22-2112.01

Antwort auf Anfrage CDU betr. Prüfung zu Flurstück 2449 am Sunderweg

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

Sachverhalt


Die Situation am Sunderweg stellt die Anwohnerinnen und Anwohner aktuell vor große Probleme. Durch die Straßenschäden auf Flurstück 2449 ist ein sicheres Befahren für Müllfahrzeuge laut SRH nicht mehr möglich. Doch wer ist für die Reparatur dieses Straßenabschnitts verantwortlich?
Eigentlich sollte das entsprechende Flurstück gemäß einer Teilungsgenehmigung aus dem Jahr 1938 unentgeltlich, schulden-, lasten- und kostenfrei an die FHH abgetreten werden. Darüber wurde 1953 ein Vertrag geschlossen. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch ist jedoch bis heute nicht erfolgt. Der Vorgang befindet sich derzeit in Prüfung durch die für privatrechtliche Liegenschaftsangelegenheiten zuständige Finanzbehörde beziehungsweise den Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG).

Da mit der möglichen erstmaligen Erschließung der Straße Sunderweg möglicherweise erhebliche finanzielle Belastungen auf die Anwohnerinnen und Anwohner zukommen, stellt sich die Frage nach möglichen Härtefallregelungen oder Ratenzahlungsmodellen.

Vor diesem Hintergrund bitten wir die Finanzbehörde um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie ist der aktuelle Stand der Prüfung durch die Finanzbehörde beziehungsweise den LIG bezüglich der im Jahr 1953 vereinbarten, aber nie im Grundbuch vollzogenen Übereignung des Flurstücks 2449 (Gemarkung Marmstorf) an die Freie und Hansestadt Hamburg?
  2. Was sind die konkreten Gründe dafür, dass die im Vertrag von 1953 auf Grundlage der Teilungsgenehmigung von 1938 vorgesehene Grundbuchumschreibung bislang nicht erfolgt ist?
  3. Bis wann rechnet die Finanzbehörde mit einem Abschluss dieser Prüfung, und welche weiteren Schritte sind vorgesehen? Wird der Bezirksversammlung Harburg beziehungsweise werden den Fragestellern das Ergebnis mitgeteilt?
  4. Welche Regelungen (zum Beispiel Ratenzahlung, Stundung, Härtefallregelungen) sieht die Finanzbehörde vor, um eine finanzielle Überforderung von Anwohnerinnen und Anwohnern durch mögliche künftige Erschließungs- oder Anschlussbeiträge im Zusammenhang mit einer etwaigen Endherstellung des Sunderwegs zu vermeiden?

Hamburg, am 29.09.2026

BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG

Der Vorsitzende



16. Oktober 2026

Die Behörde für Finanzen und Bezirke (FB) beantworten die o.g. Anfrage der CDU-Fraktion, Drs. 22-2112, wie folgt:

  1. Wie ist der aktuelle Stand der Prüfung durch die Finanzbehörde beziehungsweise den LIG bezüglich der im Jahr 1953 vereinbarten, aber nie im Grundbuch vollzogenen Übereignung des Flurstücks 2449 (Gemarkung Marmstorf) an die Freie und Hansestadt Hamburg?

Der Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) verfolgt mit Nachdruck, fehlende Nachweise für die Umschreibung beizubringen. Zusätzlich wurde das Grundbuchamt um Auskunft zum weiteren Verfahren gebeten, sofern Erbnachweise nicht vollständig eingeholt werden können.

  1. Was sind die konkreten Gründe dafür, dass die im Vertrag von 1953 auf Grundlage der Teilungsgenehmigung von 1938 vorgesehene Grundbuchumschreibung bislang nicht erfolgt ist?


Die Übertragung an die Freie und Hansestadt Hamburg wurde zwar vertraglich vereinbart und im Jahr 1973 notariell beurkundet, konnte jedoch bislang nicht im Grundbuch vollzogen werden, da erforderliche Nachweise der damaligen Erbengemeinschaft fehlten. Bereits damals wurde eine Erbenermittlung durchgeführt, jedoch scheiterten spätere Bereinigungsversuche an nicht vollständig vorliegenden Unterlagen. Zudem wurde eine Zustimmung zum Vertrag nicht in der notwendigen notariellen Form beigebracht. Ein eingeleitetes Verwaltungsverfahren als Ersatz für die Unterschrift wurde seitens des Grundbuchamtes als unzulässig abgelehnt.

Die Ermittlung der Erben und deren Nachfolger sowie die Nachweise für die Erbfolge ist immer noch nicht abgeschlossen. Zudem verzögert sich das weitere Verfahren auf Grund zwischenzeitlich weiterer eingetretener Erbfälle, so dass eine zusätzliche Erbenermittlung notwendig ist und hierfür ebenfalls Erbnachweise eingeholt werden müssen.

  1. Bis wann rechnet die Finanzbehörde mit einem Abschluss dieser Prüfung, und welche weiteren Schritte sind vorgesehen? Wird der Bezirksversammlung Harburg beziehungsweise werden den Fragestellern das Ergebnis mitgeteilt?

Eine Aussage zur Dauer des Verfahrens kann nicht gegeben werden, da dies von der Mitwirkung der Erben sowie der zuständigen Nachlassgerichte abhängig ist. Die Benachrichtigung der Bezirksversammlung erfolgt nach Eigentumsübergang durch das Bezirksamt Harburg.

  1. Welche Regelungen (zum Beispiel Ratenzahlung, Stundung, Härtefallregelungen) sieht die Finanzbehörde vor, um eine finanzielle Überforderung von Anwohnerinnen und Anwohnern durch mögliche künftige Erschließungs- oder Anschlussbeiträge im Zusammenhang mit einer etwaigen Endherstellung des Sunderwegs zu vermeiden?

Zur Vermeidung unbilliger Härten stehen gemäß § 153 Baugesetzbuch verschiedene Regelungen zur Verfügung. So kann der Beitrag im Wege der Stundung in Raten innerhalb eines Jahres bzw. im Wege der Verrentung innerhalb von bis zu zehn Jahren beglichen werden. In besonders gelagerten Härtefällen ist auch ein vollständiger Erlass möglich. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Rahmen der Beitragserhebung setzt dies jedoch das Vorliegen besonders schwerwiegender Umstände voraus.

Nach Erhalt des Festsetzungsbescheides kann die beitragspflichtige Person einen entsprechenden Antrag stellen. Auf Nachfrage wird sie zudem zu den verschiedenen Optionen beraten. Weitere Informationen können dem beigefügten „Merkblatt Zahlungserleichterungen“ entnommen werden (s. Anlage).

gez. Böhm



f.d.R. Leptien

Lokalisation Beta
Sunderweg
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