Antwort auf Anfrage betr.: AfD fragt nach! Rückzugsräume in Kindertagesstätten im Bezirk Harburg - pädagogische Nutzung, Aufsicht und Kinderschutz
Letzte Beratung: 16.06.2026 Hauptausschuss Ö 4.5
In den vergangenen Monaten haben sich vermehrt Bürger, insbesondere Eltern von Kindern in Kindertagesstätten, mit Fragen zur Ausgestaltung pädagogischer Konzepte, Kinderschutzkonzepte sowie zur praktischen Umsetzung von Aufsichtspflichten an die Politik gewandt. Anlass hierfür waren unter anderem Hinweise auf sogenannte Rückzugsräume in Einrichtungen, deren Nutzung, Einsehbarkeit sowie die Frage, wie in solchen Bereichen der Schutz von Kindern zuverlässig gewährleistet wird.
Im Einzelfall wurde berichtet, dass Eltern auf Nachfrage nach einschlägigen Konzepten oder Informationen zur konkreten Ausgestaltung nur eingeschränkt Auskunft erhalten hätten. Dies hat zu weiterer Verunsicherung geführt und wirft Fragen nach Transparenz, einheitlichen Standards und behördlicher Kontrolle auf.
Rückzugsräume können aus pädagogischer Sicht sinnvoll sein, etwa als Ruhebereiche, für ungestörtes Spielen oder zur Förderung sozialer Kompetenzen. Gleichzeitig bedürfen Bereiche, die sich dem unmittelbaren Gruppengeschehen entziehen, besonderer Aufmerksamkeit. Gerade bei jungen Kindern müssen der Schutz vor Grenzverletzungen, die Wahrung des Kindeswohls sowie eine angemessene Wahrnehmung der Aufsichtspflicht jederzeit sichergestellt sein.
Vor dem Hintergrund vermehrter Bürgerhinweise und eines nachvollziehbaren öffentlichen Informationsinteresses stellt sich die Frage, wie die Situation in den Kindertagesstätten im Bezirk Harburg konkret ausgestaltet ist.
Dies vorausgeschickt, fragen wir die Verwaltung:
BEZIRKSVERSAMMLUNG HARBURG
Der Vorsitzende
28. Mai 2026
Die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung (BSFB) beantwortet die o.g. Anfrage der AfD-Fraktion, Drs. 22-1702, wie folgt:
Im Bezirk Harburg gibt es 95 Kindertageseinrichtungen (Stand: 18. Mai 2026). Der Begriff „Rückzugsraum“ ist keine offizielle Raumbezeichnung. Rückzugsräume sind kein Teil der räumlichen Anforderungen von Kindertageseinrichtungen und werden daher statistisch nicht erfasst. Eine Einsehbarkeit pädagogisch genutzter Räume durch Betreuungskräfte sollte zur Gewährleistung des Kinderschutzes vorhanden sein.
2. Unter welchen Bezeichnungen werden diese Rückzugsräume in den jeweiligen
Kitas geführt und zu welchen pädagogischen Zwecken werden sie genutzt?
Rückzugsmöglichkeiten in Kindertageseinrichtungen sind ein fester Bestandteil einer kindgerechten und bedarfsgerechten pädagogischen Raumgestaltung. Sie dienen insbesondere dazu, Kindern Möglichkeiten zur Ruhe, Entspannung und Selbstregulation zu bieten sowie möglichst ungestörtes Spiel in Kleingruppen oder allein zu ermöglichen. Rückzugsmöglichkeiten unterstützen damit die emotionale Entwicklung sowie den Umgang mit individuellen Ruhe- und Rückzugsbedürfnissen von Kindern im Kita-Alltag.
3. Welche pädagogischen Konzepte oder Leitlinien liegen der Einrichtung und der
Nutzung der oben genannten Räume in den Kindertagesstätten zugrunde?
Mit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes 2021 ist die Einrichtungskonzeption gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch – Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII) als Gesamtkonzeption des Einrichtungsbetriebs zu verstehen, die sowohl die pädagogische Arbeit als auch den Gewaltschutz integriert und einrichtungsbezogen konkretisiert.
Im Gewaltschutzkonzept werden insbesondere alltagspraktische Situationen mit besonderer Nähe und Intimität (z. B. Wickel-, Toiletten- und Schlafsituationen) sowie klare fachliche Standards zum angemessenen Körperkontakt und zur Wahrung persönlicher Grenzen geregelt und mit den Kindern altersangemessen thematisiert. Auch räumliche Gegebenheiten, wie nicht einsehbare oder abgelegene Bereiche werden konzeptionell im Rahmen der Risikoeinschätzung und durch geeignete Maßnahmen präventiv berücksichtigt. Zur Vermeidung von Grenzverletzungen in Rückzugsräumen werden beispielsweise verbindliche Regelungen getroffen, etwa zur maximalen Kinderanzahl im Raum, zur pädagogischen Aufsicht sowie zur transparenten Kommunikation und gemeinsamen Reflexion von Nutzungsregeln mit den Kindern. Diese Regelungen werden jeweils einrichtungsbezogen unter Berücksichtigung der konkreten räumlichen Bedingungen, der pädagogischen Fachkräfte sowie der jeweiligen Gruppenzusammensetzung der Kinder ausgestaltet und fortlaufend überprüft.
4. Sind der Behörde Fälle von Grenzüberschreitungen, Gewalt und/oder sexuellen
Handlungen unter Kindern in Zusammenhang mit der Nutzung von
Rückzugsräumen im Bezirk Harburg bekannt? Wenn ja, in welchen Einrichtungen
und um wie viele Fälle handelt es sich?
5. Wie wurde auf die unter vier genannten Vorfälle reagiert, wie war das Ergebnis
und welche Handlungsempfehlungen wurden daraus abgeleitet?
6. Wie viele Vorfälle wurden in welcher Einrichtung in den letzten 2 Jahren im Bezirk
Harburg registriert?
Die genannten Ereignisse, die geeignet sind, das Wohl der Kinder zu beeinträchtigen, unterliegen der Meldepflicht nach § 47 SGB VIII. Diese werden jedoch nicht gesondert statistisch im Sinne der Fragestellung erfasst. Eine händische Auswertung aller ca. 1.200 Kita-Akten ist im Rahmen der für die Beantwortung einer bezirklichen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Im Übrigen siehe Antwort zu 1.
7. Wie wird die Aufsichtspflicht des pädagogischen Personals in Bezug auf diese
Rückzugsräume konkret umgesetzt, insbesondere im Hinblick auf das
Spannungsfeld zwischen Privatsphäre und Schutzauftrag?
Gemäß den Richtlinien für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen (Kita-Richtlinie) muss im Elementarbereich ein Personalschlüssel von 1:12,5 und im Krippenbereich ein Personalschlüssel von 1:7,6 vorgehalten werden. Diese Personalschlüssel sind vor Ort zu jeder Zeit und ohne Unterbrechung zu gewährleisten. Das Maß der gebotenen Aufsicht ist immer situationsbezogen und abhängig von den Umständen des Einzelfalles. Der Träger muss sicherstellen, dass die Aufsichtspflicht unter den in der Kita-Richtlinie genannten Voraussetzungen jederzeit gewährleistet wird.
8. Existieren behördliche Vorgaben oder Empfehlungen zur Gestaltung, Einsehbarkeit
oder Nutzung von Rückzugsräumen in Kindertagesstätten und wenn ja, welche
sind dies? Fall nein, wieso nicht?
Siehe Antwort zu 1.
9. Welche präventiven Maßnahmen und Schutzkonzepte werden von den
Kindertagesstätten umgesetzt, um Grenzverletzungen in Rückzugsräumen zu
vermeiden?
Siehe Antwort zu 3.
gez. Böhm
f.d.R. Leptien
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