Gem. Antrag der GRÜNE- und SPD-Fraktion betr. Aufhebung unnötiger Beschränkungen für den Radverkehr
Letzte Beratung: 11.02.2025 Hauptausschuss Ö 4.7
Gemäß Anlage 2 der StVO gilt bei Verkehrszeichen 209 bis 214 folgendes Gebot:
„Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrichtung folgen.“
Dieses Gebot gilt auch für den Radverkehr, da Fahrräder Fahrzeuge sind.
Leider wurde dieser Umstand offenbar bei älteren straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen nicht immer mitbedacht. Insbesondere bei der nachträglichen Freigabe einer Einbahnstraße in Gegenrichtung für den Radverkehr wurden häufig die vorgeschriebenen Fahrtrichtungen der angrenzenden Straßen nicht mitkorrigiert. Dadurch entsteht an einigen Stellen in Harburg die absurde Situation, dass Radfahrende zwar in eine Straße einfahren dürfen, aber nicht in diese abbiegen dürfen. In der Anlage zu diesem Antrag wurden einige Örtlichkeiten in Harburg gesammelt, an denen dies der Fall ist. Verkehrsregelungen sollen immer eindeutig und nicht widersprüchlich sein. Im Sinne einer Förderung des Radverkehrs soll auf unnötige Beschränkungen des Radverkehrs verzichtet werden. Im Übrigen dürften die Anordnungen in der aktuellen Gestaltung einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten.
Aus den genannten Gründen bitten wir die zuständige Straßenverkehrsbehörde, die angegebenen Örtlichkeiten zu überprüfen und unnötige Beschränkungen für den Radverkehr aufzuheben. Dies kann z.B. durch Anbringen des Zusatzzeichens 1022-10 (Radverkehr frei) geschehen.
Der Vorsitzende der Bezirksversammlung setzt sich bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde dafür ein, dass die im Anhang aufgelisteten Örtlichkeiten bzw. Verkehrszeichen im Sinne des Sachverhaltes überprüft werden und unnötige Beschränkungen für den Radverkehr aufgehoben werden. Diese Überprüfung soll auch für weitere vergleichbare Örtlichkeiten im Bezirk Harburg durchgeführt werden.
Über das Ergebnis soll im Ausschuss für Mobilität und Inneres berichtet werden.
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