21-4412

Fußgängerüberweg in der Nähe der Sieker Landstraße 41/43 Beschluss der Bezirksversammlung vom 28.10.2021 (Drs. 21-4128)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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26.01.2022
16.12.2021
Sachverhalt

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Die zuständige Behörde wird um Prüfung und Einschätzung der Eingabe Drs. Nr. 21-3827 gebeten.

 

Das PK 382 nimmt wie folgt Stellung: wie folgt Stellung:

 

Die Einrichtung eines Fußgängerüberweges (FGÜ) ist gem. § 26 StVO und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO bundeseinheitlich an bestimmte örtliche und verkehrliche Voraussetzungen gebunden. Demnach darf ein FGÜ nur angelegt werden

 

a)      innerhalb geschlossener Ortschaften mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h,

b)      an Stellen, wo nur ein Fahrstreifen je Fahrtrichtung überquert werden muss,

c)      nur dort, wo auf beiden Fahrbahnseiten ein Gehweg oder ein weiterführender Gehweg vorhanden ist.              ·

 

Bei der Sieker Landstraße handelt es sich um eine Straße mit einer durch Zeichen 340 getrennten Fahrbahn. Die Fahrtrichtung ist in beide Richtungen freigegeben. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 50 km/h. Ein Gehweg ist auf beiden Seiten vorhanden.

 

Ferner kommt die Anlage eines Fußgängerüberweges nur dort in Betracht, wo es die Verkehrsstärke erfordert und eine Bündelung des Fußgängerverkehrs gegeben ist. Zudem müssen entsprechende·Querungszahlen von Fußgängern und die Zahlen der Kraftfahrzeuge, die die Fahrbahn nutzen, vorliegen. Ab einer Querung von 50-100 Fußgängern pro Stunde und einem gleichzeitigen Kraftfahrzeugverkehr von 200 - 300 Kraftfahrzeugen pro Stunde ist die Einrichtung eines Fußgängerüberwegs grundsätzlich möglich.

 

Das PK 38 führte in der Zeit vom 08.11.20;21 - 24.11.2021 in der Sieker Landstraße, Höhe Hausnummer 45, jeweils in den Morgen-; Mittag- und Nachmittagsstunden eine Verkehrszählung des Querungsverkehr der Fußgänger sowie der Fahrzeuge durch.

 

Anlässlich dieser Verkehrszählung konnte ein Fahrzeugaufkommen zwischen 540 und 962 Kraftfahr­ zeugen pro Stunde festgestellt werden. Die Zahlen beziehen sich auf beide Fahrtrichtungen.  Andererseits überquerten in den genannten Zeiträumen zwischen 17und 38 Fußgänger den überprüften Bereich.              ·

 

Die genannten Richtlinien fordern aktuell mindestens den Bedarf von 50 - 100 Querungen/Stunde bei einem Aufkommen von 200 - 300 KfZ/Stunde, um einen FGÜ einrichten zu können. Regelhaft empfohlen wird die· Einrichtung eines FGÜ bei einer Größenordnung von mindestens 100 - 150 Querungen/Stunde und einem Aufkommen von 300 - 450 KfZ/Stunde.              ·.

 

Somit liegen die Voraussetzungen für die Einrichtung eines FGÜ nicht vor.

Im Übrigen ist ein Fußgängerüberweg nur eine Querungsmöglichkeit für Fußgänger, Radfahrer müssen absteigen und dürfen ihn nicht fahrenderweise überqueren.

 

Des weiteren befindet ·sich Fahrtrichtung stadteinwärts in einer Entfernung von 220m bereits ein Fgängerüberweg und in Fahrtrichtung stadtauswärts in einer Entfernung von 285m eine Lichtzeichenan­lage. Für ein sicheres Überqueren der Fahrbahn sind dementsprechende Einrichtungen bereits vorhanden.

 

Eine Auswertung der Unfallzahlen hat ergeben, dass es sich bei der genannten Örtlichkeit nicht um eine Unfallhäufungsstelle handelt. In den letzten drei Jahr n (01.05.2018 '- 30.04.2021) ereigneten sich in der Sieker Landstraße, Höhe Hausnummer 45, sieben Verkehrsunfälle. Sechs Verkehrsunfälle ereigneten sich im Zusammenhang mit dem ruhenden Verkehr und einer im Längsverkehr.

 

Aus den vorgenannten Gründen kann das Polizeikommissariat 38 der Einrichtung eines weiteren Fußgängerüberweges in der Sieker Landstraße, Höhe Hausnummer 45, nicht zustimmen.

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

keine Anlage/n