21-4930.1

Neues Konzept für die Errichtung von E-Ladesäulen in Hamburg? Auskunftsersuchen vom 07.03.2022

Antwort zu Anfragen

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21.04.2022
07.04.2022
Ö 15.14
Sachverhalt

 

Im zuständigen Fachausschuss wurde am 17.02.2022 die Drucksache 21-4740 vorgelegt und dort nimmt die zuständige Fachbehörde u.a. Stellung:

 

Aktuell werden bis zum Jahr 2025 jährlich rund 100 Ladesäulen bzw. 200 Ladepunkte durch die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) im öffentlichen Straßenraum errichtet.

 

Diese Stellungnahme der zuständigen Fachbehörde, bis zum Jahre 2025 Ladesäulen bzw. Ladepunkte durch die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) im öffentlichen Straßenraum zu errichten, widerspricht Aussagen der zuständigen Fachbehörde in den Medien (Hamburger Abendblatt am 08. Februar 2022):

 

dass man das Modell der städtischen Ladestellen nach den Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes reformieren werde. Das Gesetz sehe eine Übergangsregelung bis Ende 2023 vor. Ab 2024 müsse die städtische Ladeinfrastruktur auf einen neuen Betreiber übergegangen sein.“

 

und weiter die zuständige Fachbehörde:

 

dass es nicht Aufgabe des Staates sei, allein die Versorgung mit subventionierten Ladestellen sicherzustellen. Der Staat habe einen Anschub gegeben, aber langfristig müsse und werde es immer mehr Ladestellen privater Anbieter geben“.

 

Laut EU-Vorgaben und Energiewirtschaftsgesetz dürften die Betreiber von „Elektrizitätsverteilnetzen“ im Normalfall „weder Eigentümer von Ladepunkten für Elektromobile sein noch diese Ladepunkte entwickeln, verwalten oder betreiben“.

In Hamburg ist bisher die städtische Stromnetz Hamburg für die städtischen Ladesäulen zuständig.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

 

Die Behörde für Wirtschaft und Innovation (BWI) antwortet wie folgt:         16.03.2022

 

  1. Wie und von wem werden im Jahre 2024 und 2025 die Ladesäulen bzw. Ladepunkte im öffentlichen Straßenraum errichtet?

 

Zum 1. Januar 2024 wird die städtische Ladeinfrastruktur auf einen neuen städtischen Betreiber übergehen. Die neue Betreibergesellschaft wird die Ausbauziele des Senats weiterhin umsetzen. Derzeit wird geprüft, ob eine städtische Bestandsgesellschaft diese Aufgaben zukünftig übernehmen kann oder eine neue Gesellschaft zu diesem Zweck gegründet werden muss. Es steht darüber hinaus jedem privaten Anbieter frei, unter Einhaltung der allgemeinen Nebenbestimmungen Ladeinfrastruktur im öffentlichen Straßenraum zu errichten.

 

 

  1. Seit wann die EU-Vorgaben und das Energiewirtschaftsgesetz in den zuständigen Fachbehörden vorliegen?

 

Die europäische “Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie” (EU) 2019/944 ist am 4. Juli 2019 in Kraft getreten. Die erforderliche Umsetzung in nationales Recht erfolgte jedoch erst mit der EnWG-Novelle im Sommer des Jahres 2021 in Form des neu eingefügten § 7c EnWG. Für die Umsetzung der neuen Vorgaben gibt es eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2023.

 

 

  1. Wer kann schon heute Ladesäulen bzw. Ladepunkte im öffentlichen Straßenraum errichten kann und welche rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen wurden?

 

r das Aufstellen einer Ladesäule im öffentlichen Straßenraum ist die Beantragung einer Son-dernutzungserlaubnis beim zuständigen Bezirksamt erforderlich, die von jedermann beantragt werden kann. Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Errichtung von Ladeinfrastruktur im öffentlichen Raum ist in Hamburg die Einhaltung von einheitlich definierten Qualitätskriterien (Nebenbestimmungen im Rahmen der Sondernutzungserlaubnis) erforderlich. Hierzu gehören u.a. Vorgaben zum Design, zum diskriminierungsfreien Zugang für alle Nutzer, zur Verwendung von Ökostrom oder zur Anbindung an das IT-Backend. Diese Vorgaben gelten gleichermaßen für den städtischen wie auch für sämtliche privaten Anbieter.

 

 

  1. Wie erfolgt die Auswahl der Anbieter die Ladesäulen bzw. Ladepunkte im öffentlichen Straßenraum errichten wollen?

 

Siehe Antwort zu 3.

 

 

  1. Werden ab 01.01.2024 die städtische Ladeinfrastruktur auf einen neuen Betreiber übergegangen sein?
    1. Wenn ja, auf welchen?
    2. Wenn nein, welcher Sachstand liegt in der zuständigen Fachbehörde bzw. dem Senat zum Übergang der städtische Ladeinfrastruktur vor?

 

Siehe Antwort zu 1.

 

 

Anhänge

keine Anlage/n