21-0362

Bürgerbegehren und Bürgerentscheide verbindlich machen

Antrag

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
16.01.2020
Ö 8.1
05.12.2019
28.11.2019
Sachverhalt

Demokratie lebt nicht allein durch die Existenz einer formaldemokratischen Struktur, sondern erst, wenn Demokrat*innen sich einbringen und Demokratie auch leben dürfen.

Eine grundlegende Bedingung für eine lebendige Demokratie ist, dass die Bürger*innen dieses Landes sich selbst und ihre demokratische Willens-Bildung und -Äußerung auch außerhalb turnusmäßiger Parlamentswahlen als ernstgenommen wahrnehmen.

 

Als positive Ergänzung in diesem Sinne zur parlamentarischen Struktur verfügen die Bürger*innen Hamburgs über das Instrument des Bürger- respektive Volks-Begehrens / Volksentscheides.


Hiermit ist es der Bevölkerung möglich, Anliegen auch dann demokratisch entscheiden zu lassen, wenn diese durch die Mehrheiten in den gewählten parlamentarischen Strukturen nicht aufgegriffen werden.

 

Der Hamburgische Senat hat in der Vergangenheit diverse Bürgerbegehren an sich gezogen und damit dieses Instrument demokratischer Willensbekundung häufig verhindert. Solche Maßnahmen befördern die allgemein festzustellende Politiker*innen-Verdrossenheit mit allen damit zusammenhängenden Konsequenzen.

 

Eine Bindungswirkung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden gegenüber Bezirk und Senat ermöglicht die direkte und wirksame Teilhabe der Bürger*innen an politischen Entscheidungen in örtlichen Angelegenheiten ihres Bezirks. Bezirksangelegenheiten sind diejenigen

 

Bedürfnisse und Interessen, die durch ihren spezifischen Bezug zum Bezirk allen Einwohner*innen des Bezirks gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben oder -wohnen betreffen.

 

Den Bürger*innen sollten Entscheidungen in Bezirksangelegenheiten durch Bürgerentscheid nicht mehr vom Hamburgischen Senat entzogen werden können, wenn das entsprechende Bürgerbegehren zulässig war. Daher sollen Bürgerbegehren ab dem Tag ihrer Anmeldung nicht mehr be- bzw. verhindert werden sowie Bürgerentscheide verbindlich sein.

 

Anhänge

keine