22-0619

Unklare Genehmigungspraxis bei Nachnutzung ehemaliger Gartenbaubetriebe durch Vereinigungen

Große Anfrage nach § 24 BezVG

Letzte Beratung: 27.11.2025 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 3.5

Sachverhalt

Große Anfrage

der BAbg.Brodbeck und GRÜNE Fraktion Bergedorf

In Bezug auf die Ausführungen des Bezirksamts Bergedorf in der Drucksache 22-0537.01 sowie die Auskünfte des Bezirksamts Altona in der Drucksache 22-0522.01 ergeben sich bei einer Gegenüberstellung dieser beiden Verwaltungsvorgänge mehrere erhebliche Unklarheiten. Diese betreffen nicht nur die rechtliche Einordnung einzelner Genehmigungsschritte, sondern berühren wesentliche und gesamtgesellschaftlich relevante Fragen insbesondere die Grundzüge des Erhalts unserer Kulturlandschaft und die Frage, wie landwirtschaftsnahe oder gemeinwohlorientierte Nutzungen ehemaliger Gartenbaubetriebe künftig ermöglicht oder erschwert werden. Da beide Drucksachen in wesentlichen Punkten unterschiedliche Aussagen zu Genehmigungsbedürftigkeit, Verfahrenstiefe und behördlicher Kommunikationspflicht enthalten, ergeben sich für uns wichtige Nachfragen zur baurechtlichen Bewertung, zur Verwaltungspraxis sowie zum verwaltungsrechtlichen Vertrauensschutz.

Vor diesem Hintergrund fragen wir das Bezirksamt:

  1. Verstehen wir die Aussage des Bezirksamts aus der DrucksachenNr.: 22-0537.01 richtig, dass jede Nutzung eines ehemaligen Gartenbaubetriebs durch eine Vereinigung (Art. 9 Abs. 1 GG) eine baurechtliche Genehmigung erfordert? Bitte um Klarstellung.
  2. Gilt dies nach Auffassung des Bezirksamts auch für Vereine und gemeinnützige Vereine, insbesondere solche aus den Bereichen

gemeinschaftliche Gemüseproduktion,

Erhalt alter Sorten,

ähnliche landwirtschaftsnahe Vereine?

Bitte um klare Differenzierung.

  1. Falls das Bezirksamt die Genehmigungspflicht bejaht: Müssen diese Vereine dann bereits vor Aufnahme jeder gärtnerischen Tätigkeit damit rechnen,

ein vollständiges baurechtliches Nutzungsänderungsverfahren durchlaufen zu müssen und

umfassende immissionsschutzrechtliche Gutachten (z. B. zu Geruch und Lärm) vorzulegen?

  1. Hat das Bezirksamt Bergedorf in der Vergangenheit bereits vergleichbare Nachnutzungen ehemaliger Gartenbaubetriebe durch Vereine oder Vereinigungen begleitet? Falls ja: Wie wurde in diesen Fällen bislang entschieden, und nach welchen Kriterien wurde die Genehmigungsbedürftigkeit bewertet?
  2. Welche gängigen Auflagen oder Prüfschritte wurden in diesen Verfahren typischerweise verlangt?
  3. In der DrucksachenNr.: 22-0522.01 Antwort des Bezirksamts Altona wurde angegeben, dass für den Cannabis-Anbau am Neuengammer Hinterdeich 366 m² Anbaufläche genehmigt“ wurden. Teilt das Bezirksamt Bergedorf die Auffassung, dass ein Antragsteller bei einer solchen Formulierung annehmen durfte, es handele sich um eine abschließende Erlaubnis, die keine weiteren Baugenehmigungen erfordert?
  4. Wie hätte der Antragsteller erkennen können, dass es sich nicht um ein Verfahren mit Konzentrationswirkung handelt, wenn im behördlichen Bescheid ausdrücklich laut DrucksachenNr.: 22-0522.01 von „genehmigter Anbaufläche“ die Rede ist?
  5. Nach allgemeinem Verwaltungsrecht gilt, dass behördliche Bescheide

verständlich,

vollständig und

belastbar

sein müssen und dass Antragsteller auf den Inhaltsgehalt eines Verwaltungsaktes vertrauen dürfen, sofern dieser nicht offensichtlich unvollständig oder falsch ist.
Wie bewertet das Bezirksamt Bergedorf diesen verwaltungsrechtlichen Vertrauensschutz im vorliegenden Fall?

  1. Geht das Bezirksamt Bergedorf davon aus, dass ein möglicher zukünftiger Widerspruch gegen nachträgliche bau- oder immissionsschutzrechtliche Anforderungen der Anbauvereinigung voraussichtlich Erfolg haben könnte, sofern sich der Antragsteller auf den Bescheid des Bezirksamtes Altona beruft?
Petitum/Beschluss

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Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
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Anhänge

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Lokalisation Beta
Neuengammer Hinterdeich

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