20-1410.10

Bebauungsplanverfahren Eißendorf 47 (Am großen Dahlen) - Verlängerung der Veränderungssperre

Beschlussvorlage öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
26.02.2019
Sachverhalt

I.Die Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet zwischen den Straßen Am Großen Dahlen, Dahlengrund, Marmstorfer Weg, Heino-Marx-Weg und Eißendorfer Grenzweg in der Gemarkung Eißendorf ist aus folgenden Gründen geboten:

 

  1. Die Bezirksversammlung hat am 26.04.2016 der Einleitung des Bebauungsplans Eißendorf 47 zugestimmt. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 10.05.2016 im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht.
  2. Mit dem Bebauungsplan Eißendorf 47 soll der vorhandene Gebietscharakter mit seiner überwiegend eingeschossigen Bebauung, der bewegten Topografie und dem hohen Begrünungsanteil gesichert werden und eine geordnete und moderate bauliche Entwicklung zugelassen werden. Die künftigen Bauvorhaben sollen sich mit ihrer Größe und Erscheinung in die vorhandene Bebauungsstruktur einfügen.  Mit einer Textplanänderung des bestehenden Baustufenplans sollen Festsetzungen u.a. zu Gebäudehöhen, Anzahl der Wohneinheiten und Grundflächen der baulichen Anlagen getroffen werden.

 

  1. Auslöser für das Planverfahren war der Bauantrag zur Errichtung eines Wohnhauses in der Straße Am Großen Dahlen vom 15.12.2015  (Antragseingang) mit dem 3. Nachtrag zum Bauantrag am 09.03.2016. Dieser wurde am 19.05.2016 auf der Grundlage von § 15 BauGB zurückgestellt. Für den bezeichneten Bauantrag läuft damit die Zurückstellung samt der Veränderungssperre nach 3 Jahren am 18.05.2019 aus.

In der Vergangenheit gingen weitere Bauanträge ein, die die Erweiterung oder den Neubau von Gebäuden im Plangebiet zum Inhalt haben. Es zeichnet sich eine Entwicklung zur Nachverdichtung im gesamten Plangebiet ab, die sowohl Bebauung in der ersten als auch in der zweiten Reihe betrifft. Daher bezieht sich auch die Verlängerung der Veränderungssperre auf das gesamte Plangebiet.

 

  1. Für die Veränderungssperre ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine Laufzeit von zwei Jahren vorgesehen. Für das unter 3. genannte Bauvorhaben wird die Zeit der Zurückstellung angerechnet. Die Veränderungssperre kann um ein weiteres Jahr verlängert werden (§ 17 Absatz 1 Satz 3 BauGB).

 

Nach derzeitigem Stand des Verfahrens kann ein Inkrafttreten des Bebauungsplans Eißendorf 47 nicht vor dem 21.04.2019 erfolgen. Zur Sicherung der Planung ist deshalb eine Verlängerung der Ver­änderungssperre für den dargestellten Bereich innerhalb der Zurückstellungs­frist bis zum 21.04.2020 erforderlich.

 

 

Die Veränderungssperre tritt außer Kraft sobald und soweit der Bebauungsplan Eißendorf 47 festgestellt ist (§ 17 Abs. 5 BauGB). Auch in der Zwischenzeit können bauliche Anlagen ausnahmsweise zugelassen werden, wenn nicht überwiegende öffentliche Belange entgegenstehen; bereits genehmigte Vor­haben, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung bleiben unberührt (§14 Abs. 2 und 3 BauGB).

 

 

II.Im Rahmen des Abstimmungsverfahrens hat eine Beteiligung der Senatskanzlei, der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, der Behörde für Umwelt und Energie und des Landesbetriebs Immobilienmanagement und Grundvermögen sowie des Rechtsamts und der Bauprüfabteilung des Bezirksamts Harburg stattgefunden. Alle Beteiligten haben der Veränderungssperre grundsätzlich  zugestimmt.

 

 

III.Vorbehaltlich der Zustimmung des Stadtplanungsausschusses am 18.02.2019  zur Weiterleitung der Veränderungssperre an die Bezirksversammlung.

 

 

Petitum/Beschluss

 

Die Bezirksversammlung Harburg wird gebeten, der Verordnung über die Verlängerung der Ver­änderungssperre Eißendorf 47 zuzustimmen.

 

 

Anhänge