Haushaltsjahr 2019 Rahmenzuweisung gem. § 41 Abs. 2 BezVG; hier: Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit in der Rahmenzuweisung Kosten Kinder- und Jugendarbeit Betriebsausgaben (RZ OKJA)
Gemäß § 41 Abs. 2 BezVG entscheidet die Bezirksversammlung über die Verwendung der als Rahmenzuweisung veranschlagten Ermächtigungen. Hier hat die Bezirksversammlung mit Drucksache 21-4520.1 über die Aufteilung der Rahmenzuweisung (Feinspezifikation) entsprechend des Ergebnisses aus dem Jugendhilfeausschuss vom 26.09.2018 (Drs. 21-4575) beschlossen.
Für den „Schwimmkompetenzwettbewerb“ des HdJ Horn werden Mittel aus dem sogenannten Innovationsfonds (gem. Drs. 21-4804) benötigt. Dazu sollen zurückgeforderte Zuwendungsmittel nun für Gebäude- und Bewirtschaftungskosten, Sach- und Fachmittel i.H.v. 2.400,00 € verwendet werden.
Daher wird die Bezirksversammlung gebeten, der Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit innerhalb der Rahmenzuweisung wie folgt zuzustimmen:
3-20703020-100001.19 |
Zuwendungen Kinder- u. Jugendarbeit |
Geringere Kosten für Zuwendungen |
- 2.400,00 € |
3-20703020-100001.06 |
HdJ Horn |
Erhöhung der Kosten für Gebäude- und Bewirtschaftungskosten, Sach- und Fachmittel |
2.400,00 € |
Um Beschlussfassung wird gebeten.