Veloroute 6 Tilsiter Straße (bez. Drs. 21-7493) Beschluss der Bezirksversammlung vom 12.10.2023 (Drs. 21-7789)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die Verwaltung und die zuständige Fachbehörde werden um Stellungnahme zu der Eingabe
gebeten.
Die Verkehrsdirektion (VD) 51 nimmt wie folgt Stellung:
Vorbemerkung
Die o.g. Drs. bezieht sich auf die Eingabe 21-7493. In dieser wird die Situation in der Tilsiter Straße nach deren Umbau beschrieben. Die VD 51 bezieht sich in ihrer Stellungnahme ausdrücklich nur auf Themen des Straßenverkehrs.
Stellungnahme
Die Einrichtung einer Tempo 30-Strecke, etwa zum Schutz einer sozialen Einrichtung, ist im besagten Bereich der Tilsiter Straße in Ermangelung einer derartigen Einrichtung nicht möglich. Auch die Verkehrsunfallzahlen lassen eine Geschwindigkeitsreduzierung nicht zu. Eine Überprüfung des genannten Bereichs mittels Elektronischer Unfalltypensteckkarte (EUSka) ergab in einem Dreijahreszeitraum eine Anzahl von sieben Verkehrsunfällen. Hierbei ist zu beachten, dass der Betrachtungszeitraum in die Zeit vor dem Umbau fällt. Aktuellere Daten sind mit der Software noch nicht auswertbar. Sechs Unfälle entstanden durch einen Konflikt zwischen Radfahrenden und zu Fußgehenden, bei einem Verkehrsunfall wurde eine radfahrende Person von einem PKW gestreift.
In der Eingabe wird zudem die Einrichtung einer Tempo 30-Zone angeregt. Hierbei wird auf die Zuständigkeiten verwiesen: Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) entscheidet unter verkehrspolitisch konzeptionellen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung einer flächendeckenden Verkehrsplanung im Einvernehmen mit der Gemeinde (Bezirk) über die Einrichtung von Tempo 30-Zonen in Hamburg nach Maßgabe bezirklicher Vorschläge. Die Umsetzung der positiv bewerteten Vorschläge gehört zu den regulären Aufgaben der Bezirksämter.
Fazit
Die Anordnung einer Tempo 30-Strecke im besagten Bereich der Tilsiter Straße ist rechtlich nicht möglich. Die Anordnung einer Tempo 30-Zone liegt nicht im Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehrsbehörde (siehe oben). Die übrigen Beschwerden zu falsch parkenden Fahrzeugen und zu hohen Geschwindigkeiten werden mit der Straßenverkehrsbehörde (StVB) des örtlich zuständigen Polizeikommissariats (PK) 37 kommuniziert. Das PK 37 wird durch eigene und ggf. unterstellte Kräfte unter Maßgabe der zur Verfügung stehenden personellen und technischen Ressourcen, sowie inhaltlich priorisierten Aufgaben die Tilsiter Straße überwachen und bei festgestellten Verstößen einschreiten.
Stellungnahme der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM):
Tempo-30-Zonen werden im nachgeordneten Netz insbesondere in Wohngebieten mit erhöhtem Fußgänger:innen und Radfahrer:innenaufkommen angeordnet. Radfahrende werden im Mischverkehr auf der Fahrbahn geführt. Neben der Verkehrsbedeutung der Straße für das übergeordnete Netz, sind die Belange des ÖPNV zu berücksichtigen, da sich die Anordnung einer Tempo-30-Zone sowohl durch die Geschwindigkeitsbegrenzung an sich als auch durch die in Tempo-30-Zonen geltende rechts-vor-links Regelung negativ auf den Busbetrieb auswirken kann. Für Tempo-30-Zonen ist die BVM konzeptionell zuständig; die Umsetzung obliegt in fachlicher und finanzieller Hinsicht den Bezirksämtern.
Tempo-30-Strecken können nach der Straßenverkehrs-Ordnung beispielsweise vor sensiblen Einrichtungen wie Schulen und KiTas oder an stark lärmbelasteten Straßenabschnitten angeordnet werden. Tempo-30-Strecken sind derzeit aufgrund rechtlicher Rahmenbedingungen i.d.R. auf eine Länge von 300 m begrenzt. Während in Tempo-30-Zonen die Vorfahrtsregel rechts-vor-links gilt und eine entsprechende bauliche Gestaltung erforderlich ist, gelten diese Vorgaben für Tempo-30-Strecken nicht.
Die Tilsiter Straße (im Abschnitt zwischen Eulenkamp und Voßkuhlen) ist eine Bezirksstraße mit einer Verkehrsbelastung von 8.000 bis 10.000 Kfz/24 h. Ihr obliegt eine Sammelstraßenfunktion für das umliegende Tempo-30-Zonen Netz. Darüber hinaus wird sie von der Buslinie 118 montags bis freitags von bis zu 112 Fahrten pro Tag befahren. Die Einrichtung einer Tempo-30-Zone ist vor diesem Hintergrund – insbesondere wegen der zahlreichen einmündenden Straßen – als nicht verträglich einzustufen. Die in Tempo-30-Zonen geltende Vorfahrtsregelung rechts-vor-links hätte negative Auswirkungen auf Fahrkomfort und Fahrzeit.
Weiterhin ist zu bedenken, dass unter den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen die im Rahmen des Umbaus neu hergestellten Radfahrstreifen bei Einrichtung einer Tempo-30-Zone nicht mehr zulässig wären.
Vor diesem Hintergrund und unter dem Gesichtspunkt, auch in Zukunft attraktive Reisezeiten im Öffentlichen Personennahverkehr anzubieten und damit die Mobilitätswende zu fördern, ist die Einrichtung einer Tempo-30-Zone in der Tilsiter Straße zwischen Lesserstraße und Stephansstraße als nicht verträglich einzustufen.
Das Bezirksamt nimmt wie folgt Stellung:
Das Bezirksamt verweist auf die STN der BVM und des PK.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n