Baumaßnahme: Neubau einer Kinderbetreuungseinrichtung Scharbeutzer Straße 34 Teilbaumaßnahme: Umbau der Stichstraße, abgehend vom Doberaner Weg (bez. Drs. 21-5105) Beschluss der Bezirksversammlung vom 09.06.2022 (Drs. 21-5350)
Letzte Beratung: 08.12.2022 Ausschuss für Mobilität und Wirtschaft Ö 7.2
Folgender Beschluss wurde gefasst:
PK 382, als örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde, nimmt zu der o.a. Beschlussempfehlung Punkt 2 und 3 wie folgt Stellung:
Punkt 2:
Die Einrichtung eines Fußgängerüberweges (FGÜ) ist. gern. § 26 StVO und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO bundeseinheitlich an bestimmte örtliche und verkehrliche Voraussetzungen gebunden. Demnach darf ein FGÜ nur angelegt werden
a) innerhalb geschlossener Ortschaften mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h,
b) an Stellen, wo nur ein Fahrstreifen je Fahrtrichtung überquert werden muss,
c) nur dort, wo auf beiden Fahrbahnseiten ein Gehweg oder ein weiterführendet Gehweg vorhanden ist.
Bei dem Doberaner Weg handelt es sich um eine Straße mit einem Fahrstreifen je Richtung, die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 5_0 km(h. Ein Gehweg ist nur auf der westlichen Seite vorhanden. Von dem Doberaner Weg geht eine Stichstraße mit Wendehammer ab. Bei die er Stichstraße handelt.
es sich um eine Erschließungsstraße zum .Gymnasium Rahlstedt sowie zur neu entstehenden Kindertagesstätte. Bei der in Rede stehenden Örtlichkeit führt ein getrennter Fuß- und Radweg vom Heestweg kommend in Richtung Scharbeutzer Straße. Der bauliche Radweg ist lediglich in Fahrtrichtung Scharbeutzer Straße freigegeben und führt über die Stichstraße des Doberaner Weg.
Ferner kommt die Anlage eines Fußgängerüberweges nur dort in Betracht, wo es die Verkehrsstärke erfordert und eine Bündelung des Fußgängerverkehrs gegeben ist. Zudem müssen entsprechende Querungszahlen von Fußgängern vorliegen. Ab einer Querung von 50 - 100 Fußgängern pro Stunde und einem gleichzeitigen Kraftfahrzeugverkehr von 200 - 300 Kraftfahrzeugen pro Stunde ist die Einrichtung eines Fußgängerüberwegs grundsätzlich möglich.
Das PK 38 führte in der Zeit vom 20.06.2022 bis 27.06.2022 im Doberaner Weg, Einmündung Stichweg, jeweils in den Morgen- und Mittagsstunden eine Verkehrszählung des Querungsverkehr der Fußgänger durch.
Anlässlich dieser Verkehrszählung konnte ein Fußgängeraufkommen zwischen 31 und 43 Fußgängern pro Stunde festgestellt werden.
Die genannten Richtlinien fordern aktuell mindestens den Bedarf von 50 - 100 Querungen/Stunde bei einem Aufkommen von 200 - 300 Kfz/Stunde, um einen FGÜ einrichten zu können. Regelhaft empfohlen wird di Einrichtung eines FGÜ allerdings erst bei einer Größenordnung von mindestens 100 - 150 Querungen/Stunde und einem Aufkommen von 300 - .450 Kfz/Stunde.
Somit liegen die Voraussetzungen für die Einrichtung eines FGÜ nicht vor.
Im Übrigen bevorrechtigt ein Fußgängerüberweg lediglich Fußgänger, nicht aber Radfahrer.
Eine Auswertung der Unfallzahlen hat ergeben, dass es sich bei der genannten Örtlichkeit nicht um eine Unfallhäufungsstelle handelt. In den letzten drei Jahren (01.06.2019 - 30.05.2022) ereignete sich im Doberaner Weg, Einmündung Stichstraße, ein Verkehrsunfall. Es handelte sich um keinen Schulwegunfall.
Aus den vorgenannten Gründen kann das Polizeikommissariat 38 der Einrichtung eines Fußgängerüberweges im Doberaner Weg, Einmündung Stichstraße, nicht zustimmen.
Punkt 3:
Aus hiesiger Sicht sollte auf die Roteinfärbung der Radfahrerfuhrt verzichtet werden. Der Radweg im Doberaner Weg ist lediglich in Fahrtrichtung Scharbeutzer Straße freigegeben. Eine Roteinfärbung könnte dem Radfahrer, der den Radweg in falscher Richtung befährt, möglicherweise signalisieren, dass er sich rechtskonform verhält und bevorrechtigt ist.
Das Bezirksamt nimmt wie folgt Stellung:
Das Bezirksamt nimmt die Umgestaltung der Einmündung in den Maßnahmenspeicher des Arbeitsprogramms 2022/23 auf.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n
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