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Drop-Off Zone für die Schule Wesperloh einrichten Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 24.10.2024

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Letzte Beratung: 06.01.2025 Ausschuss für Kultur und Bildung Ö 16.4

Sachverhalt

Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 24.10.2024 anliegende Drucksache 22-0221.1B beschlossen.

 

Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) hat mit Schreiben vom 29.11.2024 wie folgt Stellung genommen:

 

Die oberste Landesbehörde Amt A 43 nimmt unter Beteiligung der zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 und der örtlichen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 26 wie folgt Stellung:

 

  1. Lagebeschreibung/ Ausgangssituation

 

Der Zugang zur Schule Wesperloh mit der Anschrift Wesperloh 19 liegt im Kurvenbereich der Straßen Wesperloh und Taubnesselstraße. Diese Straßen liegen in einer Tempo-30-Zone.

 

Aus Fahrtrichtung Blomkamp kommend befinden sich jeweils rechtsseitig im Taubnesselweg kurz vor der Schule sowie in der Straße Wesperloh im Schulbereich Strecken mit einem eingeschränkten Haltverbot (VZ 286 mit ZZ 7 bis 17 Uhr). In den übrigen Strecken im Bereich der Schule sind Haltverbote (VZ 283) eingerichtet.

Zu den Hol- und Bringzeiten, insbesondere zwischen 07:45 und 08:00 Uhr, herrscht dort reger bis dichter Kfz-Verkehr (meist sog. „Elterntaxis“) und Radverkehr. Durch das ordnungswidrige Parken der Kfz in den Bereichen des Haltverbotes und eingeschränkten Haltverbotes kommt es zeitweise zu Behinderungen des zu- und abfließenden Verkehrs. Gefährliche Situationen wurden dabei seitens der Polizei nicht festgestellt. rgergespräche und sanktionierende Kontrollen des PK 26 erzielten bislang keine nachhaltige Wirkung.

An der Ecke Taubnesselweg / Blomkamp befindet sich ein Parkplatz, dessen Kapazität in der Regel nicht ausgeschöpft ist. Auf dem Parkplatz werden regelmäßig unterschiedliche Anhänger für längere Zeit abgestellt. Diesbezügliche Kontrollen und Ahndungen von Verstößen des PK 26 führten bislang nicht zur Reduzierung der dauerhaft abgestellten Anhänger. Die kombinierte Ein- und Ausfahrt befindet sich im Taubnesselweg, kurz vor der Einmündung Blomkamp. Vereinzelt wird dieser Parkplatz von Eltern genutzt, um ihre Kinder von dort zu Fuß zur Schule zu begleiten (ca. 200 m).

Der Elternrat der Grundschule Wesperloh führte in den Monaten April, Juli und September jeweils eine Versammlungswoche zum Thema Schulstraße durch. Im Rahmen der Versammlungen im Juli und September wurde auf dem Parkplatz eine Drop-off Zone eingerichtet. Dafür wurde auf einem Teil des Parkplatzes ein eingeschränktes Haltverbot (Verkehrszeichen 286 StVO), mit Zusatzzeichen (ZZ) von 7:30 bis 8 Uhr angeordnet.

hrend dieser Versammlungswochen zur Schulstraße Wesperloh wurde die temporäre Drop-off Zone gut bis sehr gut von den Eltern genutzt. Dabei war zu beobachten, dass durch die einzige Aus- und Zufahrt zum Parkplatz Behinderungen im Begegnungsverkehr entstanden, die teilweise zu einem Rückstau bis auf den Blomkamp führten.

 

Derzeit wird das Thema Schulstraße hamburgweit in einer Arbeitsgruppe unter Beteiligung der Behörde für und Verkehr Mobilitätswende (BVM), der Behörde für Inneres und Sport (BIS A43, VD, PK), der Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) und der Bezirke bewegt. Dabei werden auch mögliche Hol- und Bringzonen betrachtet. Konkrete Empfehlungen oder Vorgaben stehen noch aus.

 

  1. Bewertung

Gemäß § 45 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder den Verkehr umleiten. Diese Ermächtigung wird durch § 45 Absatz 9 StVO dahingehend eingeschränkt, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verkehrsverhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der im § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Im Bereich der Schule bestehen bereits größere Strecken mit einem eingeschränkten Haltverbot, die durch die Eltern rechtmäßig als Drop-off Zone genutzt werden könnten. Regelmäßig wird aber auch der Bereich mit absolutem Haltverbot hierfür genutzt.

Die Erfahrung zeigt, dass viele Eltern so nah wie möglich am Schultor parken und ihre Kinder in die Schule begleiten möchten. Dies ist ein Phänomen, das vor vielen Schulen festzustellen ist.

Trotz abgestellter Anhänger sind auf dem oben genannten Parkplatz, auch ohne die Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots als Drop-off Zone, freie Parkplätze vorhanden.

 

Eine Unfallauswertung der letzten drei Jahre (01.01.2021-31.12.2023 und für das laufende Jahr 2024 im Bereich der Schule und des Parkplatzes ergab ein unauffälliges Unfalllagebild. In allen Fällen wurden geparkte Fahrzeuge beim Vorbeifahren oder Ausparken beschädigt. Rad Fahrende, zu Fuß Gehende und Kinder waren in keinen der Fälle beteiligt.

Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vor, dass hier eine Gefahrenlage bestünde und eine straßenverkehrsbehördliche Maßnahme notwendig wäre. Daher liegen die rechtlichen Voraussetzungen zur Einrichtung eines eingeschränkten Haltverbots auf dem Parkplatz Taubnesselweg Ecke Bloomkamp oder anderer straßenverkehrsbehördlicher Maßnahmen nicht vor.

 

 

  1. Fazit

Gegenwärtig liegen die rechtlichen Voraussetzungen zur Anordnung von straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen nicht vor.

Die Thematik Einführung von Schulstraßen in Hamburg befindet sich aktuell in einem behördenübergreifenden Abstimmungsprozess. Sollte die Straße Wesperloh zukünftig für die Einrichtung einer Schulstraße in Betracht gezogen werden, wäre die Einrichtung einer Drop-Off-Zone erneut zu bewerten. Das PK 26 wird diesen Prozess konstruktiv begleiten.

 

Die Einrichtung einer zweiten Zufahrt zum Parkplatz wäre dann aus straßenverkehrsbehördlicher Sicht zu begrüßen, um durch Vorgabe des Fahrtweges den Hol- und Bringverkehr zu entzerren und ein Rückstauen auf den Blohmkamp zu vermeiden. Die Zuständigkeit für die Errichtung einer weiteren Zufahrt liegt beim Straßenbaulastträger.

 

 

 

Petitum/Beschluss

:

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

 

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
16.12.2024
Ö 7.9
Lokalisation Beta

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