21-4301

Sicherer Überweg in der Amtsstraße am Klettenstieg Beschluss der Bezirksversammlung vom 28.10.2021 (Drs. 21-4041.1)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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30.03.2022
23.02.2022
26.01.2022
08.12.2021
18.11.2021
Sachverhalt

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Die Polizei möge prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Fußgängerüberweg oder eine Ampel an dieser Stelle erfüllt sind oder welche anderen Vorschläge sie machen kann, um die Situation hier im Sinne der Petenten zu verbessern.

 

Dem Regionalausschuss möge zeitnah über das Ergebnis berichtet werden.

 

DAS PK 382 als örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde nimmt wie folgt Stellung:

 

Die Einrichtung eines Fußgängerüberweges (FGÜ) ist gern. § 26 StVO und per Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO bundeseinheitlich an bestimmte örtliche und verkehrliche Voraussetzungen gebunden: Demnach darf ein FGÜ nur angelegt werden

 

a)      innerhalb geschlossener Ortschaften mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h,

b)      an Stellen, wo nur ein Fahrstreifen je Fahrtrichtung überquert werden muss,

c)      nur dort, wo auf beiden Fahrbahnseiten ein Gehweg oder ein weiterführender Gehweg vorhan­ den ist.

 

Bei der Amtsstraße handelt es sich um eine Straße mit einer nicht durch Zeichen 340 getrennten Fahrbahn. Die Fahrtrichtung ist in beide Richtungen freigegeben. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 50 km/h. Ein Gehweg ist auf beiden Seiten vorhanden.

 

Ferner kommt die Anlage eines Fußgängerüberweges nur dort in Betracht, wo es die Verkehrsstärke erfordert und eine Bündelung des Fußgängerverkehrs gegeben ist. Zudem müssen entsprechende Querungszahlen von Fußgängern und die Zahlen der Kraftfahrzeuge, die die Fahrbahn nutzen, vorliegen. Ab einer Querung von 50 - 100 Fußgängern pro tunde und einem gleichzeitigen Kraftfahrzeugverkehr von 200 - 300 Kraftfahrzeugen pro Stunde ist die Einrichtung eines Fußgängerüberwegs grundsätzlich möglich.              ·

 

Das PK 38 führte in der Zeit vom 08.11.2021 - 12.11.2021 in der Amtsstraße, Höhe Klettenstieg, jeweils in den Morgen-, Mittag- und Nachmittagsstunden eine Verkehrszählung des Querungsverkehr der Fuß- gänger sowie der Fahrzeuge durch.              ·

 

Anlässlich dieser Verkehrszählung konnte ein Fahrzeugaufkommen zwischen 293 und 374 Kraftfahr­ zeugen pro Stunde festgestellt werden. Das Fahrzeugaufkommen findet überwiegend im Blockverkehr statt, sodass sich der Verkehr bündelt. Zwischen den Blockverkehren entstehen größere Lücken im Fließverkehr in denen eine gefahrlose Querung der Amtsstraße in Höhe Klßttenstieg möglich ist. Die Zahlen beziehen sich auf beide Fahrtrichtungen.

 

Andererseits überquerten in den genannten Zeiträumen zwischen 5 und 15 Fußgänger den überprüften Bereich.

 

Die genannten Richtlinien fordern aktuell mindestens den Bedarf von 50 - 100 Querungen/Stunde bei einem Aufkommen von 200 - 300 KfZ/Stunde, um einen FGÜ einrichten zu können. Regelhaft empfohlen wird die Einrichtung eines FGÜ bei einer Größenordnung von mindestens 100 - 150 Querungen/Stunde und einem Aufkommen von 300 - 450 KfZ/Stunde.

 

Somit liegen die Voraussetzungen für die Einrichtung eines FGÜ nicht vor.

Im Übrigen ist ein Fußgängerüberweg nur eine Querungsmöglichkeit für Fußgänger, Radfahrer müssen absteigen und dürfen ihn nicht fahrenderweise überqueren.

 

Eine Auswertung der Unfallzahlen hat ergeben, dass es sich bei der genannten Örtlichkeit nicht um eine Unfallhäufungsstelle handelt. In den letzten drei Jahren (01.05.2018 ...,. 30 . 04 . 2021) ereigneten sich in der Amtsstraße Höhe Klettenstieg zwei Verkehrsunfälle. Die Verkehrsunfälle ereigneten sich Im Zusammenhang mit dem ruhenden Verkehr.

 

Aus den vorgenannten Gründen kann das Polizeikommissariat 38 der Einrichtung eines Fußgängerüberweges in der Amtsstraße Höhe Klettenstieg nicht zustimmen.

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis

 

Anhänge

keine Anlage/n