Änderungsantrag zur Drs. 22-2639 Bebauungsplan Niendorf 95: Funktionsplan als Grundlage für die weitere planerische Umsetzung
Letzte Beratung: 10.11.2026 Stadtplanung Ö 6.1
Mit der Drucksache 22-2639 soll der am 01.04.2026 veröffentlichte Funktionsplan zur Grundlage für die weitere Planung zum Bebauungsplan Niendorf 95 gemacht werden. Dieser Ansatz ist grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings ist zu bedenken, dass der Funktionsplan die konzeptionellen und planerischen Ansätze der Bebauungspläne Niendorf 93 und 95 miteinander verbinden und in Einklang bringen sollte.
Der Bebauungsplan Niendorf 93 wurde durch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht am 18.06.2026 für nichtig erklärt. Der Funktionsplan wurde vor dieser Entscheidung erarbeitet und berücksichtigt daher nicht die vom Gericht beanstandeten konzeptionellen Zusammenhänge. Diese gerichtlich beanstandeten Aspekte dürfen aber nicht über den Funktionsplan in die Bebauungsplanung Niendorf 95 einfließen. Jedenfalls nicht, ohne dass die Verwaltung diese erneut bewertet und ergebnisoffen abwägt.
Vor diesem Hintergrund bedarf es in der Dr. 22-2639 sowohl im Sachverhalt als auch im Petitum einige Ergänzungen.
„Vor einer Beteiligung der Öffentlichkeit ist jedoch zu berücksichtigen, dass der am 01.04.2026 veröffentlichte Funktionsplan erarbeitet wurde, bevor der Bebauungsplan Niendorf 93 durch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht am 18.06.2026 für nichtig erklärt wurde.
Der gemeinsame Funktionsplan Niendorf 93/95 darf in seiner bisherigen Fassung deshalb nicht ungeprüft als Planungsgrundlage fortgeführt werden. Das Gericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die vorgesehenen Wege- und Grünflächenfestsetzungen nicht isoliert betrachtet werden können, weil Nachverdichtung und Freiraumplanung Bestandteile einer miteinander verknüpften Gesamtkonzeption waren. Wenn diese Erwägung dazu führt, dass der gesamte Bebauungsplan unwirksam ist, spricht viel dafür, auch die zugrunde liegende städtebauliche Gesamtkonzeption einer grundlegenden Überprüfung zu unterziehen. Das ist eine aus dem Urteil abgeleitete rechtliche Bewertung, keine ausdrückliche Anordnung des Gerichts gegenüber dem Funktionsplan.“
„1. Ziffer 1 im Petitum der Drs. 22-2639 erhält folgende Fassung:
Die Bezirksamtsleitung wird gebeten:
a. den Funktionsplan anhand sämtlicher tragender Entscheidungsgründe der OVG-Urteile vom 18. Juni 2026 zu überprüfen;
b. die gerichtlich beanstandeten Flächenbeanspruchungen und Wegeführungen den Darstellungen des Funktionsplans gegenüberzustellen;
c. zu untersuchen, ob die Gesamtkonzeption von Nachverdichtung und Grünflächenversorgung auch ohne die beanstandeten Festsetzungen tragfähig bleibt;
d. gegebenenfalls einen überarbeiteten Funktionsplan mit alternativen Wegeführungen und einer neuen Bewertung der Eigentümerinteressen vorzulegen;
e. diesen vor einer weiteren Verwendung als maßgebliche Planungsgrundlage dem Stadtplanungsausschuss erneut zur Beratung vorzulegen.
„Im Rahmen der Überprüfung und ggf. Überarbeitung des Funktionsplans gemäß Ziffer 1 wird die Bezirksamtsleitung gebeten, die bisherige Fassung des Funktionsplans in ihren Aussagen zu konkretisieren und zu einer tragfähigen Planungsgrundlage für den Bebauungsplan Niendorf 95 fortzuentwickeln. Insbesondere sollen die bisherigen Darstellungen durch eine schriftliche Erläuterung ergänzt werden, die insbesondere folgende Punkte beinhalten soll:
Begründung der gewählten Vorzugsvariante
Benjamin Schwanke, Camilla Joyce Thiele, Lea Fricke (FDP)
und FDP Fraktion Eimsbüttel
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