21-4930

Neues Konzept für die Errichtung von E-Ladesäulen in Hamburg? Auskunftsersuchen vom 07.03.2022

Anfrage gem. § 27 BezVG

Sachverhalt

 

Im zuständigen Fachausschuss wurde am 17.02.2022 die Drucksache 21-4740 vorgelegt und dort nimmt die zuständige Fachbehörde u.a. Stellung:

 

Aktuell werden bis zum Jahr 2025 jährlich rund 100 Ladesäulen bzw. 200 Ladepunkte durch die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) im öffentlichen Straßenraum errichtet.

 

Diese Stellungnahme der zuständigen Fachbehörde, bis zum Jahre 2025 Ladesäulen bzw. Ladepunkte durch die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) im öffentlichen Straßenraum zu errichten, widerspricht Aussagen der zuständigen Fachbehörde in den Medien (Hamburger Abendblatt am 08. Februar 2022):

 

dass man das Modell der städtischen Ladestellen nach den Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes reformieren werde. Das Gesetz sehe eine Übergangsregelung bis Ende 2023 vor. Ab 2024 müsse die städtische Ladeinfrastruktur auf einen neuen Betreiber übergegangen sein.“

 

und weiter die zuständige Fachbehörde:

 

dass es nicht Aufgabe des Staates sei, allein die Versorgung mit subventionierten Ladestellen sicherzustellen. Der Staat habe einen Anschub gegeben, aber langfristig müsse und werde es immer mehr Ladestellen privater Anbieter geben“.

 

Laut EU-Vorgaben und Energiewirtschaftsgesetz dürften die Betreiber von „Elektrizitätsverteilnetzen“ im Normalfall „weder Eigentümer von Ladepunkten für Elektromobile sein noch diese Ladepunkte entwickeln, verwalten oder betreiben“.

In Hamburg ist bisher die städtische Stromnetz Hamburg für die städtischen Ladesäulen zuständig.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

 

  1. Wie und von wem werden im Jahre 2024 und 2025 die Ladesäulen bzw. Ladepunkte im öffentlichen Straßenraum errichtet?
  2. Seit wann die EU-Vorgaben und das Energiewirtschaftsgesetz in den zuständigen Fachbehörden vorliegen?
  3. Wer kann schon heute Ladesäulen bzw. Ladepunkte im öffentlichen Straßenraum errichten kann und welche rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen wurden?
  4. Wie erfolgt die Auswahl der Anbieter die Ladesäulen bzw. Ladepunkte im öffentlichen Straßenraum errichten wollen?
  5. Werden ab 01.01.2024 die städtische Ladeinfrastruktur auf einen neuen Betreiber übergegangen sein?
    1. Wenn ja, auf welchen?
    2. Wenn nein, welcher Sachstand liegt in der zuständigen Fachbehörde bzw. dem Senat zum Übergang der städtische Ladeinfrastruktur vor?

 

Anhänge

keine Anlage/n