Protokoll
Sitzung des Stadtplanungsausschusses vom 07.01.2019

Ö 1 - 20-3164

Antrag CDU betr. Ertüchtigung von Alpha-Variante und Kreuzungsbauwerk Meckelfeld - mehr Lärmschutz für Harburg erforderlich (Berichterstattung durch Vertreter der Deutschen Bahn AG)

Vor Eintritt in die Tagesordnung begrüßt Herr Richter Herrn Andreas Fleischer als stimmberechtigtes Mitglied im Stadtplanungsausschuss. Er macht ihn auf die Geschäftsordnung der Bezirksversammlung Harburg mit Stand vom 28.02.2017, auf die §§ 5-7 des Bezirksverwaltungsgesetzes mit Stand vom 30.10.2012 sowie auf die §§ 203-205, 331-334 und 353b des Strafgesetzbuches aufmerksam und bittet ihn, sich mit dem Inhalt der genannten Paragraphen vertraut zu machen und danach zu handeln. Herr Richter verpflichtet Herrn Fleischer zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit.

 

 

Herr Hudaff erläutert ausführlich den aktuellen Stand, die Entwicklung und Herausforderungen für die Ausbau- und Neubaustrecke Hamburg/Bremen Hannover. Er weist auf die frühe Beteiligung der Öffentlichkeit sowie auf die Durchführung des Dialogforums Schiene Nord (DSN) vom Land Niedersachsen organisiert hin, in dem das Projekt „Alpha“ im Jahr 2015 mit 100 Beteiligten aus dem nördlichen niedersächsischen Raum diskutiert worden sei. Hierzu sei ein Abschlussdokument mit einer Empfehlung gefertigt worden, indem eine Reihe Bedingungen und Forderungen enthalten seien. Dieses Dokument sei durch den Bund in den Bundesverkehrswegeplan (BVWP) eingebettet worden. Wirtschaftliche Kriterien hätten dann dazugeführt, dass das Projekt Hamburg/Bremen nochmals habe überarbeitet werden müssen. Anschließend sei es dann als „optimiertes Alpha-E + Bremen“ im vordringlichen Bedarf des Bedarfsplans verankert worden. In allen 4 Abschnitten des Bahnprojektes Hamburg/Bremen Hannover (HHBH) seien inhaltliche Fortschritte erzielt worden.

 

Nunmehr sei im DSN und explizit im Bedarfsplan ein 3. Gleis zwischen Lüneburg und Uelzen als Ausbau genannt und die DB AG werde als nächste Schritte die Teilmaßnahmen aber auch das, was sich gegebenenfalls im Weiteren aus dem Bedarfsplan des Bundesschienenwegeausbaugesetzes BVWP Ergebnis (2-003-V03) ablesen lasse, untersuchen. Dies seien drei Varianten zur Optimierung der Dreigleisigkeit zwischen Stelle und Lüneburg. Insofern sei die Infrastruktur zwischen Hamburg und Lüneburg auf hinzukommende Infrastruktur ausgerichtet.

 

Nachfolgende Variantenrden Schrittweise untersucht, inwieweit diese die wirtschaftlichen Anforderungen des Bundes an Schienenwege-Neubau- und Ausbauvorhaben erfüllen und inwieweit sie geeignet seien, Engpässe aufzulösen und bessere Verhältnisse für die Zukunft in Sachen Pünktlichkeit und Leistungsfähigkeit zu schaffen. 

 

  1. 3. Gleis Lüneburg Uelzen, Blockverdichtungen, Überholgleise, ohne Geschwindigkeitserhöhung
  2. 3. Gleis Lüneburg Uelzen, Blockverdichtungen, Überholgleise, mit Vmax 250/230 km/h gemäß BVWP
  3. 3. Gleis Lüneburg Uelzen, Blockverdichtungen, Überholgleise, mit Ortsumfahrung z. B. von Lüneburg, Deutsch Evern und Bad Bevensen und Vmax 250/230 km/h (auf Punkt 2 aufbauende Variante)

 

Der Prozess werde begleitet durch das BMVI, Gutachter des Bundes, DB, Projektbeirat, gegebenenfalls weitere Beteiligte aus dem betroffenen Projektraum sowie betroffene Bundesländer (Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg Vorpommern). Die Untersuchungen werden moderiert durch das IFOK durchgeführt.

 

Herr Hudaff stellt kurz diverse Rahmenbedingungen, die sich seit 2015 geändert hätten wie folgt vor:

 

  • Es sei das Bundesschienenwege-Ausbaugesetzt aktualisiert worden.
  • Neu hinzugekommen sei gemäß Bedarfsplanungsumsetzungsvereinbarung die parlamentarische Befassung.
  • Einzusetzten seien leise Güterzüge sowie die Flüsterbremse. Die DB AG sei diesbezüglich bereits sehr weit fortgeschritten und habe einen Großteil der Tenderwagen auf leises Wagenmaterial umgerüstet. Der Marktanteil der DB AG im Güterverkehr liege jedoch bei unter 50 %. Insofern obliegt es den anderen Betreibern, sich den zukünftigen gesetzlichen Rahmenbedingungen ähnlich anzunähern.
  • Die Nahverkehrsnachfrage habe sich verstärkt und mit einer weiteren Steigerung sei zu rechnen. Insofern sei eine Änderung des Nahverkehrsangebotes gegenüber dem jetzt gültigen Hansenetz nach 2030 zu erwarten.
  • Es gebe nunmehr ein Schienenlärmschutzgesetz.
  • Es gebe einen Entwurf des Deutschlandtaktes, um sich dem Vorhaben des Bundes anzunähern. Danach sei zukünftig nicht nur der Nahverkehr, sondern auch der Fern- und Güterverkehr insgesamt stärker vertaktet. Damit sollten sich die Anschlussbeziehung der umsteigenden Fahrgäste an wesentlichen Knoten deutlich verbessern und die Merkfähigkeit der einzelnen Takte deutlich steigern.

 

Abschließend verweist er auf die Internetseite: hamburg-bremen-hannover.de, auf der die aktuellen Projektinformationen einzusehen seien.

 

Herr Benedict stellt mit Hilfe einer Präsentation den Knoten Hamburg mit dem Überwerfungsbauwerk Meckelfeld vor. Dieses Projekt sei eine Maßnahme aus dem Bedarfsplanvorhaben Knoten Hamburg (Bundesverkehrswegeplan 2030 (BVWP), in dem das Überwerfungsbauwerk Meckelfeld enthalten sei. Es liege im Süden Hamburgs, nordwestlich des Rangierbahnhofes (Rbf) Maschen. Der Planungsbereich umfasse die Strecken 1255, 1280, 1720 und das Überwerfungsbauwerk.

 

Im Ist-Zustand müsse die Strecke 1255 bei Ein-/Ausfahrt in den Rbf Maschen die Strecke 1280 kreuzen. Das Projektziel sei eine konfliktfreie Ein- und Ausfahrt bzw. Umfahrt des Rbf Maschen auf den Strecken 1255 und 1280. Wesentliche Maßnahmen seien:

 

  • Die Erweiterung des Überwerfungsbauwerks Meckelfeld (Rönneburg 2).
  • Der Neubau von zwei Rampen.
  • Der Bau von zwei zusätzlichen Gleisen zwischen dem Überwerfungsbauwerk und dem Haltepunkt Meckelfeld.
  • Der Neubau von ca. 4 km Gleis, 19 Weichen und ca. 2,3 km Lärmschutzwände.
  • Der Erdabtrag von ca. 105.000 m³, der teilweise der Wiederverwertung zugeführt werde. Die Menge entspreche ca. 7.000 Ladungen eines 4-Achs-Kippers.

 

Anschließend wird die Umweltplanung (Kartierung von Flora und Fauna) die im Frühjahr / Sommer 2017 durchgeführt worden sei, mit ihren rechtlichen Grundlagen dargestellt. Verschiedene Vogelarten, Amphibien, Fledermäuse, potzenzielle Habitatbäume für holzbewohnende Käfer und höhlenbrütende Vögel seien nachgewiesen worden. Reptilien und Wirbellose seien nicht vorhanden.

 

Durch Einflüsse von Bautätigkeit / Betrieb:

 

  • me es durch Flächeninanspruchnahme in Bauphasen lediglich zu geringen Beeinträchtigungen.
  • Beeinträchtigungen der Tierarten während der Bautätigkeit (auftretender Lärm, visuelle Störreize, Erschüterzung, Staub- und Schadstoffeinträge) seien möglich, gleichfalls aber auch das Ausweichen in unmittelbar angrenzende Lebensräume.
  • Anlagenbedingt käme es in geringem Umfang zur Inanspruchname faunistischer Lebensräume.
  • Betriebsbedingt lägen keine wesentlichen Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen vor.

 

Auswirkungen auf besonders geschützte Arten seien durch das Vorhaben nicht zu erwarten.

 

Nachdem er die Baustelleneinrichtungsflächen (BE-Flächen) auf Hamburger Gebiet aufgezeigt hat, stellt er den geplanten Zeitablauf für das Projekt dar:

 

II. Quartal 2019 Aktualisierung der Antragsunterlagen aufgrund der neuen Zugzahlen

2030

Ab I. Quartal 2019 Information der Öffentlichkeit

III. Quartal 2019 Anhörungsverfahren

II. Quartal 2021 Planfeststellungsbeschluss

III. Quartal 2021 Baubeginn

IV. Quartal 2026 Inbetriebnahme

 

Im Anschluss wird durch den Gutachter Herrn Schweiger detailliert die schall- und erschütterungstechnische Untersuchung r das Projekt Meckelfeld mit Hilfe einer Präsentation vorgestellt.

 

Zunächst geht er auf die akustischen Grundlagen ein und zeigt anschließend die rechtlichen Grundlagen für die Berechnung und Beurteilung von Schallimmissionen bei Neubau oder Umbau/Erweiterung von Verkehrswegen auf:

 

  • §§ 41-43 Bundesimmissionsschutzgesetz
  • Verkehrslärmschutzverordnung (16. BimSchV)
  • Vorgeschriebenes Berechnungsverfahren („RLS-90“)

 

Die Baumaßnahmen im Knoten Meckelfeld stellten einen erheblichen baulichen Eingriff dar. Gemäß 16. BimSchV sei zu prüfen, ob eine „wesentliche Änderung“ der Schallsituation vorliege. Herr Schweiger verliest die Definition einer wesentlichen Änderung gem. § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV und weist auf ihre Immissionsgrenzwerte hin.

 

 

Tag 6 bis 22 Uhr dB(A)

Nacht 22 bis 6 Uhr (dB(A)

Krankenhäuser, Schulen, Kurheime und Altenheime

57

47

Reine und allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete

59

49

Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete

64

54

Gewerbegebiete

69

59

 

 

Im Bereich Meckelfeld gebe es teilweise Zunahmen von 3 dB(A), weil die bestehenden Schallschutzwände durch den Gleisbau dort entfallen.

 

Ein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen bestehe bei Neubau oder wesentlicher Änderung oder Überschreitung der Immissionsgrenzwerte.

 

Vorrangig „aktiver“ Schallschutz sei nahe der Quelle einzusetzen durch:

 

  • rmminderne Maßnahmen am Gleis
    • Verfahren büG (besondere überwachtes Gleis), bei dem die Schienen geschliffen würden, um eine ebene Fläche herzustellen.
    • Schienenstegdämpfer
    • Schienenstegabschirmungen
  • Schallschutzwände
  • Schallschutzwälle (scheiden aus Platzgnden aus)

 

Passive“ Maßnahmen, wenn die Kosten für aktiven Schallschutz außer Verhältnis zum Schutzzweck stünden (§ 41, Abs. 2 BimSchG):

 

  • Verbesserung der Fassadendämmung
  • Schallschutzfenster
  • Und / oder Schalldämmlüfter.

 

Die Abwägung zwischen aktiven und passivem Schallschutz finde zwischen dem sogenannten schalltechnischen Variantenvergleich statt. Hierzu würden Schutzfälle gebildet, die die Bebauung repräsentierten. Bei dem Variantenvergleich würden die Herstellungs- und Erhaltungskosten der Schallschutzmaßnahme ermittelt.

 

r die Planung würden die Schallpegel nach einem festgelegten Berechnungsverfahren („Schall 03 (2014)“) ermittelt (Gründe: Unabhängig von Wind und Wetter, Unabhängigkeit von Zufällen während einer Messung, Beurteilung zukünftiger Zustände (Prognose)). Bei der Berechnung würden immissionsverstärkende Faktoren berücksichtigt. Dies seien Mitwindsituation (3 m/s von der Quelle zum Immissionsort) sowie eine Inversionswetterlage, die die Schallausbreitung begünstigten.

 

r den Bereich Hamburg-Harburg habe die Prüfung auf wesentliche Änderung der Schallsituation folgende Ergebnisse ergeben:

 

Es bestehe Anspruch auf Lärmvorsorge bei 9 Gebäuden. Bei diesen Gebäuden seien sowohl die Tages- als auch die Nachtgrenzwerte überschritten. Somit ergäben sich 18 Schutzfälle. Bei einer 6 m hohen Schallschutzwand mit einer Länge von 550 m könnten die Grenzwerte nicht eingehalten werden. Die Ergebnisse zeigten jedoch, dass dienstigste Variante des aktiven Schallschutzes je Schutzfall bei 257 Tsd. €ge, daher werde er für den Bereich Rönneburg als unverhältnismäßig angesehen. Für die betroffenen Gebäude bestehe Anspruch auf passiven Schallschutz dem Grunde nach. Die erheblichen Schallschutzmaßnahmen von 5 und 3 Metern im Bereich Meckelfeld wirkten sich auf den Bereich Rönneburg insofern aus, dass sich die Beurteilungspegel gegenüber dem Ist-Zustand um 0,2 dB(A) bis 1,0 dB(A) abnehmen würden. Im Bereich der Kleingartenanlage läge keine wesentliche Änderung vor.

 

Die größte Betroffenheit sei in Meckelfeld selbst. Die Prüfung auf wesentliche Änderung der Schallsituation habe bei 238 Gebäuden einen Anspruch auf Lärmvorsorge ergeben. Dies entspreche 314 Schutzfälle tags und 517 Schutzfälle nachts. Die Kosten je gelöster Schutzfall betrüge 19,9 Tsd € und werde als verhältnismäßig eingestuft. Bei 296 Schutzfällen tags und 133 Schutzfällen nachts werde der Immissionsschutz eingehalten. Für weiter betroffene Gebäude bestehe Anspruch auf passiven Schallschutz dem Grunde nach. Beim Variantenvergleich sei festgestellt worden, dass die Beurteilungspegel im Bereich Meckelfeld gegenüber dem Ist-Zustand um 5 dB(A) bis 12 dB(A) abnehmen würden.

 

Nachdem Herr Schweiger die Definition für Erschütterungen, dem „sekundären Luftschall“, sowie deren Beurteilungsgrundlagen und die Prognose von Erschütterungen mit Hilfe einer Präsentation veranschaulicht hat, stellt er die Ergebnisse der Erschütterungstechnischen Untersuchung vor:

 

  • Messungen an 4 Gebäuden und 2 Ausbreitungsquerschnitten
  • Im Bereich Wagenwerkweg 22 und 24 ergebe sich aufgrund der geplanten Weichenverbindung in diesem Bereich ein Schutzfall
  • Mit geeigneten Erschütterungsmaßnahmen, z. B. Schwellenbesohlung mit Bodenverbesserung, könne der Schutzfall gelöst werden.
  • Im übrigen Bereich seien die Anforderungen für Erschütterungen und sekundären Luftschall eingehalten.

 

Anschließend werden Fragen zu den prognostizierten Zugzahlen bis 2030, Zuglänge, Feinstaubentwicklung, Anzahl der betroffenen Bewohner beantwortet.

 

Weitere Nachfragen werden wie folgt beantwortet:

 

  • Hinter dem AusdruckAnspruch dem Grunde nach“ verberge sich, dass bei passivem Lärmschutz der Innenraumpegel bei geschlossenen Fenstern gemessen werde, der 29 dB(A) nicht übersteigen dürfe. Sollten sich z. B. bereits gut isolierte Fenster in dem Gebäude befinden, die dazu führten, den Grenzwert einzuhalten, würden keine neuen Schallschutzfenster installiert. Erforderlich würden jedoch grundsätzlich Schalldämmlüfter, um Frischluft nachts bei geschlossenem Fenster in Schlafräumen zu gewährleisten.
  • Die Güterverkehre aus dem Hamburger Hafen liefen zwangsläufig durch den Bezirk Harburg. Jede der drei Varianten tte Lärmauswirkungen auf den Bezirk gehabt.

 

Herr Hoschützky und Frau Wiest äern Kritik zur erst heute erfolgten Information zu diesem Projekt. Weiterhin bemängelt Herr Hoschützky, dass die aktuellen prognostizierten Zugzahlen für 2030 heute nicht Gegenstand der Diskussion seien. Außerdem sieht er im Gegensatz zu den anderen betroffenen Bereichen, dass für den Bezirk Harburg in nur sehr geringem Umfang Schallschutz berücksichtig worden sei.

 

Nachdem Herr Schweiger die Schallschutzsituation auf niedersächsischem Gebiet aufgezeigt hat erklärt er, dass sich auf dem Hamburger Gebiet der Lärmpegel nur geringfügig erhöhen würde. Auch eine Verkehrserhöhung durch die Baumaßnahme gebe es nicht.

 

Herr Richter fasst die Aussagen des Gutachters zusammen:

 

Auf Hamburger Gebiet seien 9 Gebäude identifiziert worden, für die ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen bestehe. Dieser Anspruch bestehe deshalb, weil diese Gebäude bereits heute Gebäude einem Schallpegel von über 60 dB(A) ausgesetzt seien und dieser Schallpegel nunmehr erhöht werde. Durch diese Erhöhung erhalten diese 9 Gebäude den Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen, die dazu führten, dass sie dann in der Nacht bei max. 49 dB(A) lägen und damit die Schallschutzgrenzen eingehalten würden.

 

Allerdings gebe es noch weitere Gebäude, bei denen der Schallpegel unter 60 dB(A) sei. Das heiße dann, bei denen bestehe kein Anspruch, da die Erhöhung des Lärmpegels nicht über 60 dB(A) führe.

 

Er erkundigt sich, um wieviele Gebäude es sich handeln würde und ob diese untersucht worden seien? Werden diese Gebäude eine signifikante Erung des Schallpegels erfahren, und wenn ja, in welchem Rahmen?

 

Herr Schweiger antwortet daraufhin, dass im Rahmen der Planfeststellungsunterlagen alle Gebäude berechnet worden seien auch die, die keinen Anspruch hätten. Für jedes Gebäude werde die Pegelerhöhung in einer Liste aus- und nachgewiesen.

 

Herr Kgel von der BWVI ergänzt, dass der Bundesverkehrswegeplan auch steigende Umschlagszahlen des Hamburger Hafens beinhalte - wie auch andere Verkehrssteigerungen die in die Verkehrsprognose mit eingingen. Die Gutachten sämtlicher Verkehrswege (Fernstraßen, Wasserstraßen, Schienenwege) würden durch das Bundesverkehrsministerium beauftragt und die daraus resultierenden Maßnahmen vom Bundestag beschlossen.

 

Auf Nachfrage von Herrn Fischer erklärt Herr Schweiger, dass Kosten ab 200.000 € je Schutzfall als unverhältnismäßig angesehen werde und damit nicht im Verhältnis zum Schutzzweck stünden. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens könne man mit stichhaltigen Argumenten die Verhältnismäßigkeit anerkennen. Die Entscheidung treffe jedoch letztendlich das Eisenbahnbundesamt.

 

Herr Bliefernicht weist auf die Fälle der Kleingärten und auf eine mögliche Entwicklung von Wohnungsbauflächen hin. Dann würde sich ein Lärmschutzwall in ein ganz neues Kosten-Nutzen-Verhältnis setzen. Diese politische Frage sollte durch einen Antrag untermauert werden.

 

Herr Fuß erinnert an Berechnungen aus dem Jahr 1990, worauf Herr Benedict entgegnet, dass sich die Berechnungsgrundlagen seit dem stark und postitiv verändert tten.

 

Abschließend erklärt Herr Knögel, dass es ein neues Gesetz für den Einsatz von leisen Güterwagen ab 2020 gebe. Dies käme dann allen Betroffenen zu Gute und nicht nur denen, die unmittelbar von einem Projekt berührt seien.

 

Nach Aufforderung durch den Ausschuss wurde als Nachtrag zu Protokoll die Entwicklung der durchschnittlich täglichen Zugzahlen (zwischen Meckelfeld-Harburg) übersendet.

 

Strecke

2018

Prognose alt

r 2025

Prognose neu

r 2030

 

 

 

 

1255

130

211

359

1280

111

183

179

1720

212

179

290

 

Ö 2 - 20-4325

Bebauungsplanänderungsverfahren Wilstorf 35 / Langenbek 7 (Bustrasse Langenbek) - Zustimmung zur Einleitung und zur Durchführung einer öffentlichen Plandiskussion

Frau Wiest erklärt, sie sei der Meinung, dass die Eingabe bei der Bürgerschaft die Bezirksversammlung hindere, eine Entscheidung zu treffen.

 

Herr Richter weist auf eine Senatsdrucksache aus dem Jahr 1984 hin, die ausdrücklich besagt:

 

„… vor diesem Hintergrund hält der Senat esr notwendig klarzustellen, dass in der Regel der Vollzug einer Entscheidung durch die Exekutive, der Gegenstand einer Petition ist, so lange auszusetzen ist, bis der Eingabenausschuss eine Empfehlung abgegeben hat. Ausnahmen von dieser Regel jedoch zulässig seien.“

 

In diesem Falle gehe es nicht um einen Vollzug sondern um die Einleitung eines Planverfahrens. Aus seiner Sicht halte er die Einschätzung des Rechtsamtes für zutreffend, dass hier eine aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Einleitung des Planverfahrens nicht gegeben sei.

 

Frau Wiest bekräftigt nochmals ihre Sichtweise.

 

Herr Richter macht deutlich, dass aufgrund der Petitionsfristen von 6-8 Wochen ein weiterer Schritt in diesem Verfahren erst danach erfolgen werde. Insofern sehe er keine Notwendigkeit, von dem jetzigen Verfahren abzuweichen.

 

Er merkt an, dass man die Auffassung des Rechtsamtes durchaus teilennne. Es bestehe ein Dissens über eine Vereinbarung, die der Senat und die Bürgerschaft getroffen habe. Und es sei keine Kompetenz des Bezirks, sich über Inhalt und Auslegung derartiger Vereinbarungen hinwegzusetzen und sie zu interpretieren. Deshalb regt er an, zu dieser Frage eine Stellungnahme von Senat und Bürgerschaft einzuholen.

 

Herr Bliefernicht weist auf die Angaben zum Bebauungsplan (Seite 1, Punkt 2, 5. Absatz) hin und erklärt, dass nicht 55 % der befragten Haushalte sich für eine verbesserte Busanbindung ausgesprochen hätten, sondern 55 % der befragten Personen. Außerdem habe die Bezirksversammlung vereinbart, dass zu jedem Antrag auch die Rechte von Kindern zu berücksichtigen seien. Dieses fehle hier. Er empfiehlt, diesen Tagesordnungspunkt zu vertagen.

 

Herr Hoschützky hält die Aussage auf Seite 1 der Angaben zum Bebauungsplan (Punkt 2, Absatz 2) für bedenklich, da suggeriert werde, dass der damals verabschiedete Bebauungsplan nicht korrekt gewesen sei und mit diesem vorliegenden Entwurf richtig gestellt werden solle.

 

Herr Penner erklärt, dass es das Wesen eines Bebauungsplanverfahrens sei, das Ergebnis grundsätzlich offen sei. Er zeigt die Aussage des Petitums auf, erläutert das langwierige Verfahren eines jeden Bebauungsplanverfahrens und teilt mit, dass erst nach der Abwägung vollendete Tatsachen geschaffen würden. Insofern kann er die Sichtweise der CDU- und Neue Liberale Fraktion nicht teilen.

 

Herr Fischer erkundigt sich nach dem Grund, warum der Bebauungsplan im Rahmen einer Textplanänderung als vereinfachtes Verfahren gem. § 13 des Baugesetztbuches ermöglicht werde und warum von einer Umweltprüfung in diesem Fall abgesehen werden könne.

 

Herr Rook erklärt, das Baugesetzbuch sehe vor, vereinfachte Verfahren nach § 13 a durchführen zu können, wenn die rechtlichen Bedingungen erfüllt seien. Insofern könne auf die Umweltprüfung, die im regulären Planverfahren nach § 30 Baugesetzbuch notwendig wäre, verzichtet werden. Allerdings würden auch im vereinfachten Verfahren umweltrelevante Sachverhalte untersucht und in die Abwägung aufgenommen. Insofern sehe er keinerlei Probleme, eine Abstimmung nach vorliegendem Petitum durchzuführen.

Ö 2.1 - 20-4265

Gemeinsamer Antrag SPD, GRÜNE, DIE LINKE betr. Änderung des Bebauungsplans Wilstorf 35 - Langenbek 7 - Durchfahrt für HVV-Busse

Ö 3 - 20-4324

Wohnungsbauprogramm 2019 (Vorstellung der neuen Potenzialflächen)

Herr Lied teilt eingangs mit, dass das Wohnungsbauprogramm laufend fortgeführt werde und das für 2019 nunmehr auf dem aus 2018 aufbaue. Die enthaltenen Potenzialflächen würden als Flächen verstanden, auf den mehr als 20 Wohneinheiten im günstigsten Fall in den nächsten 5 Jahren realisiert werden könnten. Für die Aufnahme in das Wohnungsbauprogramm sei die Realisierungsabsicht des Eigentümers nicht erforderlich.

 

Aus dem Wohnungsbauprogramm 2018 entfielen nachfolgend aufgeführte Flächen, da sie im Bau, bzw. fertiggestellt seien:

 

05/2018 Bleicherweg / Helmsweg  150 Wohneinheiten (WE)

11/2018 Hastedtplatz 2     26 WE

13/2018 Knoopstraße 35 / 37   108 WE

 

Mit Hilfe einer Präsentation stellt Herr Lied anschließend die Potenzialflächen vor, die in das Wohnungsbauprogramm 2019 neu aufgenommen werden sollen.

 

Neu 01/2019 Hafenquartier Harburg Binnenhafen (ca. 350 WE)

Es habe ein Eigentümerwechsel stattgefunden und die Planung würde nochmals verändert. Aufgrund des denkmalgeschützten Gebäudebestandes, mit dem erhöhte Lasten verbunden seien, werde hier seitens des Bezirksamtes kein geförderter Wohnungsbau erforderlich.

 

Neu 02/2019 Marienstraße 40 Harburg (ca. 30 WE)

 r diese Nachverdichtung gebe es bereits einen Bauantrag, der nahe an der Realisierung stehe.

 

Neu 03/2019 Lichtenauer Weg Eißendorf (ca. 170 WE)

 Der private Sportplatz solle aufgegeben und Wohnungsbau entwickelt werden. Für die entfallene Sportplatzfläche werde Ausgleich geschaffen. Es sei ein Wettbewerbsverfahren durchgeführt worden, dessen Ergebnis in Kürze dem Ausschuss vorgestellt werde. Bei diesem Projekt würden 30% öffentlich geförderter Wohnungsbau hergestellt.

 

Neu 04/2019 Hohe Straße Wilstorf (ca. 200 WE)

 Über einen Anteil geförderten Wohnungsbau seien keine Absprachen getroffen worden.

 

Neu 05/2019 Ladenzentrum Ernst-Bergeest-Weg Marmstorf (ca. 100 WE)

 Dieser Bereich sollte mit Wohnungen eine stärkere Durchmischung erfahren, um für eine höhere soziale Kontrolle zu sorgen. Auch, um die Flächen der reinen Ladennutzung besser auszunutzen und zu intensivieren. 30 % öffentlich geförderter Wohnungsbau werde angestrebt. Diese Entwicklung gebe es zurzeit an vielen Stellen in Hamburg (z. B. Altona, Wandsbek).

 

Neu 06/2019 Dritte Meile / Ohrnsweg Neugraben Fischbek (ca. 150 WE)

 Die ehemalige Bauspielplatzfläche sei durch das Landesamt für Immobilien und Grundvermögen (LIG) für Wohnungsbau freigegeben worden. Angrenzende Brachflächen und die „Ponywiese“ sollten für die Nutzung von Kindern und Jugendlichen optimiert werden. Erste Testentwürfe würden in Kürze im Ausschuss vorgestellt.

 

 

Insgesamt ergeben sich mit den neuen Potenzialflächen 1000 neue Wohneinheiten.

 

Herr Spahn kritisiert die Planungen für das Ladenzentrum Ernst-Bergeest-Weg.

 

Auf Nachfrage von Herr Wolkau zur Marienstraße 40 erklärt Herr Penner, dass dieses Projekt konkret im Regionalausschuss Harburg vorgestellt werde.

 

Herr Penner nimmt den Hinweis von Herrn Bliefernicht auf, dass scheinbar in der ausgebrannten Gaststätte im Marmstorfer Einkaufzentrum die Einrichtung eines Wettbüros beabsichtigt sei.

 

Herr Lied erläutert auf die Frage von Frau Wiest, dass die planungsrechtliche Situation in der Rönneburger Straße (Ladennutzung / Wohungsbau) nicht genehmigungshig gewesen sei. Die Verwaltung prüfe bereits seit einiger Zeit die Einkaufszentren, auf zusätzliche Möglichkeiten zum Wohnungsbau. Einkaufszentren eigneten sich als Standort sehr gut zum Wohnenr ältere Menschen, da diese in der Regel auch gutt an den ÖPNV angeschlossen seien. Speziell das Einkaufzentrum am Ernst-Bergeest-Weg würde von einer Umplanung profitieren, wenn es sich mehr nach außen öffnen würde.

 

Herr Fischer erinnert an die Protokollnotiz vom 18.06.2018 zu Top 5 und macht deutlich, dass aufgrund der zwischenzeitlich gemachten Erfahrungen eine Kenntnisnahme durch die CDU-Fraktion grundsätzlich keinen zustimmenden Charakter habe. Weiterhin würden die politischen Gremien unabhängig von verwaltungsseitiger Baurechtsauslegung oder Bebauungsplanänderungnotwendigkeiten grundsätzlich das Entscheidungsrecht behalten.

Ö 4 - 20-3414.06

Bebauungsplanverfahren Harburg 73 (Neuländer Quarrée) - Nennung von Preisrichtern für den Wettbewerb

Der Ausschuss benennt für den hochbaulichen Wettbewerb und für den freiraumplanerischen Wettbewerb nachfolgende Personen:

 

Stimmberechtigte Preisrichter:

 

  • Herr Frank Richter SPD-Fraktion
  • Herr Ralf-Dieter Fischer CDU-Fraktion
  • Frau Britta Herrmann GRÜNE-Fraktion

 

Stellvertretende Preisrichter:

 

  • Herr Sören Schinkel-Schlutt SPD-Fraktion
  • Herr Uwe Schneider CDU-Fraktion
  • Herr Jörn Lohmann DIE LINKE-Fraktion

 

Ö 5

Mitteilungen der Verwaltung

Es liegt nichts vor.

Ö 6

Verschiedenes

Es liegt nichts vor.