Zweckentfremdung von Wohnraum durch Leerstand im Bezirk Altona Kleine Anfrage von Karsten Strasser (Fraktion DIE LINKE)
Letzte Beratung: 27.03.2025 Bezirksversammlung Ö 4.1
In den letzten Monaten erreichten uns Meldungen von Bürger:innen zu Wohnungsleerständen in Altona.
Vor diesem Hintergrund frage ich das Bezirksamt:
a) Gilbertstraße 22
b) Waitzstraße 45
c) Dürerstraße 9
d) Neuding 7
e) Cranachstraße 85
f) Bahrenfelder Straße 229 a (EG)
g) Friedensallee 46
h) Schomburgstraße 111
Vorbemerkung: Bitte alle weiteren Fragen für jeden der genannten Fälle 1 (a bis h) einzeln beantworten.
1.1 Wenn ja, seit wann steht das Gebäude/die Wohnung in den vorstehend unter 1 (a bis h)
genannten Einzelfällen leer?
1.2 Wenn ja, seit wann kennt das Bezirksamt in den vorstehend unter 1 (a bis h) genannten
Einzelfällen den Leerstand?
2.1 Wenn das Bezirksamt durch Verfügungsberechtigte in den vorstehend unter 1 (a bis h)
genannten Einzelfällen vom Leerstand erfuhr, wurde der Leerstand unverzüglich nach vier
Monaten angezeigt?
2.2 Wenn nein, hat das Bezirksamt ein Bußgeld nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 HmbWoSchG verhangen? Wenn ja, in welcher Höhe? Wenn nein, warum nicht?
2.3 Wenn das Bezirksamt durch Dritte oder von Amts wegen vom Leerstand erfuhr, hat das Bezirksamt nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 HmbWoSchG ein Bußgeld verhangen? Wenn ja, in welcher Höhe? Wenn nein, warum nicht?
4.1.Wennja, seit wann? Wennja, auswelchenGründen istdieZweckentfremdung genehmigt?
Das Bezirksamt Altona beantwortet die Fragen wie folgt:
Zu 1a:
Die Zuständigkeit liegt bei Hamburg-Mitte.
Zu 1b:
Das Verfahren aus 2020 wurde aufgrund von Bewohnung eingestellt undwird erneut überprüft.
Zu 1c:
Leerstand ist nicht bekannt und muss überprüft werden.
Zu 1d:
Der Leerstand ist bekannt, hier soll ein Neubau entstehen, ein Bauantrag wird gestellt.
Zu 1e:
Der Leerstand ist nicht bekannt und muss überprüft werden.
Zu 1f:
Der Leerstand ist nicht bekannt und muss überprüft werden.
Zu 1g:
Hierbei handelt es sich nicht um Wohnraum, sondern um Gewerbe.
Zu 1h:
Eine Baugenehmigung liegt vor. (Genehmigungsfiktion ist eingetreten)
Zu 1.1:
a) Keine Zuständigkeit.
b) Der letzte Leerstand aus 2020 muss geprüft werden.
c) Ist nicht bekannt und muss geprüft werden.
d) Seit Juni 2021.
e) Ist nicht bekannt und muss geprüft werden.
f) Ist nicht bekannt und muss geprüft werden.
h) Seit Dezember 2022.
Zu 1.2
a) Keine Zuständigkeit.
b) Der letzte Leerstand aus 2020 muss geprüft werden.
c) Der Leerstand ist nicht bekannt muss geprüft werden.
d) Seit dem 13.08.2024.
e) Der Leerstand ist nicht bekannt muss geprüft werden.
f) Der Leerstand ist nicht bekannt muss geprüft werden
h) Seit dem 28.09.2023.
Zu 2.1:
In den uns bekannten Fällen wurde innerhalb von vier Monaten eine erweiterte Leerstandsanzeige abgegeben.
Zu 2.2:
Fehlanzeige
Zu 2.3:
Es wurden keine Bußgelder verhängt, da vorerst auf freiwillige Abhilfe des Leerstandes gesetzt wird.
Zu 3:
Bei den Fällen d und g sind Wohneinheiten und Quadratmeter bekannt.
Zu 4:
1h ist genehmigt.
Zu 4.1:
Bei 1 h ist Leerstand seit dem 29.11.2023 genehmigt.
Zu 5:
Bei 1d wurde kein Bußgeld verhängt, da ein Neubau geplant ist.
Zu 6:
Bei 1d wurde kein Wohnnutzungsgebot angeordnet, da das Gebäude nicht mehr bewohnbar und ein Neubau geplant ist. Bei 1h ist eine Genehmigungsfiktion eingetreten (Bausanierung).
Zu 7:
Siehe Antwort zu 6.
Zu 8:
Fehlanzeige.
Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
ohne
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