Vorhabenbezogenes Bebauungsplanverfahren Wilstorf 37 (Winsener Straße 32-50) - Zustimmung zur Wiederaufnahme des Verfahrens und zur erneuten Durchführung einer öffentlichen Plandiskussion
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Wilstorf 37 sollen die derzeit in großen Teilen brachliegenden Flächen an der Winsener Straße 32-50 neu geordnet und für eine städtebauliche Entwicklung planungsrechtlich vorbereitet werden. Der bestehende Nahversorgungsstandort des Stadtteils soll auch zukünftig gesichert, ausgebaut und durch eine Wohnnutzung ergänzt werden.
Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf Wilstorf 37 liegt bereits ein Aufstellungsbeschluss vor. Aufgrund veränderter städtebaulicher Rahmenbedingungen ist jedoch eine maßgebliche Umplanung erforderlich gewesen. Vor diesem Hintergrund hat der Vorhabenträger ein städtebauliches Workshopverfahren durchführen lassen. Dadurch, dass sich die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanentwurfs verändert haben, ist die Wiederholung u. a. der Grobabstimmung sowie der öffentlichen Plandiskussion notwendig.
Es ist beabsichtigt, eine Wohnnutzung mit ca. 23.400 m² Bruttogeschossfläche mit einem Anteil von 8 % gefördertem Wohnungsbau zu realisieren. Darüber hinaus sind Einzelhandelsnutzungen sowie eine Kita geplant. Das denkmalgeschützte Gebäude an der Winsener Straße 32 soll in die Planung integriert werden. Es wird ein Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger abgeschlossen, in dem unter anderem die architektonische und städtebauliche Qualität gesichert wird.
Der geltende Baustufenplan Harburg vom 28. Dezember 1954 setzt für den Geltungsbereich Mischgebiet mit viergeschossiger, geschlossener Bebauung entlang der Winsener Straße sowie im rückwärtigen Grundstücksbereich ein Wohngebiet mit eingeschossiger Bebauung in offener Bauweise fest. Das geltende Planrecht sieht somit für die Planungsabsichten nicht die erforderlichen Voraussetzungen vor. Das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung schlägt deshalb vor, ein vorhabenbezogenes Bebauungsplanverfahren nach § 12 BauGB im Normalverfahren durchzuführen.
Zwar dient der Bebauungsplan der Innenentwicklung und setzt etwas weniger als 20.000 m² Grundfläche fest, jedoch sind aufgrund der Größe der geplanten Einzelhandelsnutzungen die Durchführung einer Umweltprüfung gem. dem Gesetz zur Umweltverträglichkeit sowie die Erstellung einer Eingriffs- / Ausgleichsbilanz erforderlich. Änderungen des Flächennutzungsplans sowie der Landschaftsprogramms einschließlich der Fachkarte Arten- und Biotopschutz sind nicht erforderlich. Die betroffenen Grundeigentümer werden in die Planungen einbezogen. Die erneute Grobabstimmung wird zeitnah durchgeführt.
Der Stadtplanungsausschuss wird gebeten, der Wiederaufnahme des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens und der erneuten Durchführung einer öffentlichen Plandiskussion zuzustimmen sowie den Vorgang der Bezirksversammlung zur Beschlussfassung zuzuleiten.
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In Vertretung Gunda Wüpper
Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt