21-2670

Antrag SPD betr. Sondernutzungen im Bezirk Harburg

Antrag

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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10.10.2023
17.01.2023
Sachverhalt


 

Jeder kann die öffentlichen Straßen im Rahmen ihrer Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr nutzen. Wenn öffentliche Straßen darüber hinaus, das heißt für etwas anderes als den Verkehr genutzt werden sollen, so ist in der Regel eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Zu den öffentlichen Straßen gehören auch Gehwege und Parkplätze. Beispiele für ein Erfordernis einer Sondernutzungserlaubnis können sein: Verkauf von Waren aller Art, Aufstellen von Tischen und Stühlen für eine Außengastronomie, Aufstellen von Baugerüsten und Containern, Veranstaltungen und Straßenfeste sowie das Drehen von Filmen. Ebenso zählt das Anbringen von Markisen oder Werbeflächen im Luftraum oberhalb von öffentlichen Flächen zu den genehmigungspflichtigen Sondernutzungen.

Für die Genehmigung im Bezirk Harburg ist das Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt, Service und Fachbereiche Sondernutzungen, verantwortlich. Die Kostenhöhe variiert je nach Art und Umfang der Sondernutzung. Die Kostenhöhe ist abhängig von der jeweiligen Gebührenordnung und zumeist sind die Genehmigungen zeitlich befristet.

Bei der Genehmigung und der Versagung von Sondernutzungen ist immer ein Abwägungsprozess erforderlich in dem sowohl die Interessen der Antragsteller:innen als auch das öffentliche Interesse berücksichtigt werden muss.

Gerade nach unternehmerisch schwierigen Zeiten in der Pandemie-Phase sind hier allerdings auch positive Auslegungen von Ermessensspielräumen als wirtschaftsfördernde Maßnahmen wünschenswert. Dies gilt ebenso für einen kulanten Umgang mit ausgelaufenen und nicht rechtzeitig verlängerten Sondernutzungsgenehmigungen. Hier bereits eine ‚Strafgebühr‘ zu verlangen, anstatt den Gewerbetreibenden einen Hinweis auf eine erneute Antragstellung zu geben, ist ein nicht mehr zeitgemäßes Verständnis von Bürger:innen-Service. Einerseits ist es verständlich, dass hier kein Wildwuchs entstehen darf, andererseits ist aber eine Haltung von ‚hier haben wir erst einmal aufgeräumt‘ auch nicht unbedingt das, was als Wirtschaftsförderung verstanden werden kann.

Petitum/Beschluss


 

1.    Das vorsitzende Mitglied der Bezirksverssammlung wird gebeten, Vertreter:innen des Bezirksamts in den Ausschuss für Haushalt, Wirtschaft und Wissenschaft einzuladen und über den Umgang mit Sondernutzungen zu berichten und die einschlägigen Gebührenordnungen darzulegen. Ebenso ist über die Art, Umfang und vereinnahmte Gebühren (auch Strafgebühren) zu berichten sowie über ggfs. vorhandene Leitlinien zur Anwendung von Ermessensspielräumen.

2.    Die Bezirksversammlung empfiehlt einen wirtschaftsförderlichen Umgang mit der Genehmigung von Sondernutzungen, der Erhebung von Gebühren im Rahmen der Gebührenordnung und einen kulanten Umgang mit Strafgebühren, sofern davon ausgegangen werden kann, dass kein Vorsatz vorliegt und kein Schaden dadurch entstanden ist.

 

Die Regionalausschüsse sind über diesen Tagesordnungspunkt in Kenntnis zu setzen.