22-0467

Stadtteilbeiräte wie Träger öffentlicher Belange bei allen Planungsverfahren beteiligen! Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 24.10.2024

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Letzte Beratung: 17.12.2024 Ausschuss für Grün, Naturschutz und Sport Ö 10.4

Sachverhalt

Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 24.10.2024 anliegende Drucksache 22-0291B beschlossen.

 

Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) hat mit Schreiben vom 21.11.2024 wie folgt Stellung genommen:

 

Zu 2:

Die Stadtteilbeiräte sind eine zentrale Anlaufstelle für Hamburgerinnen und Hamburger in den Stadtteilen und Quartieren. Ihre Arbeit stärkt wesentlich das Miteinander in den Bezirken und fördert kulturelle wie politische Teilhabe vor Ort. Zudem informieren die Stadtteilräte Bürgerinnen und Bürger über aktuelle Planungen oder Projekte in ihrer Nachbarschaft und setzen sich für deren Interessen ein. Somit leisten Stadtteilräte aus Sicht der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) nicht nur einen zentralen, lokalen Beitrag, sondern nehmen auch eine wichtige Schnittstellenfunktion über Quartiersebene hinaus ein. Es ist bereits übliche Praxis, Stadtteilräte in große Planungsverfahren zeitnah miteinzubinden und sie entsprechend nach Hinweisen durch Bezirk und Bezirksamt zu beteiligen. Diese Praxis hat sich in den vergangenen Jahren sehr bewährt. Stadtteilräte liefern als Expertinnen und Experten für ihre Quartiere wertvolle Informationen, die zur erfolgreichen Gestaltung von Planungsverfahren beitragen.

 

Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) hat mit Schreiben vom 25.11.2024 wie folgt Stellung genommen:

 

Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen stimmt der Bezirksversammlung zu, dass es sich bei den Stadtteilbeiräten um wichtige Institutionen handelt, die den Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, sich an der Gestaltung ihres Stadtteils aktiv zu beteiligen.

 

Um allerdings als Träger öffentlicher Belange (TÖB) in einem Bauleitplanverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) eingestuft zu werden, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Die TÖB müssen einen öffentlichen Belang, der sich auf Art und Maß der Bodennutzung im Plangebiet auswirkt, als öffentliche Aufgabe zur Erledigung im eigenen Namen wahrnehmen, der ihnen mit Wirkung nach außen zugewiesen worden ist. Die Träger öffentlicher Belange im Sinne des BauGB sind insbesondere Planungsbedarfsträger. Stadtteilbeiräte haben keine vergleichbare Funktion im Sinne des BauGB und können daher nicht als TÖB an einem Planverfahren beteiligt werden, haben aber im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung unabhängig davon die Möglichkeit, Stellungnahmen zu Bauleitplänen abzugeben.

 

Petitum/Beschluss

:

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

 

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
16.12.2024
Ö 7.5
28.11.2024
Ö 12.37
Lokalisation Beta

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