Stellungnahme Gem. Antrag der GRÜNE- und SPD-Fraktion betr. Aufhebung unnötiger Beschränkungen für den Radverkehr
Letzte Beratung: 27.03.2025 Ausschuss für Mobilität und Inneres Ö 11.1
Gemäß Anlage 2 der StVO gilt bei Verkehrszeichen 209 bis 214 folgendes Gebot:
„Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrichtung folgen.“
Dieses Gebot gilt auch für den Radverkehr, da Fahrräder Fahrzeuge sind.
Leider wurde dieser Umstand offenbar bei älteren straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen nicht immer mitbedacht. Insbesondere bei der nachträglichen Freigabe einer Einbahnstraße in Gegenrichtung für den Radverkehr wurden häufig die vorgeschriebenen Fahrtrichtungen der angrenzenden Straßen nicht mitkorrigiert. Dadurch entsteht an einigen Stellen in Harburg die absurde Situation, dass Radfahrende zwar in eine Straße einfahren dürfen, aber nicht in diese abbiegen dürfen. In der Anlage zu diesem Antrag wurden einige Örtlichkeiten in Harburg gesammelt, an denen dies der Fall ist. Verkehrsregelungen sollen immer eindeutig und nicht widersprüchlich sein. Im Sinne einer Förderung des Radverkehrs soll auf unnötige Beschränkungen des Radverkehrs verzichtet werden. Im Übrigen dürften die Anordnungen in der aktuellen Gestaltung einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten.
Aus den genannten Gründen bitten wir die zuständige Straßenverkehrsbehörde, die angegebenen Örtlichkeiten zu überprüfen und unnötige Beschränkungen für den Radverkehr aufzuheben. Dies kann z.B. durch Anbringen des Zusatzzeichens 1022-10 (Radverkehr frei) geschehen.
Der Vorsitzende der Bezirksversammlung setzt sich bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde dafür ein, dass die im Anhang aufgelisteten Örtlichkeiten bzw. Verkehrszeichen im Sinne des Sachverhaltes überprüft werden und unnötige Beschränkungen für den Radverkehr aufgehoben werden. Diese Überprüfung soll auch für weitere vergleichbare Örtlichkeiten im Bezirk Harburg durchgeführt werden.
Über das Ergebnis soll im Ausschuss für Mobilität und Inneres berichtet werden.
BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG
Der Vorsitzende 11.03.2025
Die Straßenverkehrsbehörde PK 46 nimmt zu dem Antrag der GRÜNE- und SPD-Fraktion (Drs. 22-0463) betr. Aufhebung unnötiger Beschränkungen für den Radverkehr im Zusammenhang mit Einfahren in Gegenrichtung in eine Einbahnstraße wie folgt Stellung:
Die Straßenverkehrsbehörde PK 46 wurde gebeten, die in der Anlage genannten Örtlichkeiten zu überprüfen und unnötige Beschränkungen für den Radverkehr aufzuheben.
Hierbei kommt sie zu folgendem Ergebnis:
Bei fast allen in der Anlage genannten Straßen werden die Abbiegeverbote aufgehoben und das Einfahren entgegen der Einbahnstraße erlaubt (Zusatzzeichen 1022-10 / VZ 214-10/20).
Ausnahmen:
Eißendorfer Straße / Femerlingstraße; VZ214 (Linksabbiegeverbot) bleibt bestehen
WinsenerStraße / Vinzenzweg; VZ 209-30 + Z 295 (Linksabbiegeverbot) bleibt bestehen
Eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung wird zeitnah erlassen.
Gez. Böhm
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