21-7030

Nachverfolgung beschlossener Anträge Antrag der CDU-Fraktion

Antrag

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
26.06.2023
22.05.2023
11.05.2023
Sachverhalt

 

Nachdem Anträge in der Bezirksversammlung oder den Ausschüssen beschlossen wurden, kommt es bei einige Anträgen zu längeren Bearbeitungszeiten oder Problemen bei der Umsetzung. In seltenen Fällen kommt es auch dazu, dass Anträge zwar beschlossen wurden, aber trotzdem nicht umgesetzt werden. Als drei Beispiele unter vielen können die Drucksachen 21-4292, 21-0968 oder 21-6249.1 genannt werden.

 

Den aktuellen Stand der Anträge können die Abgeordneten nur aufwändig in den betreffenden Gremien erfragen. Häufig muss eine Kleine Anfrage gestellt werden. Da dieses Vorgehen sowohl für die Mitarbeiter des Bezirksamtes als auch für die Abgeordneten sehr viel Zeit und Aufwand bedeutet sollte hier eine bessere Lösung gefunden werden. Verwaltungsinterne Bearbeitungskontrollen könnten ressourcenschonend Hilfestellung bieten.

 

In § 27 des Bezirksversammlungsgesetzes (BezVG) heißt es, dass der Bezirksversammlung innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Fragen bei der zuständigen Behörde die Antwort übermittelt oder mitgeteilt werden müsse, ob und in welcher Form die Empfehlung Berücksichtigung findet (§ 27 Abs. 2 Satz 2 BezVG). Analog zu dieser Frist der Behörden könnte das BezVG entsprechend erweitert werden für die Antwort des Bezirksamts.

 

Petitum/Beschluss

 

Dies vorausgeschickt möge die Bezirksversammlung beschließen:

 

 

 

1. In der Bezirksversammlung als auch in den Ausschüssen möge eine Liste mit den aktuell beschlossenen und in Arbeit befindlichen Anträgen geführt. Diese ist der Tagesordnung als gesonderter Punkt anzuhängen. Dafür könnten die verwaltungsinternen Bearbeitungskontrollen ressourcenschonend genutzt werden

2. Diese Liste soll jeweils den Antrag, das Datum, den aktuellen Bearbeitungsstand und die Behörde bzw. das Fachamt bei der der Antrag gerade vorliegt, beinhalten.

3.  Der Bezirksamtsleiter möge sich dafür einsetzen, dass das Bezirksverwaltungsgesetz um eine Antwortfrist für die bezirkliche Verwaltung analog des § 27 Abs. 2 Satz 2 BezVG für Fachbehörden erweitert wird. Die Frist solle ebenfalls 6 Wochen betragen.

 

Anhänge

keine Anlage/n