20-0988.08

Verkehrssicherheit an Bushaltestellen in den Vier- und Marschlanden

Mitteilung

Sachverhalt

Anordnung zum Einschalten des Warnblinklichtes für Omnibusse des Linienverkehrs und von gekennzeichneten Schulbussen

 

Das PK 433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet in Absprache mit der Ver-kehrsdirektion, VD 51, und der Behörde für Inneres und Sport, A 3, gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs an den drei Haltestellen (beide Fahrtrich-tungen)

- Siedlung Fünfhausen

- Oortkatenweg

- Gauert

im Streckenverlauf des Ochsenwerder Landscheidewegs das Einschalten des Warnblinklichts für Omnibusse des Linienverkehrs und von gekennzeichneten Schulbussen an.

 

Das Warnblinklicht ist bei der Annäherung an eine der drei Haltestellen in einem Abstand von 100 m vor der Haltestelle und solange Fahrgäste ein- und aussteigen einzuschalten.

 

Zur Realisierung der Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

- Kenntlichmachung der Haltestellen mittels eines geeigneten Hinweises für die Omnibus-fahrer in eigener Zuständigkeit des VHH. Der Hinweis darf nicht auf dem Zeichen 224 StVO und seiner weißen Trägertafel angebracht sein.

- Bekanntgabe der StVB-Anordnung an die eingesetzten Omnibusfahrer unter Verweis auf die Rechtsvorschriften des § 16 (2) StVO.

 

Begründung:

Nach einem tödlichen Verkehrsunfall vom 10.10.2016 an der Haltestelle Oortkatenweg wurden seitens der Straßenverkehrsbehörde und der BIS, A3, als Oberster Landesbehörde verschiede-ne Untersuchungen und Maßnahmen auch unter Beteiligung und Abstimmung mit dem zustän-digen Bezirksamt Bergedorf, MR 2, und den Verkehrsbetrieben Hamburg-Holstein durchgeführt, um die Verkehrssicherheit an den Bushaltestellen in den Vier- und Marschlanden zu optimieren.

 

Die aus der Umsetzung der Anordnung resultierenden Verhaltensvorschriften für die übrigen Verkehrsteilnehmer dienen der Erhöhung der Verkehrssicherheit im Allgemeinen, im Besonde-ren jedoch der Sicherheit der Fahrgäste.

 

Die drei Haltestellen entsprechen den von der Obersten Landesbehörde aufgestellten, die übri-gen Bestimmungen der VwV-StVO ergänzenden, Kriterien.

 

Die Bezirksversammlung Bergedorf hat sich mit Beschluss vom 20.07.2017 - Drs. 20-0988.04, einstimmig dafür ausgesprochen, dass die Straßenverkehrsbehörde nach Prüfung der Erforder-lichkeiten das Warnblinken an Haltestellen anordnen möge.

 

Nach Prüfung der Gesamtumstände ergeht die straßenverkehrsbehördliche Anordnung nach § 45 Absatz 1 Nr. 6 StVO zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen und ist zunächst auf drei Jahre befristet, längstens bis zu einer Umsetzung der Anregungen zum Umbau der jeweiligen Haltestellen. Nach der Evaluierung des Verkehrsverhal-tens und der Verkehrsunfalllage wird die Maßnahme in Abstimmung mit der Obersten Landes-behörde überprüft.

 

Die vorstehende Anordnung wird zur Ausführung übersandt.

 

Der Termin der Umsetzung der Maßnahme ist der anordnenden Behörde zeitgerecht vorher mitzuteilen.

 

Petitum/Beschluss

Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

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