21-4797

Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von Parkplätzen für Lastenräder Beschluss der Bezirksversammlung vom 16.12.2021 (Drs. 21-4481)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Letzte Beratung: 30.03.2022 Regionalausschuss Rahlstedt Ö 8.6

Sachverhalt

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Die Verwaltung wird gebeten, Kontakt zur Behörde für Inneres und Sport aufzunehmen, um eine Anpassung der Verwaltungsvorschrift zu erwirken, damit schnellstmöglich eine Beschilderung für Lastenräder erfolgen kann.

 

 

Stellungnahme der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende zum Beschluss:

 

Mit der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2020 S. 814), in Kraft getreten am 28. April 2020, wurde in § 39 Absatz 7 der Straßenverkehrs-Ordnung das Sinnbild „Fahrrad zum Transport von Gütern oder Personen – Lastenfahrrad“ eingeführt, um speziell für Lastenfahrräder Parkflächen und Ladezonen vorhalten zu können.

 

Abb. 1: Sinnbild „Lastenfahrrad“.

 

Mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (BAnz AT 15.11.2021 B1) des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und weiterer Bundesministerien, in Kraft getreten am 16. November 2021, ist das Sinnbild in den amtlichen Katalog der Verkehrszeichen aufgenommen worden. Die zuständigen Straßenverkehrsbehörden können damit von den Zusatzzeichen 1010-69 „Fahrrad zum Transport von Gütern oder Personen – Lastenfahrrad“ sowie 1022-17 „Fahrrad zum Transport von Gütern oder Personen – Lastenfahrrad – frei“ Gebrauch machen, um Beschilderungen zugunsten von Lastenfahrrädern anzuordnen.

 

 

Das Bezirksamt nimmt ergänzend wie folgt Stellung:

 

Das Bezirksamt wird nach Kenntnis der Stellungnahme der BVM den Beschluss 21-2194.1 erneut prüfen und Kontakt zum zuständigen Polizeikommissariat aufnehmen.

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

keine Anlage/n   

Lokalisation Beta

Keine Orte erkannt.

Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.