21-3084.1

Geflüchteten Kindern durch "Kids in die Clubs" Sportausübung in den Vereinen ermöglichen Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 31.03.2022

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
20.06.2022
07.06.2022
Ö 15.4
07.06.2022
25.05.2022
Sachverhalt

Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 31.03.2022 anliegende Drucksache 21-2959B beschlossen.

 

Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) hat mit Schreiben vom 20.05.2022 wie folgt Stellung genommen:

 

Das von der Hamburger Sportjugend (HSJ) ins Leben gerufene Projekt "Kids in die Clubs" finanziert Kindern aus einkommensschwachen Familien die Mitgliedschaft in Hamburger Sportvereinen und damit die Teilhabe und Teilnahme an Sportangeboten. Das Projekt wird sowohl aus Bundesmitteln (Bildungs- und Teilhabemittel, BuT-Mittel) als auch aus Mitteln des Sportfördervertrags (SFV) finanziert.

Einkommensschwache Familien mit Anspruch auf Förderung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket des Bundes erhalten eine entsprechende Förderung aus Bundesmitteln. Diese Förderung in Höhe von 15 Euro Mitgliedsbeitrag pro Monat wird seit Anfang 2022 über das BA Eimsbüttel und nicht mehr über die HSJ abgerechnet. Kinder, deren Eltern bei der "erweiterten Einkommensprüfung" eine Einkommensgrenze unterschreiten, die bei Pflegeeltern oder in öffentlicher Erziehung leben, werden mit Mitteln aus dem Sportfördervertrag unterstützt. Die Prüfung und Weiterleitung dieser Mittel an die Vereine erfolgt weiterhin über die HSJ.

 

Laut HSJ erhalten Vereine für spezielle Integrationsmaßnahmen (z.B. den Aufbau neuer Sportgruppen für Geflüchtete und Schutzsuchende) Unterstützung durch das Bundesprogramm "Integration durch Sport". Allerdings ist mit diesen Mitteln lediglich die Finanzierung des Personals der neu eingerichteten Sportgruppen/-angebote möglich, nicht jedoch die Erstattung von Mitgliedsbeiträgen. In der Regel ermöglichen die Hamburger Vereine betroffenen Menschen jedoch die Teilnahme am Sportbetrieb -auch ohne eine Entschädigung für etwaige Mehraufwände zu erhalten. Schutzsuchende und Geflüchtete die sich an Aufnahmezentren wenden und dort registrieren lassen erhalten vor Ort die nötigen Papiere (u.a. auch die Unterlagen zur Beantragung von BuT-Mitteln) und sind sofort leistungsberechtigt. Diese Papiere werden jedoch nur für zwei bis vier Monate befristet ausgestellt, so dass die Betroffenen nach kurzer Zeit wieder vorstellig werden müssen um dann erneut befristete Papiere zu erhalten.

 

Das seit Anfang 2022 umgesetzte Verfahren wird von der Sozialbehörde voraussichtlich Mitte 2022 evaluiert. Die gewünschte Rückkehr zum bis Ende 2021 geltenden Verfahren ist aufgrund der Gesetzgebung auf Bundesebene jedoch nicht möglich.

 

Eine Unterstützung der Vereine bei der Integration und Aufnahme geflüchteter und schutzsuchender Personen wird von der BIS befürwortet. Dem Landessportamt stehen jedoch keine weiteren Mittel zur Verfügung die über die Mittel des SFV für das Programm KidC hinausgehen.

 

Bei der oben stehenden Stellungnahme handelt es sich um eine Aktualisierung  der Behörde für Inneres und Sport. Diese Rückmeldung ersetzt die Stellungnahme der Drucksache 21-3084 für den Ausschuss für Soziales, Integration, Gleichstellung, Senioren, Geflüchtete und Gesundheit.

 

 

Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde) hat mit Schreiben vom 20.05.2022 wie folgt Stellung genommen:

 

Zu 1:

Die aus der Ukraine geflüchteten Kinder und Jugendlichen erlangen unmittelbar mit ihrer ausländerrechtlichen Registrierung sozialrechtliche Leistungsansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Davon umfasst sind auch Bildungs- und Teilhabeleistungen, wie beispielsweise die soziokulturelle Teilhabeleistung nach § 3 Absatz 4 AsylbLG in Verbindung mit § 34 Absatz 7 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Diese Leistung, in Höhe von zurzeit 15,- € monatlich, kann von den Kindern und Jugendlichen auch für die Mitgliedschaft in einem Sportverein eingesetzt werden. Versorgungslücken bei der soziokulturellen Teilhabe, die durch Programme anderer Träger oder über andere Mittel gedeckt werden müssten, bestehen daher für diesen Personenkreis nicht.

 

Die Abrechnung dieser individuellen Leistungsansprüche erfolgt, entweder durch den Verein direkt oder den Leistungsberechtigten selbst mit der Abrechnungsstelle des Bezirksamtes Eimsbüttel, da auf diesen Wegen sichergestellt wird, dass nach der Umstellung auf eine pauschale Geldleistung der Leistungsanspruch der Kinder und Jugendlichen vollumfänglich rechtskonform umgesetzt wird.

Eine Evaluierung dieses Abrechnungsverfahrens ist auf Grundlage der Daten mit Stichtag 30.06.2022 zum Herbst 2022 vorgesehen.

 

Zu 2.:

Die Sozialbehörde informiert und wirbt für die Inanspruchnahme der Bildungs- und Teilhabeansprüche nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), dem SGB XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz und dem Bundeskindergeldgesetz (§ 6b BKGG) über unterschiedliche Wege und Medien.

 

Neben der Versendung von Informationsschreiben an die potentiell Leistungsberechtigten und der Information über die Internetseite des Hamburger Bildungspakets (Bildungspaket BuT Hamburg - hamburg.de), erfolgt die Versendung eines sogenannten BuT-Flyers an eine Vielzahl von Hamburger Einrichtungen. Nach der aktuell erfolgten Überarbeitung dieses Flyers in deutscher Sprache, ist auch die Übersetzung in die der Mehrheit der Geflüchteten sprechenden Sprachen - wie Englisch, Türkisch, Arabisch, Farsi, Russisch und Ukrainisch vorgesehen.

 

Petitum/Beschluss

:

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

 

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