Angeordnete Verkehrszeichen im Bereich Ohlendiekshöhe und Ohlendiek Auskunftsersuchen vom 18.02.2026
Im Quartier Ohlendiekshöhe sowie im angrenzenden Bereich des Ohlendiek kommt es seit geraumer Zeit regelmäßig zu Diskussionen über die örtliche Verkehrsordnung und deren Durchsetzung. Anlass hierfür sind insbesondere wiederkehrende Ordnungswidrigkeiten durch parkende Fahrzeuge, etwa das Parken vor abgesenkten Bordsteinen oder in Bereichen mit bestehenden Halt- oder Parkbeschränkungen, die entsprechend geahndet werden.
Gleichzeitig berichten Anwohner über wiederkehrende Unsicherheiten hinsichtlich der konkret geltenden Verkehrsregelungen sowie über die Hintergründe einzelner angeordneter Verkehrszeichen und Markierungen. Dies betrifft sowohl Haltverbote als auch straßenverkehrsrechtliche Anordnungen im Bereich von Einmündungen und Lichtsignalanlagen.
Dies vorausgeschickt fragen wir:
Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) antwortet wie folgt: 12.03.2026
Behörde für Inneres und Sport (BIS):
Datum |
Verkehrszeichen (VZ) |
Ort |
Anordnender |
05.12.2002 |
VZ 295 (durchgezogene Linie) |
Ohlendieck / Poppenbütteler Berg |
örtliche Straßenverkehrsbehörde am PK 35 |
02.11.2005 |
VZ 299 (Grenzmarkierung) |
Ohlendieck / Poppenbütteler Berg |
örtliche Straßenverkehrsbehörde am PK 35 |
23.08.2019 |
VZ 205 (Achtung Vorfahrt gewähren) |
Ohlendiekshöhe / Poppenbütteler Berg |
örtliche Straßenverkehrsbehörde am PK 35 |
23.08.2019 |
VZ 274.1-4 (Tempo 30-Zone Anfang / Ende) |
Ohlendiekshöhe / Poppenbütteler Berg |
örtliche Straßenverkehrsbehörde am PK 35 |
23.08.2019 |
Wartelinie und Radfurt |
Ohlendiekshöhe / Poppenbütteler Berg |
örtliche Straßenverkehrsbehörde am PK 35 |
23.08.2019 |
4x VZ 215 (Kreisverkehr) |
Ohlendiekshöhe (Kreisverkehr) |
örtliche Straßenverkehrsbehörde am PK 35 |
23.08.2019 |
VZ 314-50 (Parkplatz) Zusatzzeichen (ZZ) 1044-10 (Rollstuhlsymbol) |
Ohlendiekshöhe 5 |
örtliche Straßenverkehrsbehörde am PK 35 |
23.08.2019 |
VZ 314-50 (Parkplatz) Zusatzzeichen (ZZ) 1044-10 (Rollstuhlsymbol) |
Ohlendiekshöhe 26 |
örtliche Straßenverkehrsbehörde am PK 35 |
23.08.2019 |
VZ 626-10 (Leitplatte) |
Ohlendieck Höhe Ohlendiekshöhe |
örtliche Straßenverkehrsbehörde am PK 35 |
23.08.2019 |
VZ 274.1-4 (Tempo 30-Zone Anfang / Ende) |
Ohlendieck / Poppenbütteler Berg |
örtliche Straßenverkehrsbehörde am PK 35 |
13.01.2023 |
VZ 626-20 (Leitplatte) |
Ohlendieck Höhe Ohlendiekshöhe |
örtliche Straßenverkehrsbehörde am PK 35 |
25.04.2024 |
VZ 283-10 und -20 (Haltverbot Anfang und Ende) beidseitig, VZ 299 entfernen |
Ohlendieck / Poppenbütteler Berg |
örtliche Straßenverkehrsbehörde am PK 35 |
17.09.2024 |
VZ 283-10 (Haltverbot Anfang) Versetzen bis zur Ohlendiekshöhe |
Ohlendiek / Ohlendiekshöhe |
örtliche Straßenverkehrsbehörde am PK 35 |
Behörde für Inneres und Sport (BIS):
Das Haltverbot (VZ 283) Ohlendiek Höhe Poppenbütteler Berg wurde angeordnet, weil das hohe Parkaufkommen zur Staubildung an der Einmündung und Rangiermanövern aufgrund von Begegnungsverkehr stattfand.
Das Haltverbot Ohlendiek Höhe Ohlendiekshöhe wurde auf Veranlassung der Feuerwehr angeordnet. Hintergrund war, dass die Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge aufgrund der Fahrbahnverengung und parkender Fahrzeuge erheblich erschwert war.
Behörde für Inneres und Sport (BIS):
Die Anordnung von Haltelinien (Zeichen 294) vor Lichtzeichenanlagen (LZA) unterliegt den rechtlichen Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) sowie tatsächlichen, verkehrstechnischen Erfordernissen.
Die rechtliche Basis bildet § 37 StVO (Wechsellichtzeichen) in Verbindung mit Anlage 2 der StVO.
Laut VwV-StVO zu § 37 sollen Haltelinien nur so weit vor der Lichtsignalanlage angebracht werden, dass die Lichtzeichen aus einem vor ihr wartenden Personenkraftwagen noch ohne Schwierigkeit beobachtet werden können.
Laut der Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) sollte die Haltelinie in einem Abstand von 3m, mindestens aber 2,50m vom Standort des Signalgebers markiert werden. Dabei ist vom Rand einer Fußgängerfurt ein Abstand von mindestens 1m einzuhalten.
Behörde für Inneres und Sport (BIS):
Die Markierung einer Wartelinie zum Freihalten einer Einmündung ist rechtlich nicht zulässig. Aus diesem Grunde wurde die Wartelinie vor der Einmündung Poppenbütteler Berg / Ohlendieck am 26.07.2024 durch die örtliche Straßenverkehrsbehörde des PK 35 weggeordnet.
keine Anlage/n
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