Glasfaserausbau in den Walddörfern und im Alstertal - Welche Konsequenzen ergeben sich aus den Antworten der Verwaltung? Auskunftsersuchen vom 21.07.2026
Letzte Beratung: 10.09.2026 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 15.12
Mit der Antwort auf die Anfrage „Wegfall des geplanten Glasfaserausbaus: Welche Konsequenzen ergeben sich für die digitale Infrastruktur im Bezirk Wandsbek?“(Drs. 22-3760.1) bestätigt die Verwaltung, dass der Rückzug der Deutschen Glasfaser erhebliche Auswirkungen auf die Ausbauperspektiven in Teilen des Bezirks Wandsbek hat. Gleichzeitig bleiben wesentliche Fragen offen.
So weist die Koordinierungsstelle Glasfaserausbau darauf hin, dass der in Wandsbek häufig geforderte Einsatz von Saugbaggern im Wurzelbereich von Bäumen ein kostenintensives Ausbauhindernis darstelle. Gleichzeitig wird ausgeführt, dass Gespräche mit den zuständigen Dienststellen geführt werden, um andere Verfahren anzuwenden, die ebenfalls den Schutz der Bäume sicherstellen. Welche Verfahren konkret gemeint sind, in welchem Umfang sie bereits eingesetzt wurden und wann mit einer Anpassung der bisherigen Praxis zu rechnen ist, bleibt jedoch unbeantwortet.
Darüber hinaus verweist die Verwaltung hinsichtlich einer möglichen Gigabitförderung auf ein derzeit laufendes Markterkundungsverfahren. Aussagen zum Abschluss des Verfahrens, zur Veröffentlichung der Ergebnisse oder zu den weiteren Schritten für bislang nicht eigenwirtschaftlich erschlossene Gebiete werden nicht getroffen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Fachbehörde:
Die Behörde für Kultur und Medien (BKM) nimmt zu der Anfrage unter Beteiligung der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, des Bezirksamts Wandsbek und der Koordinierungsstelle Glasfaserausbau (KG) beim Bezirksamt Hamburg-Mitte wie folgt Stellung:
31.08.2026
BKM:
Gemäß der einschlägigen DIN 18920 dürfen offene Gräben und Baugruben (offene Bauweise) im unmittelbaren Bereich von Bäumen nicht hergestellt werden. Daher ist zunächst entweder eine Verlegung mit größerer Distanz zum jeweiligen Baum (baumschonender Trassenverlauf) oder die Anwendbarkeit einer geschlossenen Bauweise zu prüfen. In begründeten Ausnahmefällen ist nach den anerkannten Regeln der Technik der Aushub von Gräben in offener Bauweise zulässig. Dabei ist der Einsatz von herkömmlichen Baumaschinen (z. B. Bagger) unbedingt zu vermeiden. Gemäß Ziffer 4.10.1 der DIN 18920 muss die Herstellung einer solchen Baugrube unter Schonung des Wurzelwerks „durch Absaugen oder in Handarbeit“ erfolgen.
Derzeit werden als alternative Verfahren zum Einsatz von Saugbaggern sowohl ein angepasster Trassenverlauf, die geschlossene Bauweise (beispielsweise mittels Spülbohrverfahren) als auch die Handschachtung geprüft.
Hinsichtlich des Baumschutzes, der Baukosten, der Bauzeit sowie der praktischen Umsetzbarkeit unterscheiden sich die zu prüfende Ansätze signifikant voneinander. Ein allgemeiner Vergleich ist jedoch nur eingeschränkt möglich, da die jeweilige Verlegeart im Kontext der konkreten örtlichen Gegebenheiten individuell bewertet werden muss. Nachfolgend wird ein allgemeiner Überblick über die betrachteten Ansätze gegeben:
Anpassung des Trassenverlaufs:
Durch die Anpassung des Trassenverlaufs können Wurzelschäden, in Abhängigkeit von der Größe des Baumes, der Durchwurzelung des Bodens und den Möglichkeiten der Trassenanpassung, im Optimalfall vollständig vermieden werden. Bei einer angepassten Trassenplanung wird der Leitungsverlauf so modifiziert, dass der Baumbestand möglichst umgangen wird. Die Mehraufwände in der Planungsphase können in der Regel durch eine erhöhte Ausführungsgeschwindigkeit sowie eine Reduktion der Ausführungskomplexität kompensiert werden. Die Kosten, die Bauzeit sowie die praktische Umsetzung hängen insbesondere vom zur Verfügung stehenden Trassenraum vor Ort und dem Ausmaß der erforderlichen Umgehung ab. Daraus resultieren gegebenenfalls zusätzliche Aufwendungen in Planung und Material.
Geschlossene Bauweise
Die geschlossene (grabenlose) Bauweise beim Glasfaserausbau, bei der beispielsweise Erdraketen oder Spülbohrungen zum Einsatz kommen, zeichnet sich dadurch aus, dass lediglich kleine Start- und Zielgruben erforderlich sind und die Oberfläche weitgehend geschont wird. Insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Baumwurzeln bietet dieses Verfahren gegenüber der offenen Bauweise den Vorteil, dass tief liegendes Wurzelwerk im gewachsenen Boden umgangen werden kann. Die Kosten, Bauzeit und Praktikabilität der geschlossenen Bauweise im Vergleich zu anderen Verfahren sind stark abhängig vom Trassenverlauf, den baulichen Gegebenheiten vor Ort sowie dem Umfang der zu lagernden und wiederherzustellenden Oberflächen.
Handschachtung
Bei Anwendung der offenen Bauweise unterscheiden die DIN 18920 sowie die Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen (RSBB 2023) hinsichtlich der Wertigkeit nicht zwischen Handarbeit und Saugtechnik. Für den Einsatz eines Saugbaggers fallen in der Regel Kosten für Tagesmiete, Bereitstellung von geschultem Bedienpersonal, An- und Abfahrt sowie gegebenenfalls zusätzlich erforderliche Genehmigungen an. Dies können bspw. verkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 StVO sein. Verkehrsrechtliche Anordnungen führen in vielen Fällen zu halbseitigen Fahrbahnsperrungen, die Auswirkungen auf den Verkehrsfluss haben können. Nach Auskunft von Telekommunikationsunternehmen und Recherchen der KG ist für den Saugbagger-einsatz von Kosten in Höhe von ca. 2.000 € pro Tag auszugehen. Demgegenüber stehen die Personalkosten für die gegebenenfalls längere Dauer der Handschachtung. Ohne Bezug auf den konkreten Einzelfall sowie ohne nähere Angaben zum Baumbestand vor Ort ist ein belastbarer Vergleich der Bauzeiten zwischen Handschachtung und Saugbaggereinsatz jedoch nicht zielführend zu leisten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Handschachtung in den meisten Fällen erheblich kostengünstiger ist.
BKM:
Nach derzeitiger Einschätzung der zuständigen Behörden sowie des BA Wandsbek stehen der Anwendung der alternativen Verfahren keine rechtlichen Gründe entgegen. Bei nicht fachgerechter Ausführung der Verfahren, insbesondere der Handschachtung, kann es zu signifikanten Beschädigungen des Wurzelwerks kommen. Die Prüfung der alternativen Verfahren ist derzeit noch nicht abgeschlossen.
BKM:
Seit 2023 werden im Bezirk Wandsbek verschiedene Verlegemethoden angewandt, wobei vorrangig der Saugwageneinsatz und die Handschachtung erfolgt. Statistische Erhebungen im Sinne der Fragestellung liegen aus dem Bezirk Wandsbek nicht vor.
BKM:
Derzeit kann der Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung nicht abgesehen werden. Die zuständigen Behörden gehen jedoch davon aus, dass auch vor einem finalen Abschluss eine praxistaugliche Übergangsanpassung bestehender Praktiken erreicht werden kann.
BKM:
Die KG geht davon aus, dass die Finalisierung voraussichtlich im vierten Quartal 2026 erfolgt.
BKM:
Da es sich um Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen handelt, ist eine vollumfängliche Veröffentlichung ausgeschlossen. Die KG wird die gewonnenen Erkenntnisse so transparent wie möglich aufbereiten, jedoch kann eine Aussage über Art und Umfang erst nach Finalisierung der dazugehörigen Studie getroffen werden.
BKM:
Das Markterkundungsverfahren wahrt den Vorrang des privatwirtschaftlichen Ausbaus. Es prüft, ob der private Markt die Versorgung der Bevölkerung mit einem gigabitfähigen Netz in der jeweiligen Region eigenwirtschaftlich leisten wird oder ob von einem Marktversagen auszugehen ist. Diese Marktversagensfeststellung ist gemäß der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen (Gigabit-Rahmenregelung) zwingende beihilferechtliche Voraussetzung einer Förderung.
Das Markterkundungsverfahren nach § 4 der Gigabit-Rahmenregelung dient dem Nachweis, dass in einem Gebiet keine marktgetriebene Gigabiterschließung zu erwarten ist und verbindet dabei materielle mit verfahrensrechtlichen Kriterien. Ausgangspunkt für die Feststellung ist die Unterversorgungsschwelle des § 1 Abs. 2 (kein absehbares Netz mit ≥300/150 Mbit/s), begrenzt durch das Ausschlusskriterium des § 1 Abs. 3 (Zwei-Netze-Schwelle, Rn. 107 Breitbandleitlinien). Die angefragten Telekommunikationsunternehmen müssen nach § 4 Abs. 3 aktuelle Geschwindigkeiten, Aufrüstungszusagen und einen projektspezifischen Meilensteinplan offenlegen.
Für die abschließende Auflistung der Kriterien wird auf die Gigabit-Rahmenregelung sowie auf die Gigabit-Richtline des Bundes 2.0 (vgl. Suchergebnis – Bundesanzeiger) verwiesen.
BKM:
Die zuständigen Behörden gehen durch die flächendeckende Verfügbarkeit von HFC (Hybrid Fiber Coax)-Netzen von einer geringen Förderfähigkeit des Glasfaserausbaus in den Walddörfern sowie im Alstertal aus. Um eine flächendeckende Glasfaserversorgung in Hamburg im eigenwirtschaftlichen Ausbau durch Telekommunikationsunternehmen (TKU) zu erreichen, setzt die Freie und Hansestadt Hamburg auf die Schaffung optimaler Rahmenbedingungen für den wettbewerblichen Glasfaserausbau. Neben den in den Antworten zu 1. bis 5. aufgezeigten Anpassungen in der praktischen Umsetzung der Baumschutzvorgaben ergeben sich für die KG und die zuständigen Fachbehörden weitere Handlungsmöglichkeiten, den privatwirtschaftlichen Ausbau zu fördern. Exemplarisch ist hier die Mitverlegung von Leerrohren für den Glasfaserausbau im Zuge von städtischen Baumaßnahmen, welche durch die KG begleitet wird, zu nennen. Sofern eine bedarfsorientierte, mit den jeweiligen TKU abgestimmte Mitverlegung von Leerrohen erfolgt und diese anschließend zu wirtschaftlichen Konditionen zur Verfügung gestellt werden, kann dies eine erhebliche Senkung der Tiefbaukosten ermöglichen. Ein entsprechendes Vorhaben wurde in der Senatsstrategie Zukunft Tiefbau (Drs. 23/1493) festgelegt und befindet sich bei der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) in Ausarbeitung.
Weitere Möglichkeiten sind überbezirkliche Genehmigungen (z. B. im „Überwiegenheitsprinzip“), weitergehende Standardisierung, Digitalisierung und Verschlankungen der Prozesse oder auch aufbauorganisatorische Angleichungen. Die KG arbeitet hierzu ein Maßnahmenpaket aus, das den jeweils zuständigen Behörden voraussichtlich im Herbst 2026 zur Verfügung gestellt werden soll.
Zudem führt die KG mit dem BA Hamburg-Mitte ein Pilotprojekt zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren durch gebietsweise Zustimmungen durch. Im Rahmen des Pilotprojekts können durch virtuelle Begehungen und umfangreiche Absprachen mögliche Problemfelder bereits vor Antragstellung erkannt, eventuelle Synergien mit anderen Baumaßnahmen geprüft und somit neben beschleunigten Genehmigungsverfahren ebenfalls die Ausbaukosten gesenkt werden. Die gewonnenen Erkenntnisse und angepassten Verfahren sollen nach Möglichkeit auch Anwendung in den anderen Bezirken finden.
BKM:
Die zuständigen Fachbehörden sowie die KG stehen im Rahmen unterschiedlicher Austauschformate und der Branchenbetreuung in regelmäßigem Austausch mit den ausbauenden Unternehmen zu Ausbaustand und -herausforderungen, Rahmenbedingungen und Versorgungsbedarfen. Hinsichtlich der wettbewerblichen Rahmenbedingungen und der Wahrung von Betriebsgeheimnissen werden grundsätzlich keine weitergehenden Auskünfte erteilt.
BKM:
Der Einsatz eines Saugbaggers wird nicht pauschal vorgeschrieben.
Baumschutzmaßnahmen dienen der Schadensprävention, um negative ökologische, finanzielle und volkswirtschaftliche Folgen zu verhindern. Die Waldörfer und das Alstertal weisen einen hohen Anteil an besonders alten Straßenbäumen auf. Wie in den Antworten 1. bis 5. dargestellt, werden derzeit alternative Verlegemethoden und deren Eingang in die Genehmigungspraxis geprüft, um einen effizienteren Glasfaserausbau bei einem vergleichbaren Baumschutzniveau zu ermöglichen. Die abschließende Änderung der Genehmigungspraxis kann erst nach finaler Prüfung erfolgen.
keine Anlage/n
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