Holstenareal - gesundheitliche Risiken minimieren, Bauschutt sichern Mitteilungsdrucksache zum Beschluss des Hauptausschusses vom 10.04.2025
Letzte Beratung: 24.06.2025 Bauausschuss Ö 1.1
Der Hauptausschuss der Bezirksversammlung Altona hat in seiner Sitzung vom 10.04.2025 stellvertretend für die Bezirksversammlung anliegende Drucksache 22-0876B beschlossen.
Das Bezirksamt Altona hat mit Schreiben vom 12.05.2025 wie folgt Stellung genommen:
Das Bezirksamt hat den Ausschussmitgliedern nach Rücksprache mit der Adler Group die Analyseergebnisse der Haldenbeprobung auf dem Holstenareal am 22.04.2025 sowie ergänzende Informationen zur tabellarischen Auswertung am 28.04.2025 per E-Mail zur Verfügung gestellt. Die Bauprüfabteilung hat am 05.05.2025 ein HOZ-Verfahren (Herstellung ordnungsgemäßer Zustände) mit dem Ziel, sämtlichen Bauschutt auf dem Grundstück fachgerecht entsorgen zu lassen, eingeleitet.
Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) hat mit Schreiben vom 14.05.2025 wie folgt Stellung genommen:
Der Hauptausschuss der Bezirksversammlung Altona beklagt den auf der Fläche des Holstenareals herumliegenden Bauschutt, der zu Staubentwicklung führt. Befürchtet wird eine Gesundheitsgefährdung der Anwohnenden.
Die BSW wird aufgefordert, die Eigentümerin der Fläche zu folgenden Maßnahmen zu verpflichten:
- Sicherung des Bauschutts und Beseitigung der Staubbelastung,
- Prüfung des Bauschutts auf gesundheitsgefährdende Schadstoffe und Wiederverwendbarkeit,
- Entsorgung von gesundheitsgefährdendem sowie nicht wiederverwendbarem Bauschutt.
Für den Fall, dass die Eigentümerin einer Anordnung nicht folgt, wird die BSW aufgefordert, eine Ersatzvornahme einzuleiten.
Die von der Bezirksversammlung angeregten Maßnahmen kann die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) nicht umsetzen, da die Zuständigkeit nicht bei der BSW liegt.
Begründung:
Die Situation auf der Fläche ist seit ca. 2 Jahren unverändert: Auf dem Gelände wird Bauschutt gelagert, es finden keine Bauarbeiten mehr statt und eine Baustelle ist nicht mehr eingerichtet. Betroffen sind die Rechtsbereiche Immissionsschutz, ggf. Umweltschutz und Gesundheitsschutz.
Die BSW schätzt das Grundstück als nicht genehmigungsbedürftige Anlage gemäß § 22 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ein. Die Zuständigkeit für die Einhaltung der Vorschriften obliegt in diesem Fall (gemäß der Anordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Abschnitt III Absatz 1) dem Bezirksamt selbst.
Die BSW ist für die Einhaltung immisionsschutzrechtlicher Vorschriften nur zuständig, solange Bauarbeiten stattfinden (Absatz 3 der o.g. Zuständigkeitsanordnung). Dies ist aktuell nicht der Fall. Es handelt sich auch nicht um ein Vorbehaltsgebiet.
Überdies hätte die Bauaufsicht des Bezirksamts die Möglichkeit, bauordnungsrechtlich ein Verfahren zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände nach § 76 Hamburgische Bauordnung einzuleiten, wenn das Grundstück im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt wird. Die Zuständigkeit hierfür ist geregelt in der Anordnung über Zuständigkeiten im Bauordnungswesen Abschnitt I.
Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV) hat mit Schreiben vom 27.05.2025 wie folgt Stellung genommen:
Da mit dem Beschluss die (fachgerechte) Sicherung und Entsorgung des Bauschutts erreicht werden soll, fällt dies nicht in die Zuständigkeit der BJV bzw. Staatlichen Arbeitsschutzaufsicht.
Die Staatliche Arbeitsschutzaufsicht in der BJV hat den gesetzlichen Auftrag den Arbeitsschutz in Hamburger Betrieben zu überwachen und die Einhaltung der Vorgaben des Arbeitsschutzrechts sicherzustellen. Sie setzt sich im Rahmen ihrer Aufgaben für den Schutz der Beschäftigten bei der Arbeit ein und ergreift jeweils die hierfür erforderlichen Maßnahmen.
So wurden z.B. die Asbestsanierungen auf dem Holstenareal von der Staatlichen Arbeitsschutzaufsicht bis zum Abschluss der Asbestsanierung Ende 2022 begleitet. Die abgebrochenen Gebäude wurden vor Abbruch schadstoffsaniert. Verstöße wegen unsachgemäßen Umgangs wurden nicht festgestellt. Von fachgerecht ausgeführten Arbeiten gehen keine Gefährdungen aus.
Über die sich tatsächlich im Bauschutt befindenden Schadstoffe liegen in der BJV keine Informationen vor. Aus Sicht der Staatlichen Arbeitsschutzaufsicht ist eine Beprobung des Bauschutts aber empfehlenswert, wenn beim zuständigen Bezirksamt keine schlüssige Dokumentation über die Inhaltsstoffe und die Herkunft vorliegen.
Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
Drs. 22-0876B
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