Antrag SPD betr. Spielplatz-Nutzungsgebühren für Kitas ohne ausreichende Außenfläche
Kitas ohne ausreichende Außenfläche nutzen in Hamburg öffentliche Spielplätze. Dieser lang geduldete kostenlose Gebrauch öffentlicher Einrichtung durch private Einrichtungen wird nun als Sondernutzung genehmigungs- und gebührenpflichtig.
Grundlage dafür ist ein Urteil des 2. Senats des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 05.11.2020 (Aktenzeichen 2 Bs 156/20). So heißt es unter anderem: "Eine Benutzung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, die über den Rahmen der Zweckbestimmung der Anlagen hinausgeht, bedarf nach § 4 Abs. 2 GrAnlG (juris: GrAnlG HA) der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
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Die Benutzung von öffentlichen Kinderspielplätzen durch eine Kindertageseinrichtung, die dadurch den Nachweis für eine kindgerechte Außenspielfläche von zweckentsprechender Größe erbringen möchte, um die räumlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb der Einrichtung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB VIII zu erfüllen, überschreitet den Gemeingebrauch und ist daher eine erlaubnispflichtige Sondernutzung."
Damit Kitas auch öffentliche Spielplätze in Ausnahmefällen anstelle eines eigenen Außenspielgeländes nutzen können, hat die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft mit den Bezirksämtern in Abstimmung mit der Sozialbehörde eine Fachanweisung erarbeitet. Die Fachanweisung ist am 15. Februar 2023 in Kraft getreten und soll in einem Jahr evaluiert werden.
Mit ihr wird nun gesamtstädtisch einheitlich geregelt, ob und wie eine anteilige Nutzung öffentlicher Spielplätze anstelle eines eigenen Außengeländes erfolgen kann. Die Entscheidung über eine anteilige Sondernutzung steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Bezirksämter.
Bereits bestehende Einrichtungen ohne Außenfläche seien derzeit nicht betroffen. Momentan seien lediglich 15 Kita-Planungen bekannt, für die diese Zahlung gelten werde, so der Sprecher der Sozialbehörde.
Sozialverbände kritisieren zum Teil den Aufwand der Beantragung und die Höhe der Gebühren. Andere sehen jedoch in der bisherigen Praxis eine Ungleichbehandlung von Kitas, die höhere Kosten durch die eigene Außenfläche haben, da die in den festgelegten Erstattungssätzen neben den Personalsätzen auch anteilige Kosten für Mobiliar, Gebäude etc. aber auch für Außenflächen, einberechnet werden, was bei einer kostenfreien Nutzung öffentlicher Spielplätze zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.
Das vorsitzende Mitglied der Bezirksversammlung wird gebeten, Vertreter:innen der Fachbehörde und des Bezirksamts in den Jugendhilfeausschuss einzuladen, um über den Sachstand und die Auswirkungen im Bezirk zu referieren. Dabei sind die Eckpunkte der Fachanweisung, das Antragsverfahren und die Gebührenstruktur zu erläutern, ebenso die bereits im Bezirk bestehenden Außennutzungen, die nach den neuen Regelungen bestehenden genehmigten, beantragten, ggfs. nicht genehmigten und ggfs. im Widerspruchsverfahren befindlichen Sondernutzungen.