Bebauungsplanverfahren Wilstorf 45 (Am Mühlenfeld) - Einleitung
Letzte Beratung: 12.10.2026 Stadtentwicklungsausschuss Ö 2
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Wilstorf 45 (Am Mühlenfeld) sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung und Nachverdichtung des Wohnquartiers „Am Mühlenfeld“ geschaffen werden. Nahezu sämtliche Flächen befinden sich im Eigentum einer Wohnungsbaugenossenschaft. Das Plangebiet umfasst ein Wohnquartier aus den späten 1920er Jahren, das durch eine überwiegend zweigeschossige Bebauung mit Mehrfamilienhäusern, größtenteils in Zeilenbauweise, geprägt ist. Durch die weitgehend einheitliche Bebauungsstruktur besteht ein homogen erscheinender Siedlungscharakter.
Vorgesehen ist eine Modernisierung und Nachverdichtung des bestehenden Quartiers. Dabei soll zusätzlicher und bezahlbarer Wohnraum geschaffen und die Wohnbebauung an die heutigen Anforderungen und Standards angepasst werden. Die aufgrund ihres Baualters stark instandsetzungs- und sanierungsbedürftige Bestandsbebauung soll hierzu durch viergeschossige Neubauten ersetzt werden.
Für das Plangebiet gilt für die Baufelder nördlich der Max-Halbe-Straße der Baustufenplan Harburg in der Fassung vom 28. Dezember 1954. Für die Baufelder südlich der Max-Halbe-Straße gilt der Bebauungsplan Wilstorf 1 in der Fassung vom 1. Juli 1963. Im Baustufenplan ist "Wohngebiet" ausgewiesen, zudem ist überwiegend eine geschlossene Bauweise sowie eine zweigeschossige Bebauung festgesetzt. In dem Bereich entlang der Max-Halbe-Straße ist eine offene Bauweise und eine eingeschossige Bebauung ausgewiesen. Im Bebauungsplan Wilstorf 1 ist ein „reines Wohngebiet“ mit einer zweigeschossigen Bebauung festgesetzt. Für die ausgewiesenen Baufelder östlich und westlich (teilweise) unmittelbar an der Sudermannstraße ist zudem eine geschlossene Bauweise festgesetzt.
Der geltende Bebauungsplan ermöglicht nicht die Umsetzung des vorgesehen städtebaulichen Konzepts, so dass die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans erforderlich ist.
Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB – Bebauungsplan der Innenentwicklung – durchgeführt werden, so dass von einer Umweltprüfung abgesehen werden kann. Auch bei einem Verzicht auf eine Umweltprüfung sind die Vorschriften der §§ 1, 1a BauGB zum Umweltschutz zu beachten, d. h. die relevanten Umweltauswirkungen sind in der Abwägung zu berücksichtigen.
Eine Änderung des Flächennutzungsplans und des Landschaftsprogramms einschließlich der Fachkarte zum Artenschutz ist nicht erforderlich.
Der Stadtentwicklungsausschuss wird gebeten, der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Wilstorf 45 und der Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zuzustimmen sowie den Vorgang der Bezirksversammlung zur Beschlussfassung weiterzuleiten.
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