Bitte um Stellungnahme des Polizeikommissariats 35 zur Eingabe "Verkehrssicherheit in Lemsahl-Mellingstedt" (bez. Drs. 21-1885) Beschluss der Bezirksversammlung vom 12.11.2020 (Drs. 21-2299)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Zu den Punkten 2 - 5 wird das PK 35 zur nächsten Sitzung um schriftliche Stellungnahme gebeten.
Die Straßenverkehrsbehörde am PK 35 nimmt zur o. g. Beschlussempfehlung wie folgt Stellung:
zu 2.
Herstellung eines Zebrastreifens an der Straße im Kohlhof Ecke Lemsahler Dorfstraße Fußgängerüberwege (FGÜ) gemäß § 26 Straßenverkehrsordnung (StVO) sind nach den Voraussetzungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu § 26 und zu Zeichen 293 und Zeichen 350 sowie den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) anzuordnen. Dafür müssen bestimmte örtliche und verkehrliche Voraussetzungen vorliegen.
Im Kohlhof Ecke Lemsahler Dorfstraße läge der FGÜ im Bereich einer Kurve, das ist aufgrund der Unübersichtlichkeit nicht zulässig.
Die R-FGÜ 2001 fordert u. a. auch, dass auf beiden Seiten der zu querenden Straße ein Gehweg und eine ausreichend große Wartefläche vorhanden sein muss. Das ist an dieser Stelle ebenfalls nicht gegeben.
Aufgrund der aktuellen baulichen Gegebenheiten ist keine Örtlichkeit ersichtlich, wo in diesem Bereich eine sichere Querungsmöglichkeit in Form eines FGÜ hergestellt werden könnte.
zu 3.
Einrichtung einer durchgehenden Tempo 30- Zone in den Straßen Spechtort und Im Kohlhof
Die Einrichtung von Tempo 30- Zonen basiert auf den Bestimmungen des § 45 (1c) Straßenverkehrsordnung (StVO). Demnach werden Tempo 30- Zonen insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf angeordnet. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs noch auf weitere Vorfahrtsstraßen erstrecken.
Bei der Anordnung von Tempo 30-Zonen ist laut Allgemeiner Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu beachten, dass diese Geschwindigkeitsbeschränkungen nur dort in Betracht kommen, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist.
Zudem soll auf der Grundlage einer flächenhaften Verkehrsplanung das innerörtliche Vorfahrtsstraßennetz festgelegt werden. Das heißt, dass auch Tempo 50- Strecken vorhanden sein müssen, um dem öffentlichen Personennahverkehr und dem Wirtschaftsverkehr gerecht zu werden.
Im Straßenzug Spechtort / Im Kohlhof überwiegt der Eindruck eines Wohngebietes nicht. Dort besteht zumindest bis zur Lemsahler Dorfstraße kein Querungsbedarf, weil südwestlich der Straße Wiesen und Äcker liegen und kein Gehweg vorhanden ist.
Auch der Durchgangsverkehr ist dort nach hiesiger Bewertung nicht von geringer Bedeutung, siehe Ergebnis der Verkehrszählungen unter Ziff. 5.
Die rechtlichen Voraussetzungen zur Anordnung einer Tempo-30-Zone liegen nicht vor.
zu 4.
Umwandlung des Zebrastreifens an der Lemsahler Landstraße (in Höhe Fiersbarg) in eine Fußgängerampel
Die Lemsahler Landstraße soll in den nächsten Jahren Grund instandgesetzt werden. Zuständig hierfür ist der Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG); ein konkreter Termin ist hier noch nicht bekannt.
Die Sicht auf die Fußgängerüberwege in der Lemsahler Landstraße und die Querschnitte der Gehwege sind in weiten Bereichen durch den Baumbestand und die übrige Vegetation stark ein- geschränkt. Auf diesen Umstand weist das PK 35 immer wieder hin. Mit straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen sind diese Missstände nicht zu beseitigen.
Die Bezirksversammlung Wandsbek hat am 14.07.2016 auf Anregung des PK 35 die damalige Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI - jetzt Behörde für Verkehr und Mobilitätswende - BVM) gebeten, im Rahmen der geplanten Grundinstandsetzungsmaßnahme für die Lemsahler Landstraße eine sichere Fußgängerquerung mit einer Lichtsignalanlage in Höhe der Straße Fiersbarg zu installieren (Drs. BV Wandsbek: 20-3200). Die damalige BWVI hat in ihrer Antwort eine entsprechende Prüfung zugesagt.
An dem FGÜ ereigneten sich in den vergangenen drei Jahren (01.10.2017 – 30.09.2020) sechs Auffahrunfälle. Zudem wurde am 05.02.2020 ein Fußgänger/ Jogger auf dem FGÜ angefahren und leicht verletzt.
zu 5.
Anbringung von Warnschildern für Abbieger sowie eines Zebrastreifens an der Straße Spechtort Ecke Lemsahler Landstraße
Die Vorfahrt ist an dieser Einmündung durch Verkehrszeichen 306 (Vorfahrt) und 205 (Vorfahrt gewähren) eindeutig geregelt. Die Querungsstelle über den Spechtort ist mit einer Furtmarkierung versehen. Dadurch ist eine sichere Querungsmöglichkeit für Radfahrer und Fußgänger vorhanden.
In den vergangenen drei Jahren (01.10.2017 – 30.09.2020) ereigneten sich dort zwei polizeilich registrierte Verkehrsunfälle (VU); in beiden Fällen waren jeweils zwei Kfz beteiligt; unfallursächlich war jeweils eine Vorfahrtverletzung. VU mit Fußgänger- oder Radfahrerbeteiligung ereigneten sich dort erfreulicherweise nicht.
Die zeit- und teilweise vorhandenen Sichtbehinderungen im Einmündungsbereich könnten durch Freihalten/ -schneiden der Sichtdreiecke (durch das Bezirksamt) beseitigt werden.
Die Anordnung weiterer Verkehrszeichen ist nicht zwingend erforderlich und daher rechtlich unzulässig.
Das PK 35 hat bereits im Oktober 2020 die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Fußgängerüberwegs (FGÜ) geprüft.
Zu den grundsätzlichen rechtlichen Voraussetzungen siehe Erläuterungen unter Ziff. 2.
Die R-FGÜ 2001 fordert folgende Verkehrsstärken:
Die Zählungen an der Einmündung Lemsahler Landstraße/ Spechtort wurden in den hier bekannten Spitzenstunden zu den Schulan- und –abmarschzeiten durchgeführt. Es wurden die ein- und ausfahrenden Kraftfahrzeuge und die in beide Richtungen querenden Fußgänger und Radfahrer gezählt. Das Ergebnis ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:
Tag/ Datum |
Uhrzeit |
Kfz |
Fußgänger (F) |
Radfahrer (R) |
F + R gesamt |
Di. 22.09.2020 |
07:30 – 08:30 |
240 |
26 |
46 |
62 |
Mi. 23.09.2020 |
13:00 – 14:00 |
86 |
7 |
19 |
26 |
Do. 24.09.2020 |
07:30 – 08:30 |
232 |
12 |
35 |
47 |
Do. 01.10.2020 |
14:30 – 15:30 |
195 |
2 |
16 |
18 |
Die in der R-FGÜ 2001 geforderten Fußgängerverkehrsstärken werden im fraglichen Bereich nicht erreicht.
Die querenden Radfahrer sind für die Zählung nicht zu berücksichtigen, da sie aufgrund polizeilicher Erfahrung mehrheitlich am Fußgängerüberweg nicht absteigen würden, sondern diesen fahrend überqueren.
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung und Neuanlage eines FGÜ sind demnach nicht gegeben.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n