23-0026

Wahl des Jugendhilfeausschusses, hier Festlegung der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder

Vorlage öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
17.10.2024
Ö 5.1.1
19.09.2024
Sachverhalt

 

 

Nach § 4 AG SGB VIII kann die Bezirksversammlung die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses auf zehn oder fünfzehn Mitglieder festlegen.

 

 

 

 

 

Petitum/Beschluss

Um Beschlussfassung über die Anzahl wird gebeten.