Antwort auf Anfrage CDU betr. Prüfung zu Flurstück 2449 am Sunderweg
Die Situation am Sunderweg stellt die Anwohnerinnen und Anwohner aktuell vor große Probleme. Durch die Straßenschäden auf Flurstück 2449 ist ein sicheres Befahren für Müllfahrzeuge laut SRH nicht mehr möglich. Doch wer ist für die Reparatur dieses Straßenabschnitts verantwortlich?
Eigentlich sollte das entsprechende Flurstück gemäß einer Teilungsgenehmigung aus dem Jahr 1938 unentgeltlich, schulden-, lasten- und kostenfrei an die FHH abgetreten werden. Darüber wurde 1953 ein Vertrag geschlossen. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch ist jedoch bis heute nicht erfolgt. Der Vorgang befindet sich derzeit in Prüfung durch die für privatrechtliche Liegenschaftsangelegenheiten zuständige Finanzbehörde beziehungsweise den Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG).
Da mit der möglichen erstmaligen Erschließung der Straße Sunderweg möglicherweise erhebliche finanzielle Belastungen auf die Anwohnerinnen und Anwohner zukommen, stellt sich die Frage nach möglichen Härtefallregelungen oder Ratenzahlungsmodellen.
Vor diesem Hintergrund bitten wir die Finanzbehörde um die Beantwortung folgender Fragen:
Hamburg, am 29.09.2026
BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG
Der Vorsitzende
16. Oktober 2026
Die Behörde für Finanzen und Bezirke (FB) beantworten die o.g. Anfrage der CDU-Fraktion, Drs. 22-2112, wie folgt:
Der Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) verfolgt mit Nachdruck, fehlende Nachweise für die Umschreibung beizubringen. Zusätzlich wurde das Grundbuchamt um Auskunft zum weiteren Verfahren gebeten, sofern Erbnachweise nicht vollständig eingeholt werden können.
Die Übertragung an die Freie und Hansestadt Hamburg wurde zwar vertraglich vereinbart und im Jahr 1973 notariell beurkundet, konnte jedoch bislang nicht im Grundbuch vollzogen werden, da erforderliche Nachweise der damaligen Erbengemeinschaft fehlten. Bereits damals wurde eine Erbenermittlung durchgeführt, jedoch scheiterten spätere Bereinigungsversuche an nicht vollständig vorliegenden Unterlagen. Zudem wurde eine Zustimmung zum Vertrag nicht in der notwendigen notariellen Form beigebracht. Ein eingeleitetes Verwaltungsverfahren als Ersatz für die Unterschrift wurde seitens des Grundbuchamtes als unzulässig abgelehnt.
Die Ermittlung der Erben und deren Nachfolger sowie die Nachweise für die Erbfolge ist immer noch nicht abgeschlossen. Zudem verzögert sich das weitere Verfahren auf Grund zwischenzeitlich weiterer eingetretener Erbfälle, so dass eine zusätzliche Erbenermittlung notwendig ist und hierfür ebenfalls Erbnachweise eingeholt werden müssen.
Eine Aussage zur Dauer des Verfahrens kann nicht gegeben werden, da dies von der Mitwirkung der Erben sowie der zuständigen Nachlassgerichte abhängig ist. Die Benachrichtigung der Bezirksversammlung erfolgt nach Eigentumsübergang durch das Bezirksamt Harburg.
Zur Vermeidung unbilliger Härten stehen gemäß § 153 Baugesetzbuch verschiedene Regelungen zur Verfügung. So kann der Beitrag im Wege der Stundung in Raten innerhalb eines Jahres bzw. im Wege der Verrentung innerhalb von bis zu zehn Jahren beglichen werden. In besonders gelagerten Härtefällen ist auch ein vollständiger Erlass möglich. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Rahmen der Beitragserhebung setzt dies jedoch das Vorliegen besonders schwerwiegender Umstände voraus.
Nach Erhalt des Festsetzungsbescheides kann die beitragspflichtige Person einen entsprechenden Antrag stellen. Auf Nachfrage wird sie zudem zu den verschiedenen Optionen beraten. Weitere Informationen können dem beigefügten „Merkblatt Zahlungserleichterungen“ entnommen werden (s. Anlage).
gez. Böhm
f.d.R. Leptien
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