Keine Erweiterung der JVA-Billwerder auf den landwirtschaftlichen Flächen in Unterbillwerder
Letzte Beratung: 16.04.2019 Regionalausschuss Ö 3.2
Änderungsantrag der BAbg. Gabriel, Jarchow und SPD-Fraktion
Die Hamburger Bürgerschaft hat einen Antrag zum Justizfrieden beschlossen.
U.a. wurde beschlossen, vor Auflösung der JVA Hahnöfersand und Verlagerung der Jugendlichen zur JVA Billwerder noch Alternativen zu prüfen. Wörtlich heißt es in diesem Antrag:
"Vor diesem Hintergrund prüft die Justizbehörde derzeit unter Einbeziehung der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration, der Behörde für Schule und Berufsbildung sowie Expertinnen und Experten aus Wissenschaft, Justiz und Praxis umfänglich unterschiedliche Alternativen zur Neustrukturierung des Justizvollzugs mit Schwerpunkt auf der Weiterentwicklung des Jugendvollzugs.
Die Prüfung aller Alternativen erfolgt interdisziplinär und nach einheitlichem Muster. Prüfungsgegenstände sind im Rahmen des Projektes Justizvollzug 2020 verschiedene Alternativen, die im Hinblick auf Haftplatzkapazitäten und -bedarfe, Personalbedarfe, vollzugsfachliche Aspekte, vollzugsrechtliche Aspekte, die Bebauungsplanung und die Kosten überprüft werden."
Bisher liegen uns die von der Staatsrätin der Justizbehörde versprochenen Prüfergebnisse nicht vor.
Der Regionalausschuss möge deshalb beschließen:
Der Bezirksamtsleiter wird aufgefordert, diesen Beschluss an die dafür zuständigen Stellen weiterzuleiten
1. Der Regionalausschuss fordert die zuständigen Fachbehörden auf, Alternativen für die Verlagerung der JVA Hahnöfersand nach Billwerder ergebnisoffen zu prüfen.
2. Die Fachbehörde berichtet dem Regionalausschuss in öffentlicher Sitzung über die Ergebnisse der Prüfung.
3. Bis zur öffentlichen Vorstellung der Prüfungsergebnisse der Alternativen zur Verlagerung der JVA Hahnöfersand und die damit verbundene Erweiterung der JVA Billwerder werden von Seiten des Bezirksamtes Bergedorf keine Planungen zur Erweiterung der JVA Billwerder unterstützt. Dazu zählt auch, dass bis zu diesem Termin keine vorbereitenden Maßnahmen zur Einleitung eines notwendigen Bebauungsplanverfahrens umgesetzt werden.
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