Stellungnahme Ergänzungsantrag zum gem. Antrag der GRÜNE- und SPD-Fraktion betr. Tempo 30 im Ernst-Bergeest-Weg
Letzte Beratung: 13.04.2023 Ausschuss für Mobilität und Inneres Ö 2
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Die zentrale Straßenverkehrsbehörde wird gebeten im Ausschuss für Mobilität und Inneres Auskunft zu erteilen, wie sich aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde die Situation im Ernst-Bergeest-Weg mit der Grundschule Marmstorf und der Elbkinder-Kita aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht von der Situation in der Alsterdorfer Straße / Grundschule Alsterdorfer Straße unterscheidet:
„Ein Zugang zum großräumigen Schulhof befindet sich (…) am Ende einer Feuerwehrzufahrt, ca. 40 m von der Alsterdorfer Straße entfernt. Die Zufahrt ist mit einer Schranke gesichert, (…). Insofern besteht kein direkter Zugang zur Straße.“
Quelle: Drs. 20-6938, Bezirksversammlung Hamburg-Nord
Trotzdem hat die Verkehrsdirektion mittlerweile entschieden, dass dort bei Wiederaufnahme des Schulbetriebs nach Bautätigkeit eine Tempo-30-Strecke vor der Grundschule eingerichtet wird (https://hamburgerwochenblatt.de/ausgabe-winterhude/winterhude/tempo-30-kommt-nun-endlich/). Die Schüler*innenzahl in Marmstorf ist erheblich größer als an der Alsterdorfer Straße.
Ggf. wird die örtliche Straßenverkehrsbehörde um Vorlage des Falles bei der zuständigen Stelle der BIS gebeten, um dafür Sorge zu tragen, dass örtliche Entscheidungen nach gleichen Sachgründen getroffen werden.
Sofern es der Ermessensspielraum zulässt, bekräftigt die Bezirksversammlung Harburg ihren Beschluss für die Anordnung einer Tempo-30-Strecke vor diesen Einrichtungen und bittet um die im Beschluss zur Drs. 21-2416 enthaltene anschließende Prüfung der Verbindung der im Ernst-Bergeest-Weg dann angeordneten Tempo-30-Strecken zu einer durchgehenden Strecke.“
BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG
Der Vorsitzende 24.03.2023
Die zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 nimmt zu dem Ergänzungsantrag der GRÜNE- und SPD-Fraktion (Drs. 21-2416.02) wie folgt Stellung:
Die Straße Ernst-Bergeest-Weg ist eine Hauptverkehrsstraße im Stadtteil Marmstorf. Sie verbindet die Bremer Straße im Norden mit der Straße Marmstorfer Weg im Osten.
Im Ernst-Bergeest-Weg 54 befindet sich die Grundschule Marmstorf.
In Höhe der Schule verfügt der Ernst-Bergeest-Weg über einen Fahrstreifen je Fahrtrichtung. Zur Schule gelangt man über die Nebenfahrbahn mit Schrägparkplätzen.
Gemäß § 45 Absatz 9 Satz 4 Ziffer 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dürfen innerörtliche streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h auf Straßen des überörtlichen Verkehrs oder auf weiteren Vorfahrtsstraßen im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen sozialen Einrichtungen wie Schulen ohne eine Gefahrenlage angeordnet werden.
Zur Konkretisierung und Sicherstellung einer einheitlichen Ermessensausübung durch die Straßenverkehrsbehörden hat die Behörde für Inneres und Sport als zuständige Oberste Landesbehörde in den Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) eine Fachanweisung erlassen.
Mit der Regelung in § 45 Absatz 9 Satz 4 Ziffer 6 StVO ist jedoch kein Automatismus verbunden, dass Tempo 30 vor den sozialen Einrichtungen stets anzuordnen ist. Gemäß dem inhaltlich unveränderten § 45 Absatz 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen weiterhin nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Eine Einzelfallprüfung und eine Gesamtabwägung sind weiterhin notwendig.
Grundlage für die Entscheidung, ob Tempo 30 vor einer sozialen Einrichtung wie der Grundschule im Ernst-Bergeest-Weg oder der Grundschule in der Alsterdorfer Straße angeordnet wird, sind immer die Vorgaben aus der StVO, der Verwaltungsvorschrift der StVO und der HRVV.
Nach diesen Vorgaben erfolgten eine Einzelfallprüfung und eine Gesamtabwägung. Eine wie in der Drucksache geforderte Entscheidung nach gleicher Sachlage, ist bei zwei unterschiedlich gelegenen Schulen nicht möglich. Bei den erwähnten Schulen in der Alsterdorfer Straße und im Ernst-Bergeest-Weg liegen unterschiedliche örtliche Gegebenheiten vor.
Unabhängig von der eigentlichen Entfernung zum jeweiligen Schulgebäude ist gemäß der HRVV auf den Eingang abzustellen, über den das Schulgrundstück überwiegend betreten oder verlassen wird und hier ein unmittelbarer Bezug zur Straße vorhanden ist.
Mündet der Zugang des Schulgeländes in der Alsterdorfer Straße direkt an dieser stark befahrenen Straße, treffen die Schulkinder im Ernst-Bergeest-Weg nach Verlassen des Schulgrundstücks auf die Nebenfahrbahn. Die Schule im Ernst-Bergeest-Weg liegt somit abgelegen und in einem weitestgehend verkehrsarmen Bereich.
§ 45 Absatz 9 Satz 4 Ziffer 6 StVO schützt lediglich den unmittelbaren Bereich vor der Schule und nicht den gesamten Schulweg.
Verkehrsbeobachtungen im Ernst-Bergeest-Weg zur Schulanfangs- und Endzeiten ergaben keine kritischen Situationen. Die Schulkinder, die die Schule selbständig erreichten, bewegten sich grundsätzlich auf der Seite des Gehwegs hinter der Nebenfahrbahn und kamen mit dem Fließverkehr im Ernst-Bergeest-Weg nicht in Berührung. Die wenigen Schulkinder, die die Straße zum Erreichen der Schule queren mussten, nutzten hierfür die ca. 100 Meter vom Eingangsbereich der Schule entfernte Fußgängerlichtzeichenanlage.
Die Einrichtung von Tempo 30 vor dem Bereich der Schule hätte keine Auswirkungen auf die sich jenseits der Straße bewegenden Schülerinnen und Schüler. .
Eine Anordnung von Tempo 30 vor der Schule im Ernst-Bergeest-Weg ist aufgrund der fehlenden Voraussetzung rechtlich nicht möglich. Die Schule liegt an einer Nebenfahrbahn, der Großteil der Schulkinder bewegt sich auf dem Gehweg an der Nebenfahrbahn.
Bei der Entscheidung, ob Tempo-30 vor der Schule in der Alsterdorfer Straße und im Ernst-Bergeest-Weg angeordnet wird, lagen die gleichen rechtlichen Grundlagen für die Bewertung zugrunde. Die unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten führten jedoch zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Das PK 46 wird die Verkehrsverhältnisse weiterhin im Rahmen der personellen Möglichkeiten und Prioritätensetzungen vor Ort beobachten, begleiten und ggf. die zur Verkehrssicherheit erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
Gez. Heimath
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