22-0687.01

Umsetzung von § 16 a Hamburgisches Klimaschutzgesetz in Bergedorf

Antwort

Sachverhalt

Auskunftsersuchen

der BAbg. Zaum, Wegner, Pelch und Fraktion der CDU

In Hamburg sind seit dem 1. Januar 2024, auf neu errichteten oder erweiterten Stellplatzanlagen mit mehr als 35 Stellplätzen, Photovoltaikanlagen Pflicht (§ 16a Hamburgisches Klimaschutzgesetz).

Leider war das Bezirksamt nicht in der Lage die Frage zu beantworten, welche und wie viele Flächen in Bergedorf seit Januar 2024 entsprechend §16a Hamburgisches Klimaschutzgesetz mit Photovoltaik-Anlagen ausgerüstet wurden und verwies insofern an die Fachbehörde.

Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) beantwortet das o.g. Auskunftsersuchen wie folgt:

  1. Welche und wie viele Flächen in Bergedorf sind seit Januar 2024 entsprechend §16a Hamburgisches Klimaschutzgesetz mit Photovoltaik-Anlagen mit jeweils welcher Leistung (Kilowatt Peak) ausgerüstet worden?
  1. In wie vielen Fällen wurde ersatzweise eine Photovoltaikanlage auf der Dachfläche oder auf anderen Flächen der Gebäudehülle eines gleichzeitig mit der Stellplatzanlage neu errichteten Gebäudes installiert worden?
  1. Wie wird seitens der zuständigen Stellen kontrolliert, dass § 16a Hamburgisches Klimaschutzgesetz in den entsprechenden Fällen umgesetzt wird?

Die Zuständigkeit für den Vollzug der Pflichten liegt bei der BUKEA. Die Überprüfung der Photovoltaik (PV)-Pflicht nach § 16a des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes (HmbKliSchG) unterliegt dem Stichprobenverfahren analog der PV-Pflicht auf Dächern bei entsprechender Kenntniserlangung.

Aus Beteiligungen im Baugenehmigungsverfahren oder aus anderen Quellen/Hinweisen sind der zuständigen Behörde aktuell keine Stellplatzanlagen in Bergedorf bekannt, die unter den Anwendungsbereich von § 16a HmbKliSchG fallen.

Petitum/Beschluss

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