Umsetzung von § 16 a Hamburgisches Klimaschutzgesetz in Bergedorf
Auskunftsersuchen
der BAbg. Zaum, Wegner, Pelch und Fraktion der CDU
In Hamburg sind seit dem 1. Januar 2024, auf neu errichteten oder erweiterten Stellplatzanlagen mit mehr als 35 Stellplätzen, Photovoltaikanlagen Pflicht (§ 16a Hamburgisches Klimaschutzgesetz).
Leider war das Bezirksamt nicht in der Lage die Frage zu beantworten, welche und wie viele Flächen in Bergedorf seit Januar 2024 entsprechend §16a Hamburgisches Klimaschutzgesetz mit Photovoltaik-Anlagen ausgerüstet wurden und verwies insofern an die Fachbehörde.
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) beantwortet das o.g. Auskunftsersuchen wie folgt:
Die Zuständigkeit für den Vollzug der Pflichten liegt bei der BUKEA. Die Überprüfung der Photovoltaik (PV)-Pflicht nach § 16a des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes (HmbKliSchG) unterliegt dem Stichprobenverfahren analog der PV-Pflicht auf Dächern bei entsprechender Kenntniserlangung.
Aus Beteiligungen im Baugenehmigungsverfahren oder aus anderen Quellen/Hinweisen sind der zuständigen Behörde aktuell keine Stellplatzanlagen in Bergedorf bekannt, die unter den Anwendungsbereich von § 16a HmbKliSchG fallen.
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