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Angeordnete Verkehrszeichen im Bereich Ohlendiekshöhe und Ohlendiek Auskunftsersuchen vom 18.02.2026

Antwort zu Anfragen

Sachverhalt

Im Quartier Ohlendiekshöhe sowie im angrenzenden Bereich des Ohlendiek kommt es seit geraumer Zeit regelmäßig zu Diskussionen über die örtliche Verkehrsordnung und deren Durchsetzung. Anlass hierfür sind insbesondere wiederkehrende Ordnungswidrigkeiten durch parkende Fahrzeuge, etwa das Parken vor abgesenkten Bordsteinen oder in Bereichen mit bestehenden Halt- oder Parkbeschränkungen, die entsprechend geahndet werden.

Gleichzeitig berichten Anwohner über wiederkehrende Unsicherheiten hinsichtlich der konkret geltenden Verkehrsregelungen sowie über die Hintergründe einzelner angeordneter Verkehrszeichen und Markierungen. Dies betrifft sowohl Haltverbote als auch straßenverkehrsrechtliche Anordnungen im Bereich von Einmündungen und Lichtsignalanlagen.

Dies vorausgeschickt fragen wir:

Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) antwortet wie folgt: 12.03.2026

  1. Welche Verkehrszeichen wurden wann und durch welche zuständige Stelle in den Straßen Ohlendiekshöhe sowie im Ohlendiek südlich des Poppenbütteler Bergs angeordnet?

Behörde für Inneres und Sport (BIS):

Datum

Verkehrszeichen (VZ)

Ort

Anordnender

05.12.2002

VZ 295 (durchgezogene Linie)

Ohlendieck / Poppenbütteler Berg

örtliche Straßenverkehrsbehörde am PK 35

02.11.2005

VZ 299 (Grenzmarkierung)

Ohlendieck / Poppenbütteler Berg

örtliche Straßenverkehrsbehörde am PK 35

23.08.2019

VZ 205 (Achtung Vorfahrt gewähren)

Ohlendiekshöhe / Poppenbütteler Berg

örtliche Straßenverkehrsbehörde am PK 35

23.08.2019

VZ 274.1-4 (Tempo 30-Zone Anfang / Ende)

Ohlendiekshöhe / Poppenbütteler Berg

örtliche Straßenverkehrsbehörde am PK 35

23.08.2019

Wartelinie und Radfurt

Ohlendiekshöhe / Poppenbütteler Berg

örtliche Straßenverkehrsbehörde am PK 35

23.08.2019

4x VZ 215 (Kreisverkehr)

Ohlendiekshöhe (Kreisverkehr)

örtliche Straßenverkehrsbehörde am PK 35

23.08.2019

VZ 314-50 (Parkplatz) Zusatzzeichen (ZZ) 1044-10 (Rollstuhlsymbol)

Ohlendiekshöhe 5

örtliche Straßenverkehrsbehörde am PK 35

23.08.2019

VZ 314-50 (Parkplatz) Zusatzzeichen (ZZ) 1044-10 (Rollstuhlsymbol)

Ohlendiekshöhe 26

örtliche Straßenverkehrsbehörde am PK 35

23.08.2019

VZ 626-10 (Leitplatte)

Ohlendieck Höhe Ohlendiekshöhe

örtliche Straßenverkehrsbehörde am PK 35

23.08.2019

VZ 274.1-4 (Tempo 30-Zone Anfang / Ende)

Ohlendieck / Poppenbütteler Berg

örtliche Straßenverkehrsbehörde am PK 35

13.01.2023

VZ 626-20 (Leitplatte)

Ohlendieck Höhe Ohlendiekshöhe

örtliche Straßenverkehrsbehörde am PK 35

25.04.2024

VZ 283-10 und -20 (Haltverbot Anfang und Ende) beidseitig, VZ 299 entfernen

Ohlendieck / Poppenbütteler Berg

örtliche Straßenverkehrsbehörde am PK 35

17.09.2024

VZ 283-10 (Haltverbot Anfang) Versetzen bis zur Ohlendiekshöhe

Ohlendiek / Ohlendiekshöhe

örtliche Straßenverkehrsbehörde am PK 35

  1. Vor der Kreuzung Ohlendiek und Poppenbütteler Berg wurde im Ohlendiek in Fahrtrichtung stadteinwärts ein absolutes Haltverbot eingerichtet. Aus welchem konkreten Grund und zu welchem Zweck wurde dieses angeordnet?

Behörde für Inneres und Sport (BIS):

Das Haltverbot (VZ 283) Ohlendiek Höhe Poppenbütteler Berg wurde angeordnet, weil das hohe Parkaufkommen zur Staubildung an der Einmündung und Rangiermanövern aufgrund von Begegnungsverkehr stattfand.

Das Haltverbot Ohlendiek Höhe Ohlendiekshöhe wurde auf Veranlassung der Feuerwehr angeordnet. Hintergrund war, dass die Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge aufgrund der Fahrbahnverengung und parkender Fahrzeuge erheblich erschwert war.

  1. Unter welchen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen werden Haltelinien vor Lichtsignalanlagen angeordnet, und welche Abstände zur Einmündung oder Kreuzung sind dabei vorgesehen oder zulässig?

Behörde für Inneres und Sport (BIS):

Die Anordnung von Haltelinien (Zeichen 294) vor Lichtzeichenanlagen (LZA) unterliegt den rechtlichen Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) sowie tatsächlichen, verkehrstechnischen Erfordernissen.

Die rechtliche Basis bildet § 37 StVO (Wechsellichtzeichen) in Verbindung mit Anlage 2 der StVO.

Laut VwV-StVO zu § 37 sollen Haltelinien nur so weit vor der Lichtsignalanlage angebracht werden, dass die Lichtzeichen aus einem vor ihr wartenden Personenkraftwagen noch ohne Schwierigkeit beobachtet werdennnen.

Laut der Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) sollte die Haltelinie in einem Abstand von 3m, mindestens aber 2,50m vom Standort des Signalgebers markiert werden. Dabei ist vom Rand einer Fußngerfurt ein Abstand von mindestens 1m einzuhalten.

  1. Aus welchem Grund wurde die frühere Haltelinie vor der Lichtsignalanlage im Bereich der Einmündung in den Ohlendiek entfernt, wodurch es regelmäßig dazu kommt, dass wartende Fahrzeuge bei Rotlicht den Einmündungsbereich blockieren und den Abbiegeverkehr behindern?

Behörde für Inneres und Sport (BIS):

Die Markierung einer Wartelinie zum Freihalten einer Einmündung ist rechtlich nicht zulässig. Aus diesem Grunde wurde die Wartelinie vor der Einmündung Poppenbütteler Berg / Ohlendieck am 26.07.2024 durch die örtliche Straßenverkehrsbehörde des PK 35 weggeordnet.

Anhänge

keine Anlage/n

Lokalisation Beta
Poppenbütteler Berg

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