Geplantes Mädchenhaus - Kosten, Unterbringung und Angebote
In Hamburg-Hoheluft-Ost plant die Stadt Hamburg die Errichtung eines sogenannten „Mädchenhauses“ für bis zu 15 Mädchen, Transmädchen und junge Frauen. Die Einrichtung soll laut Landesbetrieb Erziehung und Beratung (LEB) ab dem Frühsommer 2026 betrieben werden und einen geschützten Raum zur Entwicklung von Zukunftsperspektiven sowie ein gewaltfreies, selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Die Laufzeit ist auf 20 Jahre angelegt. In der vergangenen Bezirksversammlungssitzung vom 16.10.2025 wurden von einem Anwohner konkrete Fragen zu den entstehenden Kosten gestellt, die nicht beantwortet werden konnten.
Die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung (BSFB) nimmt zur o.g. Anfrage wie folgt Stellung:
Vorbemerkung:
Der Kinder- und Jugendnotdienst (KJND) in Hamburg ist eine zentrale Anlaufstelle für Kinder und Jugendliche, die sich in akuten Krisensituationen oder Notlagen befinden. Er bietet rund um die Uhr Schutz und Hilfe und übernimmt damit eine wichtige Verantwortung für das Wohlergehen junger Menschen in der Stadt. Der KJND nimmt sowohl in Hamburg aufgewachsene oder aufgegriffene Kinder und Jugendliche als auch unbegleitete Minderjährige aus dem Ausland auf. Seine Aufgabe ist es, Kinder und Jugendliche in Not ausnahmslos und zu jeder Tages- und Nachtzeit in Obhut zu nehmen, wie es das Sozialgesetzbuch (SGB) VIII und das Grundgesetz vorsehen.
In den letzten Jahren steht der KJND vor der Herausforderung, steigende Zahlen von Inobhutnahmen zu bewältigen. Hinzu kommt eine längere Verweildauer der jungen Menschen, deren Belastungen komplexer werden. Die Suche nach einer geeigneten Anschlussunterbringung kann entsprechend länger dauern. Gleichwohl ist es dem Betreiber Landesbetrieb für Erziehung und Beratung (LEB) im Laufe des Jahres gelungen, die zeitweise Überbelegung zurückzuführen. Aktuell übersteigt die Auslastung die vorgesehene Anzahl an Plätzen nicht.
Um der Vielfalt der Problemlagen der im KJND aufgenommenen Minderjährigen zu entsprechen, die sozialräumliche Anbindung zu verbessern und um Kindern und Fachkräften ein möglichst sicheres und stabiles Umfeld zu ermöglichen, haben die Regierungsparteien in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, die Strukturen des KJND anzupassen und wollen ihn dezentralisieren.
In diesem Rahmen sind die Planungen zur Schaffung eines neuen Standorts für das Mädchenhaus zu verorten. Die Einrichtungsform Mädchenhaus im Rahmen der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII bietet einen besonderen Schutz in Fällen von sexualisierter, körperlicher oder seelischer Gewalt. Dies umfasst gegebenenfalls auch die Möglichkeit, Mädchen ohne Kenntnis des bisherigen Umfeldes über deren neuen Aufenthaltsort unterzubringen. Mit Angaben zu solchen Einrichtungen ist entsprechend sensibel umzugehen.
Die Planungen hinsichtlich eines neuen Standortes und Gespräche mit einem potenziellen Vermieter sind weder abgeschlossen noch weit fortgeschritten, sodass hierzu keine Angaben gemacht werden können. Insoweit wird auf die SKA 23/1747 verwiesen.
Auskünfte mit einer geringen Anzahl dürfen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erteilt werden. Bei statistischen Werten, die nur eine sehr geringe Anzahl Personen betreffen, ist von einer Identifizierbarkeit der Personen auszugehen, sodass es sich dann um personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) handelt. Es handelt sich hier zudem um Sozialdaten, weil die personenbezogenen Daten vom öffentlichen Jugendhilfeträger im Hinblick auf seine Aufgaben nach dem SGB VIII verarbeitet werden (vergleiche § 35 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), § 67 Absatz 2 Satz 1 SGB X). Sozialdaten darf der Senat gemäß § 67b Absatz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nur bei Vorliegen einer gesetzlichen Übermittlungsbefugnis im SGB oder gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a DSGVO mit Einwilligung der betroffenen Personen weitergeben. Das SGB enthält keine Übermittlungsbefugnis zugunsten der Beantwortung bezirklicher Anfragen. Eine Einwilligung der betroffenen Personen zur Datenübermittlung liegt nicht vor. Der Senat ist daher aus Gründen des Sozialdatenschutzes nach § 35 SGB I, §§ 61 fortfolgende SGB VIII, §§ 67 fortfolgende SGB X an der Angabe von Werten kleiner als vier gehindert.
Darüber hinaus antwortet die BSFB wie folgt:
Vor diesem Hintergrund fragen wir die zuständige Behörde:
Siehe Vorbemerkung.
Siehe SKA 23/1747.
Siehe SKA 23/1747.
Der Tagessatz des neuen Mädchenhauses, mit Kostenannahmen aus vergleichbaren Einrichtungen, liegt bei rund 510 Euro für Personal-, Sach- und Immobilienkosten. Dieser wird aktuell für die Planungen genutzt.
Die im Konzeptentwurf für ein Mädchenhaus vorgesehen Berufsgruppen sind Diplom-Sozialpädagoginnen, Diplom-Sozialarbeiterinnen, Erzieherinnen und Hauswirtschaftsfachkräfte.
Für eine Einrichtung dieser Größe sind 12,6 Vollzeitäquivalente (VZÄ) pädagogisches Personal, 0,75 VZÄ Hauswirtschaft und 0,75 VZÄ Leitung geplant.
Der LEB plant die Einrichtung und wird sie, wenn sie realisiert wird, als Teil des KJND betreiben.
Die angefragten Informationen liegen der zuständigen Behörde nicht vor. Daten im Sinne der Fragestellung werden nicht zentral erfasst. Zudem wären die Daten im Falle ihrer Auswertung statistisch nicht belastbar, da etwaige Auskünfte von Kindern und Jugendlichen zu ihrer sexuellen Identität freiwillig sind. Siehe auch SKA 23/1767.
Es besteht eine hohe Vulnerabilität der jungen Frauen, von geschlechtsspezifischer und/oder psychischer, emotionaler, körperlicher sowie sexualisierter (familiärer) Gewalt bedroht beziehungsweise betroffen zu sein. Sie sind teilweise auch Gewaltformen wie digitaler Gewalt, Menschenhandel, weiblicher Genitalverstümmelung und Zwangsverheiratung ausgesetzt gewesen. Deshalb wird ein besonderer Schutzraum benötigt, welcher nicht in allen Unterkünften baulich und konzeptionell ermöglicht werden kann. Zudem werden im Mädchenhaus ausschließlich Diplom-Sozialpädagoginnen, Diplom-Sozialarbeiterinnen sowie Erzieherinnen eingesetzt.
Die Bezeichnung Transmädchen ist ein Begriff, der von jungen Frauen zur Eigendefinition genutzt wird. Die Konzeptskizze des LEB hat diese Bezeichnung aufgegriffen. In der Betreuung wird die Aussage der Person zur eigenen Geschlechtszuordnung akzeptiert. Ein Transmädchen kann sich auf die Rechte im Sinne des Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG) beziehen. Im verwaltungsrechtlichen Sinn gelten die Vorgaben aus dem Personenstandsregister.
Das Mädchenhaus ist eine pädagogische Einrichtung. Die pädagogische Betreuung umfasst keine Medikamentenvergabe, also auch keine Vermittlung und Bereitstellung von Pubertätsblockern.
Der KJND in der Feuerbergstraße ist aktuell nicht überfüllt. Bei Angaben zur Zugehörigkeit zu der erfragten Personengruppen ist nur eine sehr geringe Anzahl von Fällen betroffen. Daher ist eine Angabe der Anzahl aus Gründen des Datenschutzes nicht möglich. Hinsichtlich der rechtlichen Einordnung wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
Michael Schumann, Robert Buck, Kilian Oltrogge
AfD-Fraktion
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