In der Präambel des Städtebaulichen Vertrags vom 16.03.2023 zum B-Planentwurf Blankenese 52 heißt es unter anderem:
„Der im Bezirk Altona zunehmende Abbau von Unterkunftsplätzen für Geflüchtete und Asylbegehrende erzeugt wiederum einen Handlungsbedarf. Es ist Ziel des Bezirksamtes und der Sozialbehörde, dass der Abbau der Platzzahlen in öffentlich-rechtlichen Unterkünften nicht über die Verlegung in andere Unterkünfte, sondern - wo immer möglich - bei vorliegender Wohnberechtigung durch einen Umzug in geförderten Wohnraum erfolgen soll. Um das sicherzustellen, müssen in Altona Wohnungen für die Menschen gebaut werden, die ihre Unterkünfte verlassen müssen. Auf diese Weise soll Geflüchteten und Asylbegehrenden sowie Familien mit vorliegender Wohnberechtigung, eine dauerhafte Wohnperspektive gegeben wer den. Vor diesem Hintergrund soll auf der bisher durch Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylbegehrende genutzten Fläche öffentlich-geförderter Wohnungsbau entstehen.“
Vor diesem Hintergrund wiederum stelle ich die folgende Kleine Anfrage an das Bezirksamt Altona:
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Steht das Belegungsrecht i.S.v. § 15 Abs. 1, Satz 3 HmbWoFG dem Bezirksamt Altona zu? Oder ist beabsichtigt oder bereits beschlossen, es auf den Vorhabenträger f & w AöR zu übertragen?
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Falls es dem Bezirksamt zusteht und mit Rücksicht auf die vorzitierte Präambel im Städtebaulichen Vertrag vom 16. März 2023: Gibt es fachliche Anweisungen des BezA Altona an seine mit der Ausübung des Belegungs-rechts befassten Dienststellen, die Entscheidungskriterien für das Auswahl-ermessen und die Benennung von Haushalten enthalten, welche über das bloße gesetzliche Tatbestandsmerkmal "anerkannt vordringlich Wohnungs-suchender" hinausgehen (falls ja, bitte wörtliche Wiedergabe)?
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Ist sichergestellt (und wenn ja, in welcher Weise), dass sowohl im gesamten Bezirk, als auch und insbesondere hinsichtlich des vorliegenden Bauvorhabens wohnungssuchende Deutsche, die über einen Wohn-berechtigungsschein gem. § 5 WoBindG verfügen, bei der Auswahl gleich-behandelt, insbesondere nicht benachteiligt werden gegenüber Inhabern eines derartigen Wohnberechtigungsscheins, die weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, noch Staatsbürger eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union sind?
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Falls für dieses Bauvorhaben das Belegungsrecht der f & w AöR zusteht oder zufallen soll: Ist sichergestellt (und wenn ja, in welcher Weise), dass bei Auswahl und Benennung wohnungssuchende Deutsche, die über einen Wohnberechtigungsschein gem. § 5 WoBindG verfügen, gleichbehandelt, insbesondere nicht benachteiligt werden gegenüber Inhabern eines derartigen Wohnberechtigungsscheins, die weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, noch Staatsbürger eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union sind?
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Sofern das Amt die Fragen zu Ziff. 3. bzw. Ziff. 4. bejaht, wieviel Prozent der Wohneinheiten werden nach derzeitiger Prognose des Amts Haushalten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit zugewiesen werden und wieviel Prozent anderen Haushalten?
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Ist vorgesehen oder dem Vorhabenträger gestattet, eine oder mehrere der Wohnungen vorübergehend oder auf Dauer als Räume zur Verwaltung der Wohnanlage und/oder Betreuung der Bewohner zu nutzen?
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Sind nach Abschluss des Städtebaulichen Vertrags Nebenabreden i.S.v. § 22 Abs. 4 dieses Vertrages getroffen worden und wenn ja, welche (bitte wört-lich wiedergeben)?
Das Bezirksamt beantwortet die Fragen wie folgt:
Frage 1:
Die Frage kann durch das Bezirksamt Altona nicht beantwortet werden. Die Zuständigkeit liegt bei der Sozialbehörde (SI 3 - Wohnungslosenhilfe und Unterbringung, Zuwanderung aus der EU).
Fragen 2 - 5:
Siehe hierzu Antwort zu Frage 1.
Fragen 6 und 7:
Nein.