmung der Obersten Landesbehörde.Im Rahmen der Gesamtabwägung (Ermessensausübung) sind mögliche übergeordnete Verkehrsauswirkungen, wie z.B. Verdrängungseffekte, Leistungsfähigkeit des Verkehrsraums, sowie LZA-Schaltungen zu berücksichtigen

Nach erfolgter Gesamtabwägung gelangt die Straßenverkehrsbehörde zu dem Ergebnis, dass die möglichen Auswirkungen der Anordnung von Tempo 30 im unmittelbaren Umfeld der Kitas als verhältnismäßig eingeschätzt werden.

Die Zustimmung der obersten Landesbehörde zur Anordnung von Tempo 30 liegt vor. Daher wird Tempo 30 in der Sierichstraße angeordnet werden.

  1. Fazit

Die Einzelfallprüfung und Gesamtabwägung haben ergeben, dass Tempe 30 gemäß § 45 Absatz 9 Satz 4 Ziffer 6 StVO im unmittelbaren Bereich der Kitas in der Sierichstraße angeordnet werden wird. Die Fertigung der Anordnung und Umsetzung wird etwas Zeit in Anspruch nehmen.

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

Isabel Permien

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
25.06.2026
Ö 6.2
Lokalisation Beta
Sierichstraße Eppendorf

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