Bauleitplanverfahren Eißendorf 50 (Netto Weusthoffstraße) - Zustimmung zur öffentlichen Auslegung
Letzte Beratung: 17.03.2025 Stadtentwicklungsausschuss Ö 3
1. Aufstellungsbeschluss
2. Zustimmung zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Für das Plangebiet gilt der Bebauungsplan Eißendorf 1, festgestellt am 21. Oktober 1963, in dem partiell eine eingeschossige gewerbliche Baufläche, eine eingeschossige Garagenanlage sowie eine private Grünfläche festgesetzt sind. Die Weusthoffstraße und Lühmannstraße sind jeweils als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt.Der geltende Bebauungsplan ermöglicht nicht die Umsetzung des vorliegenden städtebaulichen Konzepts mit den einhergehenden stadtplanerischen Zielsetzungen, welches auf Grundlage des Ergebnisses eines städtebaulich-freiraumplanerischen Wettbewerbsverfahrens entwickelt wurde.Das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung schlägt deshalb vor, ein vorhabenbezogenes Bebauungsplanverfahren der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB durchzuführen.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordgrenze Flurstück 2675 – Nordgrenze Flurstück 4263 – Westgrenze Flurstück 4263 – Nordgrenze Flurstück 2675 – Lühmannstraße – Weusthoffstraße – Ostgrenze Flurstück 2675 der Gemarkung Eißendorf (Bezirk Harburg, Ortsteil 710).
Das Verfahren wird ohne Umweltprüfung im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB durchgeführt.
Eine Umweltprüfung sowie ein Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft sind nicht erforderlich. Änderungen des Flächennutzungsplans und des Landschaftsprogramms einschließlich der Fachkarte Arten- und Biotopschutz sind nicht erforderlich.
Der Stadtentwicklungsausschuss wird gebeten, dem Aufstellungsbeschluss und der öffentlichen Auslegung zuzustimmen und den Vorgang der Bezirksversammlung zur Nachvollziehung weiterzuleiten.
Hans Christian Lied
Dezernent Wirtschaft, Bauen und Umwelt
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