21-4116

Die Waitzstraße für alle sicher machen! Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 27.04.2023

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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03.07.2023
29.06.2023
Sachverhalt

Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 27.04.2023 anliegende Drucksache 21-3976.1B beschlossen.

 

Die Verkehrsdirektion (VD) 51 hat in Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde (StVB) des örtlich zuständigen Polizeikommissariats (PK) 25 mit Schreiben vom 09.05.2023 wie folgt Stellung genommen:

 

Vorbemerkung

Die Bezirksversammlung (BV) Altona beschreibt in ihrer Drucksache (Drs.) 21-3976.1B die Situation in der Waitzstraße und macht hierzu insgesamt sechs Vorschläge zur Verbesserung der Situation. Unter den aufgeführten Punkten liegt lediglich der Punkt 6 im Zuständigkeitsbereich der Behörde für Inneres und Sport (BIS). Daher wird in dieser Stellungnahme auch lediglich auf Punkt 6 eingegangen.

 

Stellungnahme

Zu 6:

Vor dem Hintergrund der Unfallhäufungsstrecke in der Einkaufsstraße Waitzstraße, der Vielzahl an Ein- und Ausparkvorgängen und der Gefährdung des Rad- sowie Fußverkehrs wird eine erhebliche Gefahrenlage festgestellt, die eine Anordnung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h als mildestes und wirksames Mittel zur Unfallreduzierung rechtfertigt, um die Wahrscheinlichkeit für Augenblickversagen in Folge von Ablenkung oder von Stresssituationen zu reduzieren. Sofern für die Anordnung von 10 km/h eine Änderung der Widmung der Straße als Verkehrsberuhigter Geschäftsbereich erforderlich ist, wird die Straßenverkehrsbehörde gebeten, die zur Umsetzung notwendigen Schritte mit dem Bezirksamt abzustimmen.

 

Die Geschwindigkeit in der Waitzstraße ist bereits als verkehrsberuhigter Geschäftsbereich auf 20 km/h reduziert ist. Eine weitere Geschwindigkeitsbegrenzung muss rechtlich begründbar sein.

 

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen hiernach nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

 

§ 45 Abs. 1 StVO in Verbindung mit § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO setzt für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine qualifizierte konkrete Gefahrenlage voraus. Diese muss erstens auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen sein und zweitens das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter erheblich übersteigen. Die für Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs erforderliche Gefahrenlage kann aus einer Gemengelage verschiedener Faktoren bestehen.

 

Dieses beurteilt sich danach, ob die konkrete Situation an einer bestimmten Stelle oder Strecke einer Straße die Befürchtung nahelegt, dass möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände die zu bekämpfende Gefahrenlage eintritt.

 

Eine Zusammenfassung der Unfalldaten in dem Zeitraum 20.05.2020 bis zum 19.05.2023 ergab, dass kein Verkehrsunfall in der Waitzstraße aufgrund unangepasster Geschwindigkeit oder durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verursacht wurde.

 

Somit sind die Voraussetzungen nicht vorhanden, um eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 10 km/h anzuordnen.

 

Fazit

Eine weitere Reduzierung des schon auf 20 km/h reduzierten Geschäftsbereiches auf 10 km/h ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich.

 

Petitum/Beschluss

:

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

 

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