22-1422.01

Antwort auf Anfrage CDU betr. Fördern & Wohnen-Wohnunterkünfte

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

Letzte Beratung: 17.03.2026 Hauptausschuss Ö 4.18

Sachverhalt

Als Sozialunternehmen in Hamburg betreibt Fördern & Wohnen (F&W) u.a. Wohnunterkünfte für Geflüchtete und Wohnungslose, Im Zuge der Bewältigung der Flüchtlingskrise errichtete F&W auf Grundlage des SOG Wohnunterkünfte. Auf dieser Rechtsgrundlage ist nur eine zeitlich befristete Grundstücksnutzung möglich.

Vor diesem Hintergrund wird die zuständige Fachbehörde gebeten, F&W folgende Fragen beantworten zu lassen:

1.) Welche Wohnunterkünfte wurden im Bezirk Harburg von F&W wann auf Grundlage des SOG errichtet?

2.) Bis wann sind die Genehmigungen zum Betreiben dieser Wohnunterkünften befristet?

3.) Hat F&W die Absicht, nach SOG genehmigte Wohnunterkünfte durch Stellen von Bauanträgen bzw. Nutzungsänderungen in unbefristete Wohnunterkünfte umzuwandeln?

4.) Wenn ja, um welche handelt es? Welche Begründung führt F&W an, und wird im Zuge der Antragstellungen eine Vergrößerung der Unterbringungskapazitäten angestrebt?

Hamburg, am 05.02.2026














BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG

Der Vorsitzende



24. Februar 2026

Die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration (Sozialbehörde) beantwortet die o.g. Anfrage der CDU-Fraktion, Drs. 22-1422, wie folgt:

1.) Welche Wohnunterkünfte wurden im Bezirk Harburg von F&W wann auf Grundlage des SOG errichtet?

2.) Bis wann sind die Genehmigungen zum Betreiben dieser Wohnunterkünften befristet?

3.) Hat F&W die Absicht, nach SOG genehmigte Wohnunterkünfte durch Stellen von Bauanträgen bzw. Nutzungsänderungen in unbefristete Wohnunterkünfte umzuwandeln?

4.) Wenn ja, um welche handelt es? Welche Begründung führt F&W an, und wird im Zuge der Antragstellungen eine Vergrößerung der Unterbringungskapazitäten angestrebt?

Eine Maßnahme nach dem Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) wird erforderlich, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Unterbringung von Asyl- und/oder Schutzsuchenden sowie Wohnungslosen im Regelsystem ausgeschöpft sind und bei Verzicht der SOG - Maßnahme durch Obdachlosigkeit eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung droht. Aus zeitlichen und/oder planungsrechtlichen Gründen kann hierbei keine reguläre Genehmigung abgewartet oder erteilt werden.

Solange die Maßnahme erforderlich und verhältnismäßig ist, ist diese durch das SOG gedeckt und kann weiter fortgeführt werden. Maßnahmen auf Basis des SOG sollen zeitlich befristet sein bzw. – wenn möglich – soll eine genehmigungsrechtliche Grundlage nachgezogen werden.

Das SOG genehmigt nicht im eigentlichen Sinn die Inbetriebnahme von Wohnunterkünften, sondern ist eine Maßnahme, die der Gefahrenabwehr dient. Dort, wo eine Baugenehmigung bauordnungsrechtlich erteilt werden kann, wird ein reguläres Baugenehmigungsverfahren angestrebt. Eine unbefristete Nutzung bestehender Wohnunterkünfte ist nicht in allen Fällen umsetzbar, etwa wenn planungsrechtliche Vorgaben oder bauliche Gegebenheiten dem entgegenstehen. Soweit planungsrechtliche Festsetzungen oder bauliche Rahmenbedingungen eine dauerhafte Nutzung zulassen, wird diese grundsätzlich in Erwägung gezogen.

Im Bezirk Harburg wurde die Wohnunterkunft Am Radeland 25 in einem Bestandsgebäude am 11. November 2024 in Betrieb genommen. Die Nutzungsmitteilung nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) an das Bezirksamt Harburg erfolgte im Juli 2024.

Am 29. Oktober 2025 wurde für den Standort ein Bauantragsverfahren von F&W eingeleitet, da eine Baugenehmigung bauordnungsrechtlich denkbar ist und geregelte Baugenehmigungs-verfahren dort - wo möglich - umgesetzt werden sollen. Das Baugenehmigungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Eine unbefristete, dauerhafte Nutzung für den befristet angemieteten Standort ist derzeit nicht vorgesehen.
Eine Vergößerung der Unterbringungskapazität am Standort, wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht angestrebt.

gez. Böhm

f.d.R. Leptien

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Am Radeland Fördern & Wohnen Wohnunterkunft Am Radeland

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