21-0346.01

Anwort zur kleinen Anfrage SPD betr. Datenklau im Handyshop

Antwort / Stellungnahme des Bezirksamtes

Letzte Beratung: 14.01.2020 Hauptausschuss Ö 5.28

Sachverhalt

Die Medien berichteten in den letzten Tagen darüber, dass gegen zwei Handyshopinhaber, das eine Geschäft gelegen in der Moorstraße, das zweite Geschäft in der Harburger Rathausstraße 43, wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Hehlerei ermittelt wird. Beide waren wohl auch gleichzeitig Annahmestelle für Pakete des Unternehmen Hermes. Nach der Berichterstattung wurde bei den Durchsuchungen umfangreiches Beweismaterial sichergestellt.

Nun gilt zwar für beide Geschäftsinhaber, solange sie nicht verurteilt wurden, die Unschuldsvermutung. Allerdings sind sie in einem doch sensiblen Bereich tätig. Dies wirft Fragen auf.

Wir bitten um Beantwortung:

1. Haben beide Inhaber jeweils ihr Gewerbe angemeldet haben? Zu welchem Zeitpunkt?

2. Welches Gewerbe (inhaltlich) war jeweils Gegenstand der Anmeldung?

3. Wurden dem Finanzamt die Gewerbeanmeldungen übermittelt?

4. Waren die jeweiligen Geschäftsinhaber schon zuvor als selbstständige Gewerbetreibende bekannt?
Wenn ja, gab es Zweifel oder Hinweise, die auf mangelnde Zuverlässigkeit hindeuteten?

5. Haben die jeweiligen Provider und auch die Firma Hermes die Geschäftsbeziehungen zu den Inhabern eingestellt?

6. Wurde geprüft, ob eine Gewerbeuntersagung jeweils möglich ist?
- Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
- Wenn ja, zu welchem Ergebnis kam die Prüfung jeweils?

FREIE UND HANSESTADT HAMBURG

Bezirksamt Harburg

22. November 2019

Das Bezirksamt Harburg nimmt zu der Anfrage der SPD-Fraktion (Drs. 21-0346) wie folgt Stellung:

  1. Haben beide Inhaber jeweils ihr Gewerbe angemeldet haben? Zu welchem Zeitpunkt?

Für die Betriebsstätte in der Harburger Rathausstraße 43 ist die Gewerbeanzeigeam 7.12.2017 erfolgt.

Für die Betriebsstätte Moorstraße 23 ist die Gewerbeanzeige am 10.4.2018 erfolgt.

  1. Welches Gewerbe (inhaltlich) war jeweils Gegenstand der Anmeldung?

Für die Betriebsstätte „Harburger Rathausstraße 43, 21073 Hamburg“ wurden die Tätigkeiten „Verkauf von Mobiltelefonen, Verträgen und Handyzubhör, sowie die Reparaturannahme, Verkauf von alkoholfreien Getränken“ angezeigt.

Für die Betriebsstätte Moorstraße 23, 21073 Hamburg wurden die Tätigkeiten „Groß- und Einzelhandel mit Telekommunikationsartikeln und Computerteilen, sowie Internetcafé und Callshop, An- und Verkauf von gebrauchten Elektrogeräten und Handys, Verkauf von Modeschmuck“ angezeigt.

  1. Wurden dem Finanzamt die Gewerbeanmeldungen übermittelt?

Ja, im Rahmen des Anmeldeverfahrens wird das Finanzamt über eine elektronische Schnittstelle automatisiert informiert.

  1. Waren die jeweiligen Geschäftsinhaber schon zuvor als selbstständige Gewerbetreibende bekannt?
    Wenn ja, gab es Zweifel oder Hinweise, die auf mangelnde Zuverlässigkeit hindeuteten?

Zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung war auf den Inhaber kein weiteres Gewerbe angemeldet.

  1. Haben die jeweiligen Provider und auch die Firma Hermes die Geschäftsbeziehungen zu den Inhabern eingestellt?

Dazu liegen dem Bezirksamt keine Erkenntnisse vor.

  1. Wurde geprüft, ob eine Gewerbeuntersagung jeweils möglich ist?
    - Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
    - Wenn ja, zu welchem Ergebnis kam die Prüfung jeweils?

Nein.

Nach Gewerbeordnung ist die Ausübung eines Gewerbes dann ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die für eine Unzuverlässigkeit des/der Gewerbetreibenden oder des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin sprechen, und die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.

Mögliche Unzuverlässigkeitsgründe sind unter anderem:

- Mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, d.h. fehlende erforderliche Geldmittel

- Missachtung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Mitwirkungs- und Zahlungspflichten

- Mangelnder wirtschaftlicher Leistungswille

- Mangelndes berufliches Verantwortungsbewußtsein

- Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

- Registrierung eines Haftbefehls zur Erzwingung einer eidesstattlichen Versicherung

- Strafrechtliche Verurteilungen

- Begehung bestimmter Ordnungswidrigkeiten

Hinweise, z. B. von anderen Behörden auf derartige, die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit begründende Tatsachen lagen nicht vor.

Fredenhagen

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Moorstraße Harburger Rathausstraße
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