Welche Auflagen des Bau- und Immissionsschutzgesetzes müssen Anbauvereinigungen nach dem Konsumcannabisgesetz erfüllen?
Kleine Anfrage
des BAbg. Capeletti, Froh, Pelch, Garbers, Woller und der CDU-Fraktion
Für ein Grundstück am Neuengammer Hinterdeich wurde eine Anbaugenehmigung nach dem Konsumcannabisgesetz erteilt. Seit diesem Sommer findet ein Anbau in einem nicht mehr genutzten Gewächshaus statt. In der direkten Umgebung befinden sich mehrere Wohnhäuser, die jetzt mit den unangenehmen Folgen einer Geruchs- und Lärmbelästigung konfrontiert sind.
Durch einen Schriftwechsel mit dem für die Anbaugenehmigung zuständigen Bezirksamt Altona haben die Anwohner die Kenntnis bekommen, dass im Rahmen des Erlaubnisverfahrens Belange des Bau- und Immissionsschutzes keine Rolle spielen. Hierfür gäbe es separate Verfahren und Zuständigkeiten.
Vor diesem Hintergrund frage ich:
Das Bezirksamt Bergedorf nimmt wie folgt Stellung:
Das Bezirksamt Bergedorf hat das Widerspruchsschreiben von Anwohnern des Neuengammer Hinterdeichs an das Bezirksamt Altona als zuständige Genehmigungsbehörde nachrichtlich am 28.07.2025 erhalten und hat in diesem Rahmen Kenntnis über die Anbaugenehmigung nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) erlangt.
Anwohnerbeschwerden zu Geruchs- und Lärmbelästigung liegen dem Bezirksamt Bergedorf vor und es haben zwei Ortstermine mit Vertreterinnen und Vertretern des technischen Umweltschutzes und der Bauprüfung stattgefunden.
Siehe Antwort zu Nr. 5.
Nein, die Genehmigung nach KCanG hat keine Konzentrationswirkung und inkludiert keine baurechtliche Genehmigung. Für das Betreiben einer Vereinsnutzung bzw. einer Anbauvereinigung in einem ehemaligen Gartenbaubetrieb im Außenbereich ist insofern ein Bauantrag erforderlich. Für die Nutzungsänderung ist ein konzentriertes Baugenehmigungsverfahren nach § 62 HBauO zu beantragen, in welchem u.a. auch die immissionsschutzrechtlichen Belange geprüft werden. Ein solcher Antrag liegt der Bauprüfabteilung bisher jedoch nicht vor.
Eine Prüfung des Immissionsschutzrechts erfolgt im Rahmen eines baurechtlichen Genehmigungsverfahrens.
Aufgrund der Beschwerden, der Ortsbesichtigungen und der nicht vorliegenden Baugenehmigung wird im Rahmen eines Verfahrens zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände der Grundstückseigentümer angehört und der Sachverhalt in einem regulären Verfahren geprüft.
Die in Rede stehende Anlage wird vom Verein für Gemeinschaft Süderelbe e.V. betrieben.
Im Rahmen einer Bürgersprechstunde hat ein Austausch der Bezirksamtsleitungmit den Anwohnerinnen und Anwohnern stattgefunden.
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