21-0547.01

Antwort zur Anfrage CDU betr. Ehemaliges Hotel Schweizer Hof, Moorstraße

Antwort / Stellungnahme des Bezirksamtes

Letzte Beratung: 10.03.2020 Hauptausschuss Ö 3.16

Sachverhalt

Das Gebäude und Umfeld des ehemaligen Hotels Schweizer Hof in der Moorstraße ist seit Jahren im Innenstadtbereich ein Ärgernis, welches einer Aufwertung und Attraktivitätssteigerung entgegensteht.
Bisher sind offenbar keine nachhaltigen Verbesserungsmaßnahmen erkennbar.

Wir fragen die Bezirksverwaltung:

1. Liegen derzeit Bauanträge zur Veränderung der Ruine der ehemaligen Hotels Schweizer Hof und des Umfeldes vor?

2. Wann erfolgte insoweit die Antragstellung?

3. Sind Unterlagen vollständig eingereicht worden oder hat die Verwaltung Nachbesserungen verlangt?

4. Wann sind diese Auflagen erfüllt worden?

5. Wann ist gegebenenfalls mit einer Baugenehmigung zu rechnen?

6. Welche konkreten Möglichkeiten sieht die Verwaltung im Hinblick auf die zögerlichen Veränderungsmaßnahmen, um gegebenenfalls Verbesserungsschritte zu erzwingen?

Hamburg, 07.02.2020

Ralf-Dieter Fischer Rainer Bliefernicht
Fraktionsvorsitzender Uwe Schneider

Helga Stöver

FREIE UND HANSESTADT HAMBURG

Bezirksamt Harburg 21.02.2020

Das Bezirksamt Harburg nimmt zu der Anfrage der CDU-Fraktion (Drs. 21-0547) wie folgt Stellung:

  1. Liegen derzeit Bauanträge zur Veränderung der Ruine der ehemaligen Hotels Schweizer Hof und des Umfeldes vor?

Die Baugenehmigung unter dem GZ: H/WBZ/02934/2014 zum Umbau und Aufstockung des Hotels Moorstraße 19 ist bereits am 22.8.2019 erteilt worden. Weitere Bauanträge liegen hier aber nicht vor.

  1. Wann erfolgte insoweit die Antragstellung?
  1. Sind Unterlagen vollständig eingereicht worden oder hat die Verwaltung Nachbesserungen verlangt?
  1. Wann sind diese Auflagen erfüllt worden?
  1. Wann ist gegebenenfalls mit einer Baugenehmigung zu rechnen?

Zu 2.-5.: Siehe Antwort zu 1..

  1. Welche konkreten Möglichkeiten sieht die Verwaltung im Hinblick auf die zögerlichen Veränderungsmaßnahmen, um gegebenenfalls Verbesserungsschritte zu erzwingen?

Solange von der Immobilie keine Gefahr ausgeht, sind Zwangsmaßnahmen der Stadt nur theoretisch möglich.

§ 177 BauGB regelt ein Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot. Die Anwendung ist aber kaum praktikabel, da die Stadt dabei dem bisher untätigen Eigentümer unrentierliche Kosten schlimmstenfalls ersetzen müsste, ohne dass sie die Übereignung an den LIG oder an einen neuen nutzungswilligen Eigentümer erzwingen könnte.

Deshalb wird der § 177 in der Praxis kaum angewendet.

Fredenhagen

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Moorstraße
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