Stellungnahme zum Antrag der GRÜNEN-Fraktion betr. Grüner Pfeil für Radfahrer*innen auch in Harburg - Fahrrad first
Letzte Beratung: 19.05.2021 Ausschuss für Mobilität und Inneres Ö 3
Ab sofort testen neun Städte den grünen Pfeil, der nur Radfahrer*innen das Rechtsabbiegen an einer roten Ampel erlaubt. Das teilte die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) Anfang Februar mit. Sollte der Versuch erfolgreich sein, könnte der grüne Pfeil nur für Radler*nnen ab Mitte 2020 bundesweit zum Einsatz kommen.
An dem Pilotversuch im Auftrag des Bundesverkehrsministeriums beteiligen sich die Städte Bamberg, Darmstadt, Düsseldorf, Köln, Leipzig, München, Münster, Reutlingen und Stuttgart. Entsprechende Schilder werden in diesen Tagen an ausgewählten Verkehrsknotenpunkten angebracht. „Der Verkehrsfluss für Radfahrer soll verbessert werden“, sagte BASt-Sprecherin Iris Schneidermann. Der Versuch läuft über ein Jahr. Dazu werden an den Ampeln Videobeobachtungen stattfinden – unter Einhalten der Datenschutzbestimmungen, betonte die Sprecherin. Mögliche Probleme könnten neben der Sicherheit Konflikte der Verkehrsteilnehmer*innen sein.
Für Autos und Zweiräder gibt es den grünen Pfeil schon lange. Die Bundesrepublik hat ihn aus der DDR übernommen und 1994 in der Straßenverkehrsordnung verankert. Fahrrad-Lobbyist*innen fordern seit Langem die Einführung dieses Verkehrszeichens auch nur für Radler*innen. „Dass ein Pilotversuch dazu jetzt endlich kommt, nachdem die Niederlande, Frankreich und Belgien solche Verkehrszeichen schon lange erfolgreich eingeführt haben, ist immerhin ein Trippelschrittchen in die richtige Richtung“, sagte Stephanie Krone, Sprecherin des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC). Der grüne Pfeil erhöhe den Verkehrsfluss sowohl für den Rad- als auch den Autoverkehr.
Die Bezirksversammlung möge beschließen, dass
- im IBV von beteiligte Institutionen u.a. Verkehrsbehörde, ADFC über die Ergebnisse der Pilotstudie berichtet wird.
- geprüft wird, ob in Harburg auch an geeigneten Straßen der Grüne Pfeil für Radfahrer*innen eingeführt werden kann.
Bezirksversammlung Harburg 10.12.2019
Der Vorsitzende
Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) nimmt zu dem Antrag GRÜNE Drs. 20-4506 wie folgt Stellung:
Die Empfehlungen können nicht berücksichtigt werden. Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) führt derzeit im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) einen Pilotversuch in ausgewählten Städten durch, um die grundsätzliche Umsetzbarkeit einer Grünpfeilregelung für den Radverkehr zu prüfen. Die Ergebnisse des Pilotversuches liegen noch nicht vor.
Zudem soll auf Basis der gewonnenen Erfahrungen beschlossen werden, ob die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sowie die Anforderungen in der zugehörigen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) entsprechend angepasst werden. Nach Vorliegen der rechtlichen Rahmenbedingungen kann geprüft werden, an welchen Örtlichkeiten eine Grünpfeilregelung für den Radverkehr eingeführt wird.
gez. Heimath
f.d.R.
Wyzinski
Der Antrag soll um folgenden Zusatz ergänzt werden:
Die Antwort der BIS vom 10.12.2019 ist nicht sachgerecht, in jedem Falle aber veraltet. Mittlerweile enthält die StVO-Novelle einen grünen Abbiegepfeil für Radfahrende. Zudem besagt der Koalitionsvertrag auf Landesebene: „Die mit der StVO-Novelle 2020 für den Radverkehr eingeführten Verbesserungen, darunter der grüne Abbiegepfeil für Radfahrende und die vermehrte Zweirichtungsnutzung von Einbahnstraßen, sollen nach situativer Prüfung in Hamburg Anwendung finden.“ Somit wird um die Prüfung der Einführung des Grünen Pfeils für Radfahrende in Harburg gebeten.
Die Bezirksversammlung ist in ihrer Sitzung am 27.10.2020 der Empfehlung des Ausschusses für Mobilität und Inneres vom 17.09.2020 gefolgt und hat der Ergänzung einstimmig zugestimmt.
Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende nimmt zum Zusatz wie folgt Stellung:
Zum Zusatz:
Mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 28. April 2020 hat der Verordnungsgeber in § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 9 StVO die Grundlage für eine bundesweite Einführung von Grünpfeilen für den Radverkehr geschaffen. Allerdings sieht die Neufassung des § 37 StVO allein die Möglichkeit vor, die Wirkung eines Grünpfeils mit dem Zeichen 721 auf den Radverkehr zu beschränken. Unter welchen Voraussetzungen von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen ist beziehungsweise Gebrauch gemacht werden darf, wird in der StVO jedoch nicht geregelt.
Wie beim Grünpfeil für den Kraftfahrzeugverkehr sind diese notwendigen Detailregelungen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu treffen. Derzeit laufen zwischen Bund und Ländern die erforderlichen Abstimmungen, um die VwV-StVO an den neuen Rechtsstand anzupassen.
Hierbei sind die Besonderheiten des Radverkehrs zu berücksichtigen, die sich beispielsweise aus unterschiedlichen Radverkehrsanlagen wie zum Beispiel Radfahrstreifen, neben dem Gehweg angelegte Radwege oder gemeinsame Geh- und Radwege und ihrer konkreten baulichen Gestaltung ergeben können. Insoweit kommt eine analoge Anwendung der für Grünpfeile für den Kraftfahrzeug bereits bestehenden Vorschriften auf den Grünpfeil für den Radverkehr nicht in Frage.
Die Behörde für Verkehr und Mobilität setzt sich, gemeinsam mit der für die Verkehrssicherheit zuständigen Behörde für Inneres und Sport, in den laufenden Beratungen für eine schnelle, an den Bedürfnissen eines ebenso sicheren wie zügigen Radverkehrs ausgerichtete Regelung ein.
Sobald mit einer Neufassung der VwV-StVO ein verlässlicher Rahmen für rechtssichere Anordnungen von verkehrssicheren Grünpfeilen für den Radverkehr besteht, können Einzelfälle geprüft und von den zuständigen Straßenverkehrsbehörden in den Polizeikommissariaten entschieden werden.
31.03.2021
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