Gesundheitliche Versorgung im Stadtteil Steilshoop Beschluss der Bezirksversammlung vom 09.04.2026 (Drs. 22-3301)
Letzte Beratung: 11.06.2026 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 14.7
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die Bezirksversammlung Wandsbek stellt die Besorgnis erregende Lage der gesundheitlichen
Versorgung im Stadtteil Steilshoop fest und sieht die dringende Notwendigkeit der Hilfeleistung
durch die Fachbehörde. Sie bittet die Fachbehörde
Die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration (Sozialbehörde) nimmt wie folgt Stellung:
Die flächendeckende, wohnortnahe ambulante Versorgung sicherzustellen, ist gemäß § 75 Sozialgesetzbuch (SGB) V Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH).
Die für Gesundheit zuständige Behörde hat die KVH um eingehende Analyse der Versorgungssituation gebeten und zusätzlich einen Antrag auf Feststellung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf nach §§ 90 Abs. 4 und 100 Abs. 3 SGB V gestellt. Über die Feststellung entscheidet der unabhängige Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Hamburg.
Grundsätzlich ist die Gründung eines kommunalen Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) eines der Instrumente, die Versorgung sicherzustellen. Vor Gründung eines kommunalen MVZ durch die Stadt sind jedoch zunächst die Instrumente der vorrangig für die Sicherstellung der Versorgung zuständigen KVH auszuschöpfen. Diese sind u.a.:
• Sonderbedarfszulassungen auf Antrag aus der Ärzteschaft, durch den Zulassungsausschuss zu genehmigen
• Ermächtigungen von Krankenhausärzten bzw. -ärztinnen
• Eigeneinrichtungen der KV
• Genehmigung von Zweigpraxen
Die LGZ-Förderrichtlinie (Amtl. Anz. 2025, S. 681) sieht derzeit die Förderung der sechs bestehenden LGZ vor. Eine Förderung eines oder weiterer LGZ kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel dann erfolgen wenn und soweit sich eine hausärztliche Praxis findet, die mit den weiteren Professionen der LGZ (mind. Community Health Nursing/Care Coordination und sozialer/psychosozialer Beratung) kooperiert.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n
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