Verkehrssicherheit an Bushaltestellen in den Vier- und Marschlanden
Die Behörde für Inneres und Sport nimmt unter Beteiligung der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation zum Beschluss der Bezirksversammlung, Drucksache 20-0988.04, folgendes mit:
„Die Empfehlung wird berücksichtigt.
Die Behörde für Inneres und Sport weist darauf hin, dass die Verhaltensvorschriften der §§ 16 und 20 Straßenverkehrs-Ordnung nur bei der Annäherung und beim Halten (Ein- und Aussteigen der Fahrgäste) von Omnibussen des Linienverkehrs und von gekennzeichneten Schulbussen, die das Warnblinklicht eingeschaltet haben, ihre Wirkung an den Haltestellen entfalten.
Insofern wird aus Sicht der Behörde für Inneres und Sport eine bauliche Überplanung von Bushaltestellen in den Vier- und Marschlanden zur Erhöhung der Verkehrssicherheit als zielführend angesehen.“
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
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